wenn von Verjährung die Rede ist, betrifft das immer einen Anspruch, der vor Gericht nicht mehr geltend gemacht werden kann, es handelt sich daher wohl immer um eine Klageverjährung? Die Verjährung kann in bestimmten Fällen z.B. durch schriftliche Mahnung unterbrochen werden, wobei die Verjährungsfrist wieder von vorne beginnt. Kann nun durch immer wieder schriftliches Mahnen die Verjährung bis in alle Ewigkeit hinausgeschoben werden, oder gibt es da auch eine Frist, die besagt, dass der Klageanspruch auf jeden Fall nach einer bestimmten Zeit verjährt unabhängig wie lange und wie oft schriftlich gemahnt wird, soll heißen irgendwann hilft das schriftliche Mahnen nicht mehr ich muss vor Gericht klagen, denn sonst verjährt der Anspruch unabhängig von der Hemmung oder Unterbrechung?
Frist, die besagt, dass der Klageanspruch auf jeden Fall nach
einer bestimmten Zeit verjährt unabhängig wie lange und wie
oft schriftlich gemahnt wird, soll heißen irgendwann hilft das
schriftliche Mahnen nicht mehr ich muss vor Gericht klagen,
und zwar bevor dieser Fall eingetrten ist
Ist die Verjährung abgelaufen ist erst mal >Schluss mit der Forderung.
Erst durch das Gerichtliche Mahnverfahren wird die Verjährung gehemmt, läuft dann
aber weiter, wenn man nach einem halben Jahr nichts weiter getan hat.
Man muss schon am Ball bleiben, und die Forderung durchsetzen sprich man braucht einen Titel. Der verjährt erst nach 30 Jahren > es sei denn Privatinsolvenz des Schuldners folgt.
zwar sind verjährte Forderungen nicht unbedingt wertlos.
Die können mit Gegenforderungen aufgerechnet werden wenn die beiden Forderungen sich einmal zeitlich aufrechenbar unverjährt gegenüber standen und jetzt eine verjährt ist die andere nicht, so kann man immer noch aufrechen mit der eigenen „verjährten Forderung“ Aber auch nur noch so. Die können auch abgetretene Forderungen dritter sein.
Du kannst gerne 1000 Mal mahnen, aber eine Mahnung wirkt nicht
verjährungshemmend!
Gruss akkon
Hallo,
ich habe gelesen, dass Ansprüche aus Versicherungsverhältnisse nach einem Jahr verjähren und dass in diesen Fällen die Verjährung durch Aufmerksammachen durch den geschädigten Dritten mittels eingeschriebenen Brief mit Rückantwort an die Versicherung gehemmt wird.