Mit fremdem Auto fahren wenn unter 21 Jahre alt

Was sind die Konsuequenzen, wenn jemand der unter 21 ist ein Auto von einem Bekannten leiht aber das nicht mit der Versicherung abgeklärt wurde? Diese Person (männlich) verursacht einen Verkehrsunfall oder wird darin verwickelt.

Gruß Thimo

Hi,

bin mir net sicher denke aber wenn A hier in einem unfall verwickelt wird wobei a keine schuld trifft, zahlt eh die andere Versicherung, sollte aber A Schuld oder teilschuld tragen wird wohl die Versicherung sich hier weigern zu zahlen, dementsprechen fallen auf A die kosten zurück. Wie gesagt nicht sicher, habe das jetzt so im Kopf.

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Moin,

sollte aber A Schuld oder teilschuld
tragen wird wohl die Versicherung sich hier weigern zu zahlen,
dementsprechen fallen auf A die kosten zurück. Wie gesagt
nicht sicher, habe das jetzt so im Kopf.

Wenn A im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, spielt das Alter keine Rolle, dann zahlt die Versichrung auch im Falle, dass A Schuld hat, wenn A nicht grob fahlässig gehandelt, bzw. den Unfall absichtlich herbeigeführt hat.
In so einem Falle wird A in Regress genommen, d.h. die Versicherung holt sich ein Teil des Geldes von A zurück.
Wenn der Fahrzeughalter irgendeine Sondervereinarung mit der Versicherung hat, dass z.B. nur er fährt, zahlt die Versicherung trotzdem, bittet aber den Fahrzeughalter wegen Vertragsverletzung zur Kasse, der muss dann sehen, wie er von A das Geld zurückbekommt.

CU

Axel

Hallo Thimo,

Was sind die Konsuequenzen, wenn jemand der unter 21 ist ein
Auto von einem Bekannten leiht aber das nicht mit der
Versicherung abgeklärt wurde? Diese Person (männlich)
verursacht einen Verkehrsunfall oder wird darin verwickelt.

Ich gehe in meiner Antwort davon aus, dass der fiktive Bekannte einen Vertrag hat, der Nutzer unter 21, 23 oder 25 ausschließt.

Die Konsequenzen sind eigentlich in den Tarifbedingungen geregelt. Hier kann es je nach Gesellschaft und Jahr des Vertragsabschlusses (andere Tarifbedingungen) Unterschiede geben. Eine pauschale Antwort ist deshalb nicht möglich! Neuere Tarifverträge sehen jedoch meist folgende Regelung vor:

  • Der Vertrag wird rückwirkend nach den tatsächlichen Merkmalen (als mit Zuschlag für Nutzer unter dem vereinbarten Mindestalter) berechnet.
  • Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Versicherungsbeitrags für die laufende Versicherungsperiode erhoben,
    die nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen
    berechnet wird und sofort fällig ist.
  • in der Fahrzeugversicherung gilt zusätzlich: Wird im Schadenfall der Pkw oder das Kraftrad von einer Person gefahren,
    die noch nicht 25 Jahre alt und zugleich jünger als die im Antrag
    genannten Fahrer ist, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
    an den Versicherer eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbeitrags
    in der Fahrzeugversicherung für die laufende Versicherungsperiode
    zu bezahlen. Sie wird nach den tatsächlich vorliegenden gefahrerheblichen Umständen berechnet und ist sofort fällig. Grundlage für die Berechnung der Vertragsstrafe ist der Jahresbeitrag für den Versicherungsvertrag des zum Schadenzeitpunkt versicherten Fahrzeugs.

Wäre die kein fiktiver Fall, würde ich dem Fahrzeughalter empfehlen die seinem Vertrag zu Grunde liegenden Tarifbedingungen (da müssen nicht die derzeit aktuellen seiner Gesellschaft sein) einzusehen. Kann durchaus sein, dass dort entsprechende Vertragsstrafen nicht enthalten sind.

mit besten Grüßen
Steffen B.