Mahnbescheid ohne Rechnung

Hallo liebe Leute,
ich habe eine wichtige Frage zum folgenden Sachverhalt und hoffe, dass mir jemand von Euch ein paar Tipps geben kann:

Angenommen, Herr A erhält einen Mahnbescheid von Firma B, ohne zuvor eine Rechnung erhalten zu haben, geschweige denn eine Mahnung. Mit der Hauptforderung ist Herr A einverstanden, denn sie ist auf seine letzte Autoreparatur zurückzuführen im Jahre 2003. Er ist also bereit, die Hauptforderung zu bezahlen, nicht aber die Nebenforderungen (Gebühren, Auslagen, Zinsen). Herr A überlegt, Widerspruch gegen die Nebenforderungen zu erheben, ist sich aber nicht sicher, ob er Chancen hat, ein Verfahren zu gewinnen. Wie ist die Rechtslage in diesem Fall?
Eine Rechnung ist doch Voraussetzung für eine Forderung.
Sollte Herr A eine Rechnung vom Antragsteller verlangen und daraufhin die Hauptforderung begleichen? Sollte er die Hauptforderung ohne Rechnung begleichen? Oder sollte er den Mahnbescheid komplett begleichen, um zu verhindern, dass noch mehr Kosten entstehen?

Für Eure Hinweise wäre ich Euch sehr dankbar.

Liebe Grüße
Anja

Eine Rechnung ist doch Voraussetzung für eine Forderung.

Nein! Das ist völlig falsch, steht nirgendwo im BGB.

Sollte Herr A eine Rechnung vom Antragsteller verlangen und
daraufhin die Hauptforderung begleichen? Sollte er die
Hauptforderung ohne Rechnung begleichen? Oder sollte er den
Mahnbescheid komplett begleichen, um zu verhindern, dass noch
mehr Kosten entstehen?

Er sollte ermitteln, ob der Anspruch auf die „Nebenkosten“ besteht. Das wäre nur dann der Fall, wenn er sich im Zahlungsverzug befindet.

Levay

Seltsam …
Du schreibst, diese Hauptforderung besteht zu Recht, d.h. sie bezieht sich auf eine Autoreparatur aus dem Jahr 2003. Wie kann das sein, dass jetzt (2006) diese Forderung noch immer nicht beglichen ist? Hat die Reparaturwerkstatt vergessen, Dir eine Rechnung und die Mahnung zu schicken? Hast Du die Rechnung (und vielleicht auch die Mahnung) nie bekommen oder verloren? Dass zwei Sendungen nicht ankommen, ist statistisch eher unwahrscheinlich.

Kannst Du beweisen, dass Du die Rechnung nie bekommen hast? Kann die Werkstatt beweisen, dass sie Dir die Rechnung zugestellt hat?

Dass die Leistung der Reparatur erbracht wurde, hast Du ja zugegeben. D.h. falls die Werkstatt nie eine Rechnung geschickt hätte (was eher unwahrscheinlich ist, es sei denn, die sind extrem schlampig - dann würde ich dort auch kein Auto reparieren lassen), könntest Du Dich ja gewundert haben, dass keine Rechnung kommt und hättest nachfragen können …

Einen Reparaturauftrag hast Du aber in der Werkstatt unterschrieben, oder? D.h. die haben es schriftlich von Dir, dass Du eine Reparatur hast machen lassen.

Insgesamt sieht es eher so aus, dass Du jetzt endlich zahlen willst, weil Du Angst vor Konsequenzen bekommst. Auf jeden Fall hast Du inzwischen die schlechteren Karten. Die Werkstatt kann nämlich nachweisen, dass sie nichts von Dir auf’s Konto bekommen haben. Der zeitliche Rahmen von der Reparatur bis zum jetzigen Zahlungseintreiben ist eigentlich mehr als großzügig. Normalerweise muss man so etwas innerhalb von 14 Tagen erledigt haben - wenn man nicht in der Werkstatt gleich bar bezahlen muss …

Du musst ehrlich sein und selber wissen, wer im Recht ist - Du oder die Werkstatt. Die Gerichte sind auch nicht dumm. Und dann bekommst Du noch weitere Kosten aufgebrummt. Die Kosten werden im Lauf der Zeit immer mehr. Steht das dafür?

Gruß, Dietmar

Er sollte ermitteln, ob der Anspruch auf die „Nebenkosten“
besteht. Das wäre nur dann der Fall, wenn er sich im
Zahlungsverzug befindet.

Hallo,

dürfte doch ein Fall des § 286 III BGB sein. Vergütung ist zumindest taxmäßig, weil Kfz-Reparatur nach den Umständen wohl nur gegen Vergütung erwartet werden kann (§ 632 BGB) und Fälligkeit ist gem. § 641 BGB bei Abnahme des Werkes fällig, also hier bei Abholung des Kfz aus der Werkstatt. Insoweit ist also Verzug 30 Tage nach Abholung eingetreten. Also Nebenforderungen (Zinsen, Mahnkosten, Anwalt, Mahnbescheid) ab dem Tag sind also berechtigt und sind zu zahlen.

Zinsen für fast 3 Jahre… da geht schon was. Ich frage mich da nur, was manche Unternehmen für ein internes Rechnungswesen haben. Es gibt also tatsächlich Unternehmen, die erst aufwachen, wenn die Verjährungsglocke schellt…

@Delinquent: Zahlen, aber hopphopp und alles!

Mfg vom

showbee

Da keine Rechnung zugegangen ist, sehe ich hier keinen Fall von § 286 III BGB.

Levay

Eben - nur die Grundforderung würde ich zahlen.

Die Rechnung hat also im BGB schon eine Bedeutung, eben für Verzugsfolgen.

Ich habe nicht gesagt, dass kein Verzug vorliegen kann! Ich habe nur gesagt, dass es kein Fall von § 286 III ist.

Levay

Ich habe nicht gesagt, dass kein Verzug vorliegen kann!

hier liegt doch kein verzug vor.

Ich schlage vor, du liest dir erst mal den ganzen § 286 BGB durch. Dann wirst du zu dem Ergebnis kommen, dass wir gar nicht genügend Informationen haben, das zu beurteilen.

Levay

Ich schlage vor, du liest dir erst mal den ganzen § 286 BGB
durch. Dann wirst du zu dem Ergebnis kommen, dass wir gar
nicht genügend Informationen haben, das zu beurteilen.

Levay

Na dann:
§ 286 Verzug des Schuldners

(1) 1Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

nicht ersichtlich

  1. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

nicht ersichtlich

  1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

nicht ersichtlich

  1. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

nicht ersichtlich

(3) 1Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

nicht gegeben

2Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

nicht gegeben

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.