Verjährung von Zahlungsforderungen

Von: , Frage gestellt am Do, 28. Sep 2000

Hallo Wissende,
unser Gemeindeamt hat in seiner Schlamperei jahrelang eine
vernünftige Abrechnung von Entgelten für Kinderbetreuung versäumt(Kita und Hort) und uns jetzt eine Phantasierechnung
zurückreichend bis 1995 präsentiert.
Meine Frage: Wie genau ist das mit der Verjährung ?
§196 BGB sagt da 2 Jahre. Gilt das hier ?
Und wann fängt die Verjährung an ? Mit dem Kalenderjahr
oder mit dem Eintreten der Forderung? Ich werde
aus dem Juristenkauderwelsch der folgenden Paragraphen
nicht richtig schlau.
Viele Grüsse
Frank

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 4 Stunden hilfreich
    Re: Verjährung von Zahlungsforderungen

    Die Verjährung eines Rechtesbeginnt mit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts zu laufen.

  2. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: Verjährung von Zahlungsforderungen

    Wie genau ist das mit der Verjährung ? §196 BGB sagt da 2 Jahre. Gilt das hier ?
    Und wann fängt die Verjährung an ? Mit dem Kalenderjahr
    oder mit dem Eintreten der Forderung? :Frank
    Hallo Frank,
    soweit ich weiss beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Forderung entstanden ist.
    Also wären Forderungen aus 1995 mit Ablauf des Jahres 1997 verjährt....
    Gruss,
    Auris

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