Internetvertrag fristlos kündigen?

Kunde K hat bei Telekommunikationsanbieter A einen 24-Monats-Vertrag für DSL unterzeichnet.
Jetzt hat K seit fast 2 Monaten mehr spärlich als recht Zugang zum Netz, da alle paar Minuten die Verbindung abbricht.
Da jedoch trotz mehrfacher Anschreiben an den Support das Problem nicht gelöst wurde, möchte K den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufkündigen.

Da der Support es beim ersten Mal nach vier Wochen gelöst hatte - erst, nachdem A per Einschreiben abgemahnt wurde, entschied sich K beim Wiederauftreten des Problems eine Mail an den Support mit einer Frist von 48 Stunden zu schicken (Leitung serverseitig neu synchronisieren dauert keine 2 Tage!).
In dieser Mail hat K mit Aufhebung des Vertrags bei Nichteinhaltung der Frist gedroht.

A reagiert nicht einmal mit einem Formschreiben, geschweige denn mit Problembehebung und läßt die Frist verstreichen.

Kann K jetzt - erst 5 Monate nach Vertragsbeginn - unter diesen Umständen mit Verweis auf BGB §323 (Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung) kündigen oder ist mit Problemen zu rechnen?

Gruss,
Mike

§ 440 BGB
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Da bereits Fristen gesetzt wurden (die normalerweise 2 Wochen sind) diese aber nicht eigehalten wurden besteht das Recht den Kaufvertrag rückgängig zu machen, da hier eindeutig ein Sachmangel von A vorliegt der ja nicht reagiert.
Wie bei so vielen Dingen ist das allerdings die Theorie, in der Praxis läuft sowas im Regelfall auf einen Anwalt hinaus da sich A vermutlich bei einer wenn auch berechtigten Kündigung querstellen wird.
Insofern Zahlungen an A eingestellt werden und ein erstes Mahnschreiben geschickt wird sollte man einen Antwortbrief per Einschreiben schicken mit dem Verweis auf die entsprechenden Paragraphen 434 - 440 BGB über Kaufrecht und dann sehen wie A reagiert.

MfG
Kraft

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Weiterhin interessant sind folgende Paragraphen die eine Kündigung rechtlich sichern:

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 323
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
  3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Das sind Normen des Kaufrechts, sie sind auf den vorliegenden Fall natürlich nicht anwendbar.

Levay

Hallo, danke schon mal für die Paragraphen.
Ein paar Fragen habe ich jedoch noch:

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die
Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und
soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

-> Nacherfüllung geht bei einer Leistung über Zeit ja wohl schwer, oder?
Gerade bei Dingen wie Gas, Strom, Wasser und Telefon/Netz hilft „Nacherfüllung“ nicht wirklich viel, also müßte das eigentlich entfallen?

  1. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag
    zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

-> Also das würde den Rücktritt ermöglichen?

  1. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz
    oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

-> Oha, also wenn K jetzt auch noch berechtigt nachweisen kann, daß durch die Nichterfüllung finanzieller/Image- Schaden entsteht, kann es für A richtig brenzlig werden oder was heißt das?

§ 323
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter
Leistung

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
    verweigert,

-> Das ist im Falle von „einfach nicht reagieren“ höchstens über Interpretation (also faktisch eher nicht) gegeben, oder?

  1. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag
    bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht
    bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines
    Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung
    gebunden hat oder

-> Reicht es hierbei aus, wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor eine Mahnung geschickt hat, aus der ad verbatim hervorgeht, daß eine nicht dauerhafte Leistung unerwünscht ist?

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der
Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der
Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die
Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger
vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung
unerheblich ist.

-> Ist eine „Teilleistung“, wenn A mal kurz alle paar Minuten für einige Sekunden den Netzzugang ermöglicht oder ist das eher eine „Nicht-Leistung“? In Bezug auf Live Video Streams oder Downloads ohne Download-Manager ist es eine „Nichtleistung“. In Bezug auf reguläres Websurfen wäre es durchaus noch eine „Teilleistung“, oder? Könnte A jetzt argumentieren, daß diese Teilleistung für K ausreichen müsste um die volle Leistung zu bezahlen?
Ist es für einen Internetzugang „unerheblich“, wenn er nur unregelmäßig zur Verfügung steht?

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für
den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein
oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom
Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt,
zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

a) Was heißt hier „Verzug der Annahme“?
b) Wie sieht das bei Dienstleistung über Dritte aus?
Wenn A jetzt kein eigenes Netz hat sondern das Netz von Telekommunikationsdienstleister T nutzt, und es nun mal die Leitungen von T sind, die nicht funktionieren, dann ist es - natürlich - nicht die Schuld von K, aber A ist auch nicht mittelbar verantwortlich, sondern nur dadurch, daß A Kunde von T ist und T nicht die Leistung erbracht hat, die im Vertrag mit A (wohl) vereinbart wäre.
Wenn K für eine Leistung von A bezahlt, ist es für K relevant, ob A oder T der tatsächliche Leistungsträger ist?

