Hallo Michael,
Zunächst einmal müssen wir zwischen Bedrohung (§ 241 StGB Abs.
- und Beleidigung (§ 185 StGB) unterscheiden.
Tja - soweit. Wenn einem dabei der Kragen platzt und er einem
tauben Beamten androht, daß dieser sich im Falle eines Falles
gleich neben dem Kind begraben lassen kann - was dann???
In diesem Fall gehe ich von einer Beleidigung aus, weil es an
den Voraussetzungen zur Erfüllung des Bedrohungs-Tatbestandes
fehlt.
Wieso Beleidigung, wo soll denn hier ein rechtswidriger Angriff auf die innere Ehre des Beamten, also die Beleidigung liegen?Was soll den zur Bedrohung fehlen? Siehe unten…
Hierzu hättest Du dem Herrn schon „die Begehung eines
gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten
Verbrechens“ (Körperverletzung durch Prügel, Ermordung,
Entführung, etc.) avisieren müssen, was hier ganz
offensichtlich nicht der Fall ist.
Auch das ist falsch. Ein Verbrechen ist eine Straftat mit einer Mindeststrafandrohung von 1 Jahr § 12 I StGB.
Körperverletzung ist gemäß § 223 nicht mit MINDESTNES 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht. D.h. man kann einfach zu jedem hingehen und einfach so sagen, ich hau Dir gleich eine. (ACHTUNG - ohne : wenn Du nicht…). Das ist, solange nicht Taten oder die Worte: , wenn Du nicht…, folgen nicht Strafbar nur ärgerlich für die Person.
Strafbar ist jedoch die BEDROHUNG nach § 241 STGB.
Hier wird, wie oben gesagt die BEDROHUNG mit einem VERBRECHEN unter Strafe gestellt.
-:androht, daß dieser sich im Falle eines Falles
gleich neben dem Kind begraben lassen kann - was dann???-
Bevor man begraben wird muß man TOT sein. Die vorsätzliche Tötung eines Menschen wird mit mehr als mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, ist also ein Verbrechen.
Die Bedrohung kommt also durchaus in Betracht.
Eine Anzeige in diese Richtung würdest Du zunächst erhalten.
Nur zur Info: auf Bedrohung
stehen bis zu 12 Monate Knast oder Geldstrafe.
Es kann auch ein schlichter 0-8-15-Mensch sein, doch ich
denke, bei Beamten gibts sicher noch einen extra-Bonus 
Eigentlich nicht.
Stimmt nur wenn Du bei einer Diensthandlung Widerstand leistest - anderes Thema.
Weiterhin könnte die Äußerung je nach Tatausführung eine Nötigung/ versuchte Nötigung gemäß § 240 STGB darstellen.
In Kürze:
Die Mittels Drohung mit Gewalt (Tötung des Beamten) versuchst Du ihn zu einer Handlung zu bewegen (Geschwindigkeitskontrolle).
Das müßte dann noch rechtswidrig und verwerflich sein. Jemand mit dem Tod zu bedrohen ist das IMMER, gleich aus welchen heeren Zielen.
Freiheiststrafe bis 5J o. Geldstrafe.
Zur Beleidigung:
Ob durch diesen Spruch ein rechtswidriger Angriff auf die Innere Ehre des Beamten, also eine BELEIDIGUNG vorliegt wage ich zu bezweifeln.
Die Beleidigung wird NUR auf Antrag verfolgt
(§ 194 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2); bei Beleidigung
von Beamten sogar nur auf Antrag des Vorgesetzten.
Stimmt nicht. Gemäß § 194 III wird die Beleidigung AUCH (nicht nur) auf Antrag des Vorgesetzten verfolgt. Die Behörden stellen diesen regelmäßig und das wird dann ohne weiteres Zutun des Beamten verfolgt. Für ein -Arschloch- gegen mich im Dienst erhielt ein Arbeitsloser einen Strafbefehl über 2000.- DM.
Bei § 241
StGB bin ich mir im Moment nicht ganz sicher, kann aber gerne
nachschauen.
Die Bedrohung ist KEIN Antragsdelikt. Sie wird als sog. Offizialdelikt automatisch - ohne Antrag- verfolgt, um zu verhindern, daß der Bedrohte aus Angst vor seinem Peiniger
seinen Antrag zurückzieht oder gar nicht erst stellt - klingt logisch oder???
Dafür können sich besorgte Eltern und sonstige besorgte Bürger
auf eine Art Bonus in Form des § 193 StGB (Wahrnehmung
berechtigter Interessen) berufen. Dieser lautet in den für
Dich wichtigen Teilen in etwa wie folgt (wenn Du den
vollständigen Wortlaut haben möchtest, melde Dich bitte
nochmal):
„…desgleichen Äußerungen, die zur Ausführung oder
Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen gemacht wurden, …, sind nur insofern strafbar,
als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der
Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah,
hervorgeht.“
Gebe zu, daß ich von Zivilrecht keine große Ahnung habe, aber das dürfte wohl flach fallen, da sonst jeder, der aus heeren Zielen eine Amtshandlung verlangt, sie nicht bekommt und deshalb die Beamten Beleidigt, Bedroht, etc. sich darauf berufen könnte.
Ich glaube kaum, daß irgendein Richter einen besorgten Vater
bzw. eine besorgte Mutter, deren/dessen Sprößling gerade dem
Tod unter einem Sattelschlepper entwischt ist, verurteilen
wird, nur weil er/sie einem Beamten die Meinung gegeigt hat.
Das glaube ich schon, wenn man sich im Ton vergreift.
Würd mich auf obige Aussagen nicht verlassen, könnte teuer werden.
Nochmal an Michael:
Also laß das lieber und bleib ruhig, auch wenns schwerfällt. Mit solchen Taten erreichst DU garantiert nix positives für Dich.
Ich rate Dir z.B. an den Bürgermeister zu schreiben, daß tun einige Leute in Berlin mit vorliebe und die Schreiben erreichen dann die jeweiligen Dienststellen auf dem großen Dienstweg, also von ganz oben.
Nur bedenke - wenn die Polizei bei Dir blitzt, dann steht ein anderer Vater, in einer anderen Straße und fragt sich warum die Polizei nicht bei ihm blitzt…Und die Geschichte geht von vorne los…
Gruß und viel Erfolg,
L.