Parteiaustritt und Mandat

Hallo,

wenn eine Person, die ein Mandat auf kommunaler, Landes- oder Bundesebene ausübt, ihre Partei verlässt, steht es ihr ja frei, das Mandat an die Partei zurückzugeben oder weiter auszuüben.

Wenn die Partei ihn aber vorher hat unterschreiben lassen, dass er das Mandat zurückgeben wird, wenn er sie verlässt: Muss er sich dann daran halten, oder ist das trotz der abgegebenen Erklärung eine Gewissensfrage, die er frei entscheiden kann und darf?

Grüße
Karsten

selbstverständlich steht es dem abgeordneten (ich geh jetzt mal vom bundestagsa aus) frei, sein mandat AUS FREIEN STÜCKEN niederzulegen. aber zwingen kann in dazu niemand!! das ist das angesprochene prinzip des freien mandates aus art. 38 I s.2 gg

eine entsprechende verzichtserklärung ist in hinblick auf art. 38 I s.2 gg absolut unzulässig, er müsste sich nicht daran halten.

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Ich bezweifle, dass eine solche Verzichtserklärung unzulässig wäre. Art. 38 GG ist keine Verbotsnorm für Verträge. Es steht jedem Menschen frei, sich gegenüber einem Dritten zu verpflichten, sein Mandat nieder zu legen.

Eine völlig andere Frage ist diejenige, ob der Dritte dieses Recht vor Gericht einfordern könnte. Dem steht tatsächlich Art. 38 GG entgegen. Es wist nicht denkbar, jemanden zur freiwilligen Rückgabe zu verurteilen. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass der Abgeordenete keine Ersatzansprüche oder Vertragsstrafen aus der Nichtbefolgung seiner Verpflichtung leisten muss.
Gruß
Dea

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sicher stehen im gg keine verbotsnormen für verträge. man kann aber anhand des gg die sittenwidrigkeit von verträgen beurteilen.

deshalb ist die vereinbarung zwischen partei und bta gem. § 138 I bgb iVm art. 38 I s.2 gg ex tunc nichtig.

somit hätte der bta auch keine forderungen seitens seiner partei zu fürchten.

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Hallo!

Mir sind Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage nicht bekannt, es gab allerdings mal vor ein paar Jahren in Österreich eine ähnliche Diskussion.

Die Abgeordneten einer Partei (ich weiß jetzt nicht mehr welcher) mussten, um auf die Liste gesetzt zu werden, vorab eine Blankorücktrittserkärung für die Partei unterfertigen. Sollte ein Abgeordneter aus der Partei austreten, füllt die Partei die Blankorücktrittserklärung aus und legt diese dem Parlamentspräsidium vor.

Irgendwer wehrte sich einmal dagegen und soweit mir bekannt ist, vertrat jedenfalls das NR-Präsidium hiezu die Ansicht, dass sowohl die Rücktrittserklärung als auch die dieser zu Grunde liegende Vereinbarung wegen Verstoß gegen das freie Mandat absolut nichtig seien.

Gruß
Tom

Das bezweifel ich doch sehr.

Die Thematik der Sittenwidrigkeit hat hier sicher keine Relevanz, da sie eine gänzlich andere Materie als die vorliegende Betrifft, vgl. Definition der Sittenwidrigkeit. Hier geht es um eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung zur politischen Willensbildung. Ein Verstoß hiergegen, bzw. eine Vereinbarung, die dessen Inhalten widerpsricht mag verfassungsrechtlich problematisch sein, mit Sittenwidrigkeit hat das jedoch sicherlich nichts zu tun.

Wenn überhaupt käme ein Verstoß gegen § 134 BGB in Betracht. Dann aber müsste Art. 38 GG eine Verbotsnorm im Sinne der Vorschrift sein, was ebenfalls nicht der Fall ist, da der Regelungsgehalt des Artikels bzw. dessen Schutzzweck ein gänzich anderer ist.
Hier könnte man ggf. anderer Ansicht sein, dogmatisch wird das jedoch schwierig werden, dies zu begründen.
Gruß
Dea

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§ 134 BGB kann man aus den von dir sehr richtig angeführten gründen grade nicht anwenden, da das GG eben kein konkretes verbot enthält.

warum sollte § 138 I in bezug auf die vereinbarung hier keine relevanz haben??

Rechtsgeschäfte, die die grundlegenden prizipien der rechtordnung verletzen sind iSd des § 138 I nichtig (BGH 68, 4, 80, 158).
die freiheit des mandates ist unstrittigerweise ein grundleges prinzip unserer rechtordnung.

Hallo!

Rechtsgeschäfte, die die grundlegenden prizipien der
rechtordnung verletzen sind iSd des § 138 I nichtig (BGH 68,
4, 80, 158).
die freiheit des mandates ist unstrittigerweise ein grundleges
prinzip unserer rechtordnung.

Genau das war seinerzeit die Begründung des NR-Präsidium (vgl. die Parallelbestimmung § 879 ABGB).

Gruß
Tom

Es steht
jedem Menschen frei, sich gegenüber einem Dritten zu
verpflichten, sein Mandat nieder zu legen.

Nein, das steht es gerade nicht. Art. 38 GG ist nämlich vor allem objektives Recht, über das nicht vertraglich disponiert werden darf.

Das bedeutet jedoch
keineswegs, dass der Abgeordenete keine Ersatzansprüche oder
Vertragsstrafen aus der Nichtbefolgung seiner Verpflichtung
leisten muss.

Doch, genau das bedeutet es auch.
Zugegeben: nach der (allerdings: absolut) herrschenden Meinung der Verfassungsjuristen.

M.E. ist es auch die einzig mögliche Lösung, um den Sinn und Zweck von Art. 38 GG zu erreichen. Sonst kommen die Parteien doch sofort auf den Trichter und schließen Verträg mit Vertragsstrafen in horrenden Höhen. Und Frau Dr. cmd.dea vertritt sie dann mit dem Hinweis: Nein, das Rücktrittsgebot als solches ist natürlich nicht gerichtlich durchsetzbar - aber die Vertragsstrafe selbstverständlich schon.
Wenn das keine Beeinträchtigung des freien Mandates sein soll, dann weiss ich es auch nicht mehr.

Zur dogmatischen Begründung: ich denke die Lösung über § 134 BGB ist noch am sinnvollsten. Warum sollte Art. 38 Abs. GG kein Verbotsgesetz sein können, wenn sich bei verständiger Auslegung aus Abs. 1 Satz 2 gerade das Verbot ergibt, derartige Verträge abzuschließen ?

Gruß, Trobi

Rechtsgeschäfte, die die grundlegenden prizipien der
rechtordnung verletzen sind iSd des § 138 I nichtig (BGH 68,
4, 80, 158).
die freiheit des mandates ist unstrittigerweise ein grundleges
prinzip unserer rechtordnung.

Genau das war seinerzeit die Begründung des NR-Präsidium (vgl.
die Parallelbestimmung § 879 ABGB).

Ich habe keine Ahnung von österreichischem Recht, deshalb bin ich hier mal ganz vorsichtig.
Aber allein nach dem Wortlaut umfasst § 879 ABGB sowohl die Fälle der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB deutsch) als auch des gesetzlichen Verbotes (§ 134 BGB deutsch).
Daher denke ich, dass sich daraus für die hier strittige Frage, ob es im deutschen Recht nach § 134 BGB oder nach § 138 BGB nichtig ist, wenig ableiten lässt.

Gruß, trobi

Hallo!

Ich bezweifle, dass eine solche Verzichtserklärung unzulässig
wäre.

Ich bin ein Fan guter Lehrbücher. Und so habe ich hier eine Ausgabe der Grundzüge des Verfassungsrechts vom großen Konrad Hesse, der, freilich im Jahre 1995, aber meiner Meinung nach nicht unberechtigterweise die Gegenteilige Auffassung vertritt.
„Austritt oder Ausschluss aus der Partei oder Fraktion sowie der Übertritt in eine andere Partei oder Fraktion berühren das Mandat nicht. Verpflichtungen, in einem solchen Falle das Mandat niederzulegen oder Blankoerklärungen, die der MB im voraus für diesen Fall abgibt, sind nichtig.“ (Rdnr. 601).
Und Herr Ipsen stellt zumindest fest, dass eine Entsprechende Änderung des B.-Wahlgesetzes (Mandatsverlust bei