Einschreiben nicht annehmen

Hallo zusammen,

kann jemand der ein Einschreiben bekommt mit Rückschein, o. Eigenhändig die Unterschrift verweigern bzw. die Annahme?

Vielen Dank !

Gruß

harwin

Hallo harwin,

aber klar doch. Annahme verweigern geht. Musst also keine Angst haben, dass der Postbote dann den Knüpel rausholt.

Allerdings ändert die Annahmeverweigerung nichts. Der Postbote vermerkt dann, dass die Annahme verweigert wurde. Brief annehmen ohne zu unterschreiben, macht der Postbote allerdings nicht mit.

Du kannst auch alles im folgenden Link nachlesen:
http://www.deutschepost.de/dpag?tab=1&skin=hi&check=…

mit besten Grüßen
Steffen B.

Hi,

Allerdings ändert die Annahmeverweigerung nichts.

wenn ich mich recht erinnere wurde das hier schon häufig erläutert (siehe Archiv). Bei einer verweigerten Annahme gilt der Brief IMHO als nicht zugestellt. Damit ändert sich sehr wohl was weswegen man Fristsachen auch besser per Einwurfeinschreiben versendet.

Grüße,
J~

Hallo J,

wenn ich mich recht erinnere wurde das hier schon häufig
erläutert (siehe Archiv). Bei einer verweigerten Annahme gilt
der Brief IMHO als nicht zugestellt. Damit ändert sich sehr
wohl was weswegen man Fristsachen auch besser per
Einwurfeinschreiben versendet.

Danke für den Hinweis. Vollkommen korrekt. Hatte übersehen auch den Satz aus meiner etwas längeren Urfassung löschen…

mit besten Grüßen
Steffen B.

Hallo!

kann jemand der ein Einschreiben bekommt mit Rückschein, o.
Eigenhändig die Unterschrift verweigern bzw. die Annahme?

Dass man kann wurde ja schon gesagt. Die andere Frage ist, was die Folgen sein können. Üblicherweise wird dem Absender ein zweiter Zustellversuch zugemutet. Wenn man das Einschreiben beim zweiten mal nicht annimmt, sagen wir im Falle einer Kündigung, ist es im folgenden zwar so, dass die Kündigung immer noch nicht zugegangen ist, man ist aber wegen § 242 BGB mit dem Einwand ausgeschlossen, man habe die Kündigung nicht erhalten. Es wäre arglistig, sich auf fehlenden Zugang zu berufen, wenn man den Zugang selbst vereitelt hat. Man muss sich dann so behandeln lassen, als wäre die Kündigung zugegangen.

Gruß,

Florian.

Man muss
sich dann so behandeln lassen, als wäre die Kündigung
zugegangen.

…und wenn mich nicht alles täuscht schon hinsichtlich der ersten nicht zugegangenen Kündigung.

Levay

@Leavy

…und wenn mich nicht alles täuscht schon hinsichtlich der
ersten nicht zugegangenen Kündigung.

Habe das auch so gelernt aber nun kommen mir doch wieder Zweifel. Gibt es da nicht diesen Begriff des „Verfügungsbereiches“? Mal Angenommen der Empfänger behauptet bei einem folgenden Rechtsstreit, dass er nie die Annahme eines Einschreibens verweigert hat. Zusätzliche Argumentation seines Verteidigers, es kann ja auch sonst jemand vor der Tür gestanden haben, der sich bei Nachfrage als Empfänger ausgegeben hat, nur um sich einen Spaß zu erlauben… Somit wäre das Einschreiben ja nie in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Oder ist das jetzt falsch gedacht? Kannst Du mal einen Laien aufklären.

mit besten Grüßen
Stefefn B.

In dem von dir geschilderten Fall geht es doch nur um Beweisfragen. Was ich geschrieben habe, gilt (materiell-rechtlich) im Fall einer Zugangsvereitelung.

Levay