Moin,
A tritt in die Partei B ein. B ist im Sinne des Parteiengesetzes eine anerkannte Partei. B verschuldet sich nach dem Eintritt. Es ist zu unterstellen, das A die Schulden nicht im Auftrag der B gemacht hat und auch sonst daran nicht beteiligt war. A ist nur „Normalmitglied“ ohne Ämter und nicht anderweitig aktiv an der Verbindlichkeitsentstehung beteiligt. Können Gläubiger im Außenverhältnis A für die Verbindlichkeiten der B haftbar machen, wenn in der Satzung nichts über die Haftung der Mitglieder steht? Auf welcher Rechtsgrundlage?
Danke.
Moin,
A tritt in die Partei B ein. B ist im Sinne des
Parteiengesetzes eine anerkannte Partei. B verschuldet sich
nach dem Eintritt. Es ist zu unterstellen, das A die Schulden
nicht im Auftrag der B gemacht hat und auch sonst daran nicht
beteiligt war. A ist nur „Normalmitglied“ ohne Ämter und nicht
anderweitig aktiv an der Verbindlichkeitsentstehung beteiligt.
Können Gläubiger im Außenverhältnis A für die
Verbindlichkeiten der B haftbar machen, wenn in der Satzung
nichts über die Haftung der Mitglieder steht? Auf welcher
Rechtsgrundlage?
Als anerkannte Partei nach dem Parteiengestz dürfte B ein eingetragener Verein sein und ist damit eine juristische Person, die mit ihrem Vereinsvermögen, und nicht dem der Mitglieder, für ihre Verbindlichkeiten haftet.
Wolfgang D.