Ärger mit PC-Händler, Teil 2

Von: , Frage gestellt am So, 1. Okt 2000

Hallo!
Einige von Euch werden sich noch an meinen Fall erinnern. Ich habe noch ein Guthaben von 197,- DM bei meinem PC-Händler, weil drei Nachbesserungsversuche an meinem Scanner fehlgeschlagen sind. Inzwischen habe ich mal mit dem Händler telefoniert und wir hatten uns auf ein bestimmtes Modell geeinigt, was 198,- DM kosten sollte. Er wollte mir das per Fax nochmal bestätigen. Darin wollte er mir das Vorgängermodell zu diesem Preis verkaufen, was ich aber nicht möchte. Ich fragte per E-Mail nach, ob er sich geirrt hätte. Er schrieb, das das telefonisch vereinbarte Modell im Moment nicht lieferbar sei.
Ich schrieb dann einen Brief mit der Aufforderung mir bis zum 30.9. mein Geld zurückzuzahlen. Ich machte ihn darauf aufmerksam, dass eine Klausel in seinen AGB rechtsunwirksam ist und erläuterte die Gründe dafür (Verstoß gegen § 11 Nr. 10 b AGB-Gesetz). Bis jetzt ist noch kein Geld auf meinem Konto angekommen und auch keine Reaktion des Händlers erfolgt. Ich weiß jetzt nicht, wie ich meine Ansprüche gegen den Händler geltend machen soll, wenn er sich weigert, mir das Geld zurückzuzahlen. Es gibt wohl mehrere Möglichkeiten: Schiedsamtsverfahren, Schlichtung über die Verbraucherzentrale oder der Gang zum Anwalt, der meinem Händler einen netten Brief schreiben würde. Leider weiß ich sehr wenig über diese Verfahren und den damit verbundenen Kosten. Immerhin geht es in meinem Fall nur um 197,- DM, die ich gerne vom Händler zurück haben möchte. Weiß irgendwer genaueres, wie wirksam und wie teuer diese Verfahren sind?

Viele Grüße
Tanja

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 10 Stunden hilfreich
    Re: Ärger mit PC-Händler, Teil 2

    Verfahren und den damit verbundenen Kosten. Immerhin geht es
    in meinem Fall nur um 197,- DM, die ich gerne vom Händler
    zurück haben möchte. Weiß irgendwer genaueres, wie wirksam und
    wie teuer diese Verfahren sind?

    Viele Grüße
    Tanja
    Was heißt hier "nur" ? Der beste Weg ist ein Anwalt, damit der Händler sieht daß du es ernst meinst. Da du ihm bereits eine Frist gesetzt hast und er diese verstreichen ließ wird der Anwalt sofort mit Mahnbescheid drohen; in aller Regel wirkt das. Natürlich mußt du die Kosten des Anwalts zuerst mal vorstrecken, aber das Geld kannst du dann vom Händler zurückverlangen. Das ist auch nicht sehr teuer, Mahnsachen werden nach einem bestimmten Satz abgerechnet (dürften bei der Summe so um die DM 60,00 sein). An deiner Stelle würde ich jetzt Ernst machen, sonst wartest du ewig auf dein Geld !

    • Antwort von nach 10 Stunden hilfreich
      Re^2: Ärger mit PC-Händler, Teil 2

      Verfahren und den damit verbundenen Kosten. Immerhin geht es
      in meinem Fall nur um 197,- DM, die ich gerne vom Händler
      zurück haben möchte. Weiß irgendwer genaueres, wie wirksam und
      wie teuer diese Verfahren sind?
      Was heißt hier "nur" ? Der beste Weg ist ein Anwalt, damit der
      Händler sieht daß du es ernst meinst. Da du ihm bereits eine
      Frist gesetzt hast und er diese verstreichen ließ wird der
      Anwalt sofort mit Mahnbescheid drohen; in aller Regel wirkt
      das. Natürlich mußt du die Kosten des Anwalts zuerst mal
      vorstrecken, aber das Geld kannst du dann vom Händler
      zurückverlangen. Das ist auch nicht sehr teuer, Mahnsachen
      werden nach einem bestimmten Satz abgerechnet (dürften bei der
      Summe so um die DM 60,00 sein). An deiner Stelle würde ich
      jetzt Ernst machen, sonst wartest du ewig auf dein Geld !
      Ich möchte ja ernst machen, weiß aber noch nicht *wie*. Nach Deiner Schilderung ist es kein Problem, das Geld für den Anwalt vom Händler zurückzufordern, oder? Heute habe ich auch gelesen, dass es möglich ist, ohne Anwalt direkt beim Amtsgericht den Händler zu verklagen. Ich kann nur nicht einschätzen wie die Erfolgssaussichten sind, wenn man nach drei Nachbesserungsversuchen einen Gutschein angenommen hat, der Händler aber die gewünschte Ware nicht liefern kann. Wobei die Klausel über die Gewährleistung in den Händler-AGB tatsächlich rechtsunwirksam zu sein scheint, weil sie gegen § 11 Nr. 10 b) des AGB-Gesetzes verstößt.

      Gruß
      Tanja

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