'Ladiesnight' diskriminierend Männer?!

Hi zusammen,

was mir seit gestern Abend durch den Kopf geht:

In einer Kneipe war gestern „Ladies-Night“, da kosteten die Cocktails für die Frauen 3,- €, ich als Mann sollte 9,- für das gleiche Getränk zahlen.

Hmm, zwei Sachen stören mich daran:

1.) Auf der Karte stand nur „Ladies Night - alle Cocktails 3,- €“
Da stand nix, dass das nur für Frauen gilt, so eine Ladies-Night kann ja auch bedeuten dass besonders viele hübsche Ladies da sind oder was weiß ich was.

2.) Ich als Mann werde aufgrund meines Geschlechts benachteiligt, ich muss ja in einer öffentlichen Kneipe mehr zahlen als die Frauen.

Widerspricht das nicht irgendwie dem Anti-Diskriminierungsgesetz??!!

Ich würde mich auf einige sachliche (und ggf §-fundierte) Antworten freuen, keine unnötige Polemik bitte, die Frage ist ernst gemeint!

als mann finde ich das natürlich auch nicht so toll, aber so ein vorgehen widerspricht nicht dem dem allgemeinen gleichbehandlungsgesetz (AGG). im § 2 AGG findet man den anwendungsbereich.

grundsätzlich darf den wirt mit seine preise so kalkulieren wie er will, wie er dabei aber „lady“ definiert, sei dahin gestellt. das entspricht dem grundsatz der vertragsautonomie, d.h. jeder darf mit jedem verträge so abschließen wie er will (inhalts- und abschlussfreiheit).

man kann sich auch nicht auf sein grundrecht auf gleichbehandlung berufen, da der wirt nicht grundrechtsverpfichtet ist. anders wärs, wenn das städt. hallenbad eine ladies-night anbieten würde.

als mann finde ich das natürlich auch nicht so toll, aber so
ein vorgehen widerspricht nicht dem dem allgemeinen
gleichbehandlungsgesetz (AGG). im § 2 AGG findet man den
anwendungsbereich.

grundsätzlich darf den wirt mit seine preise so kalkulieren
wie er will, wie er dabei aber „lady“ definiert, sei dahin
gestellt. das entspricht dem grundsatz der vertragsautonomie,
d.h. jeder darf mit jedem verträge so abschließen wie er will
(inhalts- und abschlussfreiheit).

Da wäre ich mir nicht so sicher. Lies §§ 2 Abs. 1 Nr. 8; 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG-Entwurf.

Unabhängig davon wäre mir persönlich dies viel zu unbedeutend, um auch nur einen einzigen ernsthaften Gedanken darauf zu verschwenden, wie man dem Wirt rechtlich an die Karre fahren kann.

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hast recht, erst genau lesen, dann posten…

allerdings halte ich § 2 I 9. hier für nicht anwendbar. 9. bezieht sich lediglich auf „zugang“. der zugang zu den drinks ist einem mann hier nicht verwehrt.

ich zweifle etwas daran, dass sich § 19 hier anwenden lässt. ich meine der verkauf von drinks ist kein „massengeschäft“, da er in der regel das ansehen der person beim abschluss eine rolle spielt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ist das nicht vergleichbar mit …
… einem Preisschild (im Schaufenster oder im Ladeninneren), auf dem aus Versehen ein zu niedriger Preis steht? Kann der Kunde nicht den Verkauf zu diesem Preis verlangen?

Im gegenständlichen Fall: Wenn aus dem Wortlaut in der schriftlichen Form (Getränkekarte oder Tafel an der Wand) n i c h t die Einschränkung klar hervorgeht, dass nur Ladies den verbilligten Preis bekommen, dann müsste der Barbesitzer zumindest denen, die drauf pochen, auch den verbilligten Preis zugestehen - und dann gegebenenfalls sofort sein Angebot präzisieren. So wie es nämlich formuliert ist, besagt es nur, dass - weil Ladies’ Night ist - die Getränke an diesem Abend statt 9,- nur 3,- Euro kosten. Dass das nur für Ladies gilt, mag so gemeint sein, aber es steht einfach nicht da!

Das kostet den Barbesitzer vermutlich genau ein verbilligstes Getränk für einen männlichen Gast - dann kann er es sofort ausbessern. Ein souveräner Barmann würde mit einem Lächeln die 3 Euro vom männlichen Gast mit den Worten kassieren: „Aber gern, meine Dame …“

Gruß, Dietmar

Hallo,

… einem Preisschild (im Schaufenster oder im Ladeninneren),
auf dem aus Versehen ein zu niedriger Preis steht? Kann der
Kunde nicht den Verkauf zu diesem Preis verlangen?

Nein, kann er nicht.

Im gegenständlichen Fall: Wenn aus dem Wortlaut in der
schriftlichen Form (Getränkekarte oder Tafel an der Wand) n i
c h t die Einschränkung klar hervorgeht, dass nur Ladies den
verbilligten Preis bekommen, dann müsste der Barbesitzer
zumindest denen, die drauf pochen, auch den verbilligten Preis
zugestehen

Auch das nicht. Jeder Wirt kann jeden Gast sogar rauswerfen, wenn er das will. Und selbstverständlich kann er ihn bedienen oder auch nicht - wie es dem Wirt gefällt.

  • und dann gegebenenfalls sofort sein Angebot präzisieren.

Dazu könnte ihn entweder ein Verbraucherschutzverband oder ein Konkurrent bringen, aber kein Gast.

So wie es nämlich formuliert ist, besagt es nur,
dass - weil Ladies’ Night ist - die Getränke an diesem Abend
statt 9,- nur 3,- Euro kosten. Dass das nur für Ladies gilt,
mag so gemeint sein, aber es steht einfach nicht da!

Na und?

Das kostet den Barbesitzer vermutlich genau ein verbilligstes
Getränk für einen männlichen Gast - dann kann er es sofort
ausbessern. Ein souveräner Barmann würde mit einem Lächeln die
3 Euro vom männlichen Gast mit den Worten kassieren: „Aber
gern, meine Dame …“

Das ist ein ganz anderes Thema.

Gruß
loderunner (ianal)