Handy-Abo und Mindestalter

Hallo,

immer mehr Anbieter bieten Abonnements für Klingeltöne etc. an.
Gemäss den AGB kommt der Vertrag durch einen Abruf eines Klingeltons, Logos o.ä. zustande, welches in einem Abo-Paket angeboten wurde.
Nun sind es ja gerade Kinder und Jugendliche, kurz Minderjährige, die dies abschliessen. Oftmals auch in Unkenntnis der Tatsache das so ein Abo-Vertrag zustande kommt.
Es wird in den Werbeclips zwar darauf hingewiesen (in äusserst schnell durchlaufendem kleingedrucktem), aber es ist ja nicht immer davon auszugehen das z.B. ein 12-jähriges Kind überhaupt weiss was ein Abo ist bzw. sich den Konsequenzen bewusst ist.
Meine Fragen dahingehend sind:
Inwieweit muss der Anbieter deutlich machen, das bei dem Herunterladen eines Klingeltons o.ä. ein Abo-Vertrag zustande kommt?
(Ist das schnelle durchlaufen lassen des Kleingedrucktem, was im Zeitraum des Werbeclips weder vollständig lesbar bzw. sinnvoll erfassbar ist dafür ausreichend?)
Da kein schriftlicher Vertrag zustandekommt und in diesen Fällen auch nicht wie z.B. auf der Internetpräsenz des Betreibers auf einen „OK-Ich habe das gelesen und verstanden Button“ geklickt werden muss, müsste ja doch sichergestellt sein das der Nutzer weiss worauf er sich einlässt.
Wie schaut es mit dem Alter aus? Heute haben auch 10-jährige (oft auch jünger) Handys und könnten so ein Abo abschliessen. Hier kann man wohl in den wenigsten Fällen davon ausgehen das sich das Kind bewusst ist einen Abo-Vertrag abzuschliessen.
Wie wäre die Situation, wenn ein Kind sein Handy unbeaufsichtigt lässt und ein Freund macht sich einen Witz draus mit diesem Handy einen Abo behafteten Klingelton herunterzuladen?

Gruss Sebastian

Minderjährige können ohne Einverständnis ihrer Eltern keinen Abovertrag wirksam abschließen.

Levay

Hallo Levay,

wie aber ist es dann zu erklären das diese Aboverträge überwiegend von Minderjährigen abgeschlossen werden. Irgendwie (allerdings weiss ich nicht wie) werden sich doch die Betreiber solcher Dienste abgesichert haben.
Früher gab es mal sowas, was im Volksmund „Taschengeldparagraph“ genannt wurde. Hierbei wurde bei geringeren Beträgen davon ausgegangen das diese vom Taschengeld bestritten wurden und somit eine Erlaubnis der Erziehungsberechtigten nicht zwingend erforderlich ist.
Sonst dürfte den Kindern ja garnichts mehr verkauft werden.
Eine Überprüfung der Geschäftsfähigkeit findet ja nicht statt.
Offen wäre dann noch die Frage ob diese sehr schnell durchlaufenden Texte im Werbefernsehen als ausreichender Hinweis angesehen werden können, das bei der Nutzung weitere Kosten entstehen.
Mir sind mehrere Fälle bekannt wo Minderjährige in diese Kostenfalle getappt sind.

Gruss Sebastian

wie aber ist es dann zu erklären das diese Aboverträge
überwiegend von Minderjährigen abgeschlossen werden.

Was soll ich dazu sagen? Ich habe die nur die Rechtslage geschildert.

Irgendwie
(allerdings weiss ich nicht wie) werden sich doch die
Betreiber solcher Dienste abgesichert haben.

Nö. Das Gesetz ist hier absolut unzweideutig. Minderjährige können keine wirksamen Verträge abschließen. (Davon gibt es Ausnahmen.)

Früher gab es mal sowas, was im Volksmund
„Taschengeldparagraph“ genannt wurde.

Den gibt es auch heute noch.

Hierbei wurde bei
geringeren Beträgen davon ausgegangen das diese vom
Taschengeld bestritten wurden und somit eine Erlaubnis der
Erziehungsberechtigten nicht zwingend erforderlich ist.

Das ist ein Irrglaube. Es handelt sich um einen Sonderfall der Einwilligung. Außerdem sagt der Paragraf, dass die Verträge erst wirksam sind, wenn die Leistung bewirkt wurde, d.h: vollständig bezahlt.

Sonst dürfte den Kindern ja garnichts mehr verkauft werden.
Eine Überprüfung der Geschäftsfähigkeit findet ja nicht statt.

Doch, man kann Kindern etwas verkaufen, aber es gibt eben gewisse Regeln. Die Verträge sind schwebend unwirksam und bedürfen der Einwilligung der Eltern. So ist das. Ausnahme: Die Verträge begründen für den beschränkt Geschäftsfähigen lediglich einen rechtlichen Vorteil. Das ist seltenst der Fall.

