Polit. Partei: Mitgliederhaftung
Von: , Frage gestellt am So, 5. Nov 2006
Moin,
A tritt in die Partei B ein. B ist im Sinne des Parteiengesetzes eine anerkannte Partei. B verschuldet sich nach dem Eintritt. Es ist zu unterstellen, das A die Schulden nicht im Auftrag der B gemacht hat und auch sonst daran nicht beteiligt war. A ist nur "Normalmitglied" ohne Ämter und nicht anderweitig aktiv an der Verbindlichkeitsentstehung beteiligt. Können Gläubiger im Außenverhältnis A für die Verbindlichkeiten der B haftbar machen, wenn in der Satzung nichts über die Haftung der Mitglieder steht? Auf welcher Rechtsgrundlage?
Danke.