Danke schön,
Michael

Hallo, danke schon mal für die Paragraphen.
Ein paar Fragen habe ich jedoch noch:

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die
Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und
soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

-> Nacherfüllung geht bei einer Leistung über Zeit ja wohl
schwer, oder?
Gerade bei Dingen wie Gas, Strom, Wasser und Telefon/Netz
hilft „Nacherfüllung“ nicht wirklich viel, also müßte das
eigentlich entfallen?

Nacherfüllung wäre in diesem Falle als zum laufwen bringen interpretierbar.

  1. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag
    zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

-> Also das würde den Rücktritt ermöglichen?

Durch dauerhafte nichtleistung trotz eines vertrages ist K zum rücktritt berechtigt.

  1. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz
    oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

-> Oha, also wenn K jetzt auch noch berechtigt nachweisen
kann, daß durch die Nichterfüllung finanzieller/Image- Schaden
entsteht, kann es für A richtig brenzlig werden oder was heißt
das?

Wenn K nachweisen kann das er finanziellen schaden erlitten hat kann er schadensersatz geltend machen.

§ 323
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter
Leistung

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig
    verweigert,

-> Das ist im Falle von „einfach nicht reagieren“ höchstens
über Interpretation (also faktisch eher nicht) gegeben, oder?

  1. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag
    bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht
    bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines
    Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung
    gebunden hat oder

-> Reicht es hierbei aus, wenn der Gläubiger dem Schuldner
zuvor eine Mahnung geschickt hat, aus der ad verbatim
hervorgeht, daß eine nicht dauerhafte Leistung unerwünscht
ist?

Das hier gilt nur als Vorraussetzungen um eine Frist zu umgehen. Da K aber Fristen gesetzte hat und die in einem weitläufigeren Rahmen waren als gesetztlich nötig, fallen diese vorraussetzungen sowieso weg.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der
Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der
Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die
Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger
vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung
unerheblich ist.

-> Ist eine „Teilleistung“, wenn A mal kurz alle paar
Minuten für einige Sekunden den Netzzugang ermöglicht oder ist
das eher eine „Nicht-Leistung“? In Bezug auf Live Video
Streams oder Downloads ohne Download-Manager ist es eine
„Nichtleistung“. In Bezug auf reguläres Websurfen wäre es
durchaus noch eine „Teilleistung“, oder? Könnte A jetzt
argumentieren, daß diese Teilleistung für K ausreichen müsste
um die volle Leistung zu bezahlen?
Ist es für einen Internetzugang „unerheblich“, wenn er nur
unregelmäßig zur Verfügung steht?

A kann auf keinen Fall so argumentieren. Im vorliegenden Fall würde ich auf gazer Linie Nicht Leistung annehmen. Hier wird es nun wieder ziemlich heikel bei der rechtssprechung und deren auslegung…
K sollte ernsthaft überlegen einen anwalt zu befragen.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für
den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein
oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom
Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt,
zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

a) Was heißt hier „Verzug der Annahme“?
b) Wie sieht das bei Dienstleistung über Dritte aus?
Wenn A jetzt kein eigenes Netz hat sondern das Netz von
Telekommunikationsdienstleister T nutzt, und es nun mal die
Leitungen von T sind, die nicht funktionieren, dann ist es -
natürlich - nicht die Schuld von K, aber A ist auch nicht
mittelbar verantwortlich, sondern nur dadurch, daß A Kunde von
T ist und T nicht die Leistung erbracht hat, die im Vertrag
mit A (wohl) vereinbart wäre.
Wenn K für eine Leistung von A bezahlt, ist es für K relevant,
ob A oder T der tatsächliche Leistungsträger ist?

a) kann ich dir so jetzt gar nciht sagen, aber unerheblich…
b) trotz allem liegt die schuld bei A da er K die Dienstleistung verkauft. Ob nun T schuld ist oder nicht tatsächlich ist unerheblich, da zwischen T und K ja kein Vertrag besteht. Also uninteressant. Abwiegelung auf T wäre zwar ein netter Versuch von A aber nicht gerechtfertig und rechtens.

Danke schön,
Michael

MfG
Kraft

Sucht doch bitte passendes und nicht irgend etwas

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Hallo,

das läuft hier doch unter dem Motto „Ich habe eine Antwort, sie passt bloß nicht zum Problem“.

Der §437 bezieht sich auf BGB Titel 1 Kauf, Tausch (sagt ja auch schon Rechte des Käufers bei Mängeln).

Liegt ein solcher bei einem Vertrag über einen Internetzugang vor ? Habe ich diesen gekauft oder eingetauscht ? Wohl eher nicht. Also: Bullshit ! §437 kann man hier vergessen.

Gruß

S.J.