Polit. Partei: Mitgliederhaftung

Von: , Frage gestellt am So, 5. Nov 2006

Moin,

A tritt in die Partei B ein. B ist im Sinne des Parteiengesetzes eine anerkannte Partei. B verschuldet sich nach dem Eintritt. Es ist zu unterstellen, das A die Schulden nicht im Auftrag der B gemacht hat und auch sonst daran nicht beteiligt war. A ist nur "Normalmitglied" ohne Ämter und nicht anderweitig aktiv an der Verbindlichkeitsentstehung beteiligt. Können Gläubiger im Außenverhältnis A für die Verbindlichkeiten der B haftbar machen, wenn in der Satzung nichts über die Haftung der Mitglieder steht? Auf welcher Rechtsgrundlage?
Danke.

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
    Re: Polit. Partei: Mitgliederhaftung

    Moin,

    A tritt in die Partei B ein. B ist im Sinne des
    Parteiengesetzes eine anerkannte Partei. B verschuldet sich
    nach dem Eintritt. Es ist zu unterstellen, das A die Schulden
    nicht im Auftrag der B gemacht hat und auch sonst daran nicht
    beteiligt war. A ist nur "Normalmitglied" ohne Ämter und nicht
    anderweitig aktiv an der Verbindlichkeitsentstehung beteiligt.
    Können Gläubiger im Außenverhältnis A für die
    Verbindlichkeiten der B haftbar machen, wenn in der Satzung
    nichts über die Haftung der Mitglieder steht? Auf welcher
    Rechtsgrundlage?
    Als anerkannte Partei nach dem Parteiengestz dürfte B ein eingetragener Verein sein und ist damit eine juristische Person, die mit ihrem Vereinsvermögen, und nicht dem der Mitglieder, für ihre Verbindlichkeiten haftet.

    Wolfgang D.

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