wenn für Zwecke der Zivilluftfahrt in Deutschland eine Enteignung nötig wäre, die öffentliche Verwaltung jedoch den Grund ebenfalls aufgrund eines Kaufvertrages erwerben könnte, dessen Kaufpreis jedoch wahrscheinlich etwas höher ausfallen würde als die „angemessene Entschädigung“ bei der Enteignung, deren Höhe im Streitfall von den ordentlichen Gerichten festgesetzt werden müsste, hat dann die öffentliche Verwaltung ein Auswahlermessen, welche Möglichkeit sie anwenden kann, oder ist sie gezwungen die Enteignung einzuleiten, weil diese Alternative die günstigere zu sein scheint?
ich denke, die Frage ist so einfach nicht zu beantworten.
Eine Enteigung ist ein derart starker Eingriff in Art. 14 GG, dass an die Verhältnismäßigkeit des Enteignungsgesetzes oder, wie in diesem Fall, des Eingriffs aufrund des Gesetzes hohe Anforderungen zu stellen sind.
Grundsätzlich ist der Staat daher nicht berechtigt, Enteignungen vorzunehmen, wenn er das Eigentum auch aufgrund einer vertaglichen Vereinbarung erhalten könnte. Allerdings ist dies natürlich nicht „zu jedem Preis“ möglich.
Der Weigerung zum Verkauf steht der Verkauf zu einem unangemessen hohen Preis gleich, so dass hier eine Enteigung möglich wäre.
Handelt es sich jedoch bei der Differenz beider Kosten um diejenige zwischen dem wahren Grundstückswert (angemessener Kaufpreis) und der typischer Weise niedriger ausfallenden Entschädigung und ist dem Staat die Zahlung des Kaufpreises zumutbar, so kommt m.E. eine Enteigung wegen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht in Betracht.
Gruß
Dea
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ein Auswahlermessen, welche Möglichkeit sie anwenden kann,
oder ist sie gezwungen die Enteignung einzuleiten, weil diese
Alternative die günstigere zu sein scheint?
Ich denke neben dem bereits geschriebenen muss man auch beachten, wie viele Grundstücke benötigt werden. In aller Regel wird ja für derartige Maßnahmen nicht nur ein Grundstück enteignet.
Kauft der Staat von einem Betroffenen das Grundstück ab, statt ihn zu enteignen, dann wollen die anderen Betroffenen natürlich auch ihr Grundstück lieber verkaufen, statt enteignet zu werden.
Glaube ehrlich gesagt nicht, dass der Staat dann verpflichtet ist, eine Ausnahme zuzulassen.
Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
Ein Antrag auf Enteignung durch die entsprechende Verwaltung wäre nur zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie auf andere Weise nicht an das Grundstück gelangen kann. Das heißt, es muss nachgewiesen werden, dass dem Eigentümer ein angemessener Preis angeboten wurde und dieser abgelehnt hat. Daraus folgt aber auch, dass hier kein Spielraum besteht für das Verwaltungshandeln besteht.
Der bereits angesprochene Gleichheitsgrundsatz soll verhindern, dass bei zB zwei Grundstücken und einem verkaufswilligen und einem verkaufsunwilligen einer benachteiligt wird. Die Entschädigungssumme sollte daher dem Kaufpreis entsprechen.
Werterhöhungen, die nach dem Kaufangebot mit angemessenen Bedingungen erfolgt sind, bleiben zB bei der Bemessung der Entschädigung unberücksichtigt. Also keine Hoffnung darauf, dass der Wert des Grundstückes steigt, nur weil die Verwaltung es braucht.