Offen wäre dann noch die Frage ob diese sehr schnell
durchlaufenden Texte im Werbefernsehen als ausreichender
Hinweis angesehen werden können, das bei der Nutzung weitere
Kosten entstehen.

Darauf bin ich jetzt gar nicht eingegangen, weil schon wegen der Minderjährigkeit alles klar ist.

Mir sind mehrere Fälle bekannt wo Minderjährige in diese
Kostenfalle getappt sind.

Eine Falle ist hier höchstens die Unkenntnis der Rechtslage.

Levay

Irgendwie
(allerdings weiss ich nicht wie) werden sich doch die
Betreiber solcher Dienste abgesichert haben.

Nö. Das Gesetz ist hier absolut unzweideutig. Minderjährige
können keine wirksamen Verträge abschließen. (Davon gibt es
Ausnahmen.)

Das würde ja in der Praxis bedeuten dass diese „Verträge“ alle anfechtbar wären.

Früher gab es mal sowas, was im Volksmund
„Taschengeldparagraph“ genannt wurde.

Den gibt es auch heute noch.

Hierbei wurde bei
geringeren Beträgen davon ausgegangen das diese vom
Taschengeld bestritten wurden und somit eine Erlaubnis der
Erziehungsberechtigten nicht zwingend erforderlich ist.

Das ist ein Irrglaube. Es handelt sich um einen Sonderfall der
Einwilligung. Außerdem sagt der Paragraf, dass die Verträge
erst wirksam sind, wenn die Leistung bewirkt wurde, d.h:
vollständig bezahlt.

Ok, soweit klar.

Offen wäre dann noch die Frage ob diese sehr schnell
durchlaufenden Texte im Werbefernsehen als ausreichender
Hinweis angesehen werden können, das bei der Nutzung weitere
Kosten entstehen.

Darauf bin ich jetzt gar nicht eingegangen, weil schon wegen
der Minderjährigkeit alles klar ist.

Ja. Interessant wäre die Konstellation bei Volljährigen.
Aber Du hast recht, das stand nicht zur Diskussion (wobei es mich trotzdem interessiert).

Mir sind mehrere Fälle bekannt wo Minderjährige in diese
Kostenfalle getappt sind.

Eine Falle ist hier höchstens die Unkenntnis der Rechtslage.

Schön gesagt. Aber die Unkenntnis der Rechtslage dürfte bei der Zielgruppe von ca. 10-17-jährigen wohl in 99% der Fälle zutreffen.
Und darauf scheint das ganze aufzubauen.
Um nochmal zu rekapitulieren:
Diese Verträge sind also bei Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern unwirksam. Und solange die Eltern nicht gegen den Betreiber vorgehen bzw. die Verträge aus vorgenannten Gründen als unwirksam erklären funktioniert das Ganze?
Habe ich das so richtig aufgefasst?

Gruss Sebastian

Das würde ja in der Praxis bedeuten dass diese „Verträge“ alle
anfechtbar wären.

Nein, sie sind unwirksam.

Eine Falle ist hier höchstens die Unkenntnis der Rechtslage.

Schön gesagt. Aber die Unkenntnis der Rechtslage dürfte bei
der Zielgruppe von ca. 10-17-jährigen wohl in 99% der Fälle
zutreffen.

Das mag wohl sein.

Diese Verträge sind also bei Minderjährigen ohne Zustimmung
der Eltern unwirksam. Und solange die Eltern nicht gegen den
Betreiber vorgehen bzw. die Verträge aus vorgenannten Gründen
als unwirksam erklären funktioniert das Ganze?
Habe ich das so richtig aufgefasst?

Nein. Die Eltern müssen gar nichts tun. Erst wenn sie ihre Einwilligung geben (vorher oder nachher), entsteht ein wirksamer Vertrag.

Levay

Das würde ja in der Praxis bedeuten dass diese „Verträge“ alle
anfechtbar wären.

Nein, sie sind unwirksam.

Ja klar, sorry, mein Fehler.

Diese Verträge sind also bei Minderjährigen ohne Zustimmung
der Eltern unwirksam. Und solange die Eltern nicht gegen den
Betreiber vorgehen bzw. die Verträge aus vorgenannten Gründen
als unwirksam erklären funktioniert das Ganze?
Habe ich das so richtig aufgefasst?

Nein. Die Eltern müssen gar nichts tun. Erst wenn sie ihre
Einwilligung geben (vorher oder nachher), entsteht ein
wirksamer Vertrag.

Nun ja, es werden ja jeden Monat Beträge von den Betreibern eingezogen bzw. vom Guthaben der Karte abgebucht. Da sehe ich dann schon Handlungsbedarf :wink:
Diese Beträge werden dann ja ohne eine rechtsgültige vertragliche Basis abgebucht.
Solange also die Eltern dann nichts unternehmen funktioniert das ganze ja prächtig (was es in der Praxis ja wohl auch tut).

Gruss Sebastian

Levay

Hallo Levay,

sorry wenn ich nochmal nachfragen muss, aber dieses Schreiben eines der Anbieters http://www.grundschule-weiler.de/Handyfalle/antworts…
behauptet das Gegenteil von dem was Du sagst.
Ich will Dir hier keinesfalls widersprechen sondern bin nur wirklich an der Rechtslage interessiert.

Gruss Sebastian

Ich äußere mich mal entsprechend der dort genannten Punkte:

  1. „Sorgfaltspflicht“ ist ein schönes juristisches Wort, hat aber hier einfach keine Relevanz. Mir fällt es schwer, dazu mehr zu schreiben, denn in dem von dir verlinkten Schreiben wird ja insofern nicht wirklich ein juristisches Argument gebracht.

  2. Das ist ein bisschen wischiwaschi. Man muss sich den Vertrag ansehen. Grundsätzlich könnte ich mir vorstellen, dass die Verträge soausgestaltet sind, dass der Anschlussinhaber für alle von seinem Handy aus anfallenden Kosten gerade steht. Andererseits muss man ja unbedingt Folgendes bedenken: Der Vertrag mit dem Mobilfunkanbieter ist kein Vertrag mit dem Klingeltonanbieter „Jamba“. Wenn nun die Ausführungen so zu verstehen sein sollen, dass ein Vertrag zwischen dem Anschlussinhaber und Jamba zustande kommt, wenn ein Dritter (z.B. ein Minderjähriger) das Abo beauftragt, so ist das ganz einfach falsch. Schwierig wäre in diesem Fall allenfalls die Beweisfrage, aber materiell-rechtlich ist das - wenn es so zu verstehen sein soll - nicht richtig.

  3. Dieser Punkt ist juristisch unsinnig. Du musst bedenken, dass die Interesse an einem bestimmten Ergebnis haben. Also schreiben sie es so, obwohl sie, nehme ich an, wissen, dass das nicht richtig ist.

  4. Ist richtig. Ich habe nichts anderes geschrieben. Das Zauberwort ist und bleibt „bewirkt“. Was das bedeutet, wird aus gutem Grund in dem Schreiben des Mobilfunkanbieters nicht aufgeführt. Es bedeutet nämlich: Der Vertrag ist - wenn überhaupt! - nur dann nach § 110 BGB wirksam, wenn die Gegenleistung durch den Minderjährigen (vollständig) erbracht wurde. Das ist völlig unumstritten, darüber muss man nicht lange diskutieren. Fakt ist lediglich, dass viele das nicht wissen.

FAZIT: Der Brief ist reichlich unjuristisch. Da werden verschiedene Aspekte miteinander vermischt (Sorgfaltspflichtverletzung hat nichts mit Vertragsschlüssen zu tun), und einige Angaben sind irreführend oder sogar falsch. Ich kann viel mehr dazu nicht sagen, weil ich juristische Gegenargumente nur gegen juristische Argumente bringen kann. Der Brief ist ziemlich allgemein gehalten.

Levay

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Hallo Levay,

erstmal Danke das Du Dir die Zeit genommen hast.

Andererseits muss man ja unbedingt Folgendes bedenken: Der
Vertrag mit dem Mobilfunkanbieter ist kein Vertrag mit dem
Klingeltonanbieter „Jamba“. Wenn nun die Ausführungen so zu
verstehen sein sollen, dass ein Vertrag zwischen dem
Anschlussinhaber und Jamba zustande kommt, wenn ein Dritter
(z.B. ein Minderjähriger) das Abo beauftragt, so ist das ganz
einfach falsch.

Genau so sah ich das auch an.

  1. Dieser Punkt ist juristisch unsinnig. Du musst bedenken,
    dass die Interesse an einem bestimmten Ergebnis haben. Also
    schreiben sie es so, obwohl sie, nehme ich an, wissen, dass
    das nicht richtig ist.

Das ist sicherlich voraussehbar :wink:

  1. Ist richtig. Ich habe nichts anderes geschrieben. Das
    Zauberwort ist und bleibt „bewirkt“. Was das bedeutet, wird
    aus gutem Grund in dem Schreiben des Mobilfunkanbieters nicht
    aufgeführt. Es bedeutet nämlich: Der Vertrag ist - wenn
    überhaupt! - nur dann nach § 110 BGB wirksam, wenn die
    Gegenleistung durch den Minderjährigen (vollständig) erbracht
    wurde. Das ist völlig unumstritten, darüber muss man nicht
    lange diskutieren. Fakt ist lediglich, dass viele das nicht
    wissen.

Und darauf baut das Ganze scheinbar auf.

FAZIT: Der Brief ist reichlich unjuristisch. Da werden
verschiedene Aspekte miteinander vermischt
(Sorgfaltspflichtverletzung hat nichts mit Vertragsschlüssen
zu tun), und einige Angaben sind irreführend oder sogar
falsch. Ich kann viel mehr dazu nicht sagen, weil ich
juristische Gegenargumente nur gegen juristische Argumente
bringen kann. Der Brief ist ziemlich allgemein gehalten.

Nochmals Danke.

Gruss Sebastian