hallo,
mal angenommen eine person A, möchte person B ein fahrzeug schenken. person B darf aber kein fahrzeug besitzen da person B insolvent ist.
angenommen Person b hat aber einen sohn (15). dürfte dieser sohn das fahrzeug von person A geschenkt bekommen, besitzen und anmelden?
oder wäre es dann auch pfändbar da der sohn noch nicht volljährig ist und mit person B in einer gemeinschaft lebt?
mal angenommen eine person A, möchte person B ein fahrzeug
schenken. person B darf aber kein fahrzeug besitzen da person
B insolvent ist.
Hallo,
das ganze nennt sich dann Blödsinn! Die Gläubiger können die Schenkung des Kfz an das Kind (ein reines Umgehungsgeschäft mit Gläubigerschädigungsabsicht) anfechten. Dazu §§ 129ff. InsO! Wenn sogar die Zwangsvollstreckung schon droht, weil bspw. der Insoverwalter Herausgabe des Kfz verlangt ist es nicht nur Blödsinn sondern Straftat (§ 288 StGB).
Mit Verlaub!
Nicht A (der Schenkende), sondern B ist insolvent. Was soll da eine Umgehung sein? Außerdem hat es die Frage, nämlich ob ein Kind grundsätzlich ein Fahrzeug 1. besitzen (sollte gehen) und 2. auf seinen Namen anmelden kann. Letzteres ist ja mit Omi, die gar keinen Führerschein hat, auch möglich. Es geht nur um die Möglichkeit für Minderjährige.
Wenn’s nur drum geht, dass der insolvente B Auto fahren kann, also einen fahrbaren Untersatz zur Verfügung hat, dann könnte ja auch A das Auto auf sich angemeldet lassen. Und B könnte ihm (die wahrscheinlich nicht vorhandene Steuer bzw. Versicherung zahlen - wovon wollte der das nämlich bezahlen? Oder hat B nur offiziell kein Geld?).
ja auch ein Kind kann „Fahrzeugeigentümer“ im Sinne der StVZO sein.
Schwieriger wird es da schon mit der „Haltereigenschaft“…
Nach der StVZO ist „Fahrzeughalter“ derjenige,der das Fahrzeug auf gut deutsch gesagt „Unterhält“,sprich also Steuern und Betriebskosten dafür zahlt.
Das wird bei einem Kind aber schon schwierig werden,da es über ausreichend Mittel verfügen müßte,um das Fahrzeug zu betreiben…
Denkbar wäre sowas höchstens bei einem „Erben“ der bis zu seiner Volljährigkeit eine „Zinszahlung“ in angemessener Höhe erhält…
Versicherungsnehmer für das Fahrzeug kann übrigens auch eine
„Wildfremde“ Person…theoretisch könnte zum B. Bill Gates seine
soziale Ader entdecken und mir meinen Pkw versichern…
richtig, nicht vegessen das A ( der keine schulden hat) das fahrzeug verschenken möchte. B könnte es zwar unterhalten, darf es aber halt nicht besitzen da der wert zu hoch ist und es verkauft werden müsste.
also geht es letztendlich wirklich um die frage ob der sohn des B rechtlich glaubhaft der eigentümer und halter eines fahrzeugs sein darf?
und um die frage ob es dem sohn dann trotzdem genommen werden könnte da ja eine gemeinschaft mit B besteht.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ich kann die Antwort von „showbee“ nur unterstuetzen. Deine Frage wuerde keinen Sinn machen, wenn es nicht darum ginge, einen fuer das Insolvenzverfahren erheblichen Tatbestand zu umgehen. Warum sonst wuerde denn jemand in dieser Situation einem Kind ein Auto schenken?
mal angenommen eine person A, möchte person B ein fahrzeug
schenken. person B darf aber kein fahrzeug besitzen da person
B insolvent ist.
mal ganz was anderes: Würde B das Fahrzeug zum Erzielen des Einkommens benötigen, von welchem auch die Insolvenzzahlungen geleistet werden, z.B. weil B ohne nicht oder in nicht vertretbarer Zeit in die Arbeit kommt, müsste B auch selber das Fahrzeug besitzen dürfen, soweit ich informiert bin.
Nur mal so, damit da nicht Konstrukte aufgebaut werden, die völlig unnötig sind.
mal ganz was anderes: Würde B das Fahrzeug zum Erzielen des
Einkommens benötigen, von welchem auch die Insolvenzzahlungen
geleistet werden, z.B. weil B ohne nicht oder in nicht
vertretbarer Zeit in die Arbeit kommt, müsste B auch selber
das Fahrzeug besitzen dürfen, soweit ich informiert bin.
Nur mal so, damit da nicht Konstrukte aufgebaut werden, die
völlig unnötig sind.
nein, ist nicht zum erzielen des einkommens von nöten.
und zu person A sei noch gesagt das wir hier in unserer annahme davon ausgehen das A der vater von B und somit der opa des kindes wäre.
gehen wir davon aus person A kann ledeglich aus gesundheitlichen gründen nichts mehr mit dem fahrzeug anfangen. darum möchte er es verschenken.
nur um alle wichtigen fakten mal aufzuführen.
es möchte in der annahme auch niemand einen betrug begehen, sondern A hing an diesem fahrzeug und möchte das es in der familie bleibt und nicht verwertet wird.
möchte aber auch selbst nicht halter bleiben, wenn ein anderer dann das fahrzeug fährt.
ich hoffe das war jetzt verständlich genug wie ich es meine.
ALSO HALTER DARF EIN KIND AUF JEDEN FALL SEIN, SO VIEL HABE ICH HERAUSGEFUNDEN. AUCH BEI DER VERSICHERUNG GIBT ES KEINERLEI PROBLEME.
BLEIBT NOCH DIE SACHE MIT DEM EIGENTUM ZU KLÄREN.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
wie schonmals erklärt liegt hier ein Umgehungs-Scheingeschäft vor.
Eigentlich soll der Insolvente und nicht sein Kind beschenkt werden.
Der Insolvente lässt somit sein Kind nur deswegen beschenken um seine
Gläubiger zu benachteiligen. Etwas anderes ist hier nicht sichtbar.
Und natürlich kann ein Kind Eigentümer sein. Sogar ungeborene Kinder
können Eigentümer werden, wenn sie bspw. Erben sind. Kinder können
Fabriken haben oder Millionen auf dem Konto. Es kommt nur darauf an,
dass sie damit nicht viel anfangen können. Hier haben ja die Eltern
die Vermögenssorge. Sofern allerdings die Eltern ihre Vermögenssorge
für die Kinder missbrauchen hat man schnell das Vormundschaftsgericht
mit im Boot. Insoweit sollte man es vermeiden, seine Kinder mit
solchen Aktionen in Mitleidenschaft zu ziehen.
Hier fragt sich aber nicht, ob das Kind Eigentum haben kann, sondern
ob der Elternteil hier die Übereignung an das Kind als Vertreter
annehmen kann. Die Schenkung (schuldrechtlich) ist zwar kein Problem,
aber die Übereignung (dinglich) wird wohl nicht möglich sein ohne
einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Das Kfz ist nicht lediglich
rechtlich Vorteilhaft für das Kind. Das Kfz muss versichert werden,
es entstehen Steuerlasten und der Halter haftet auch noch für das
Betriebsrisiko des Kfz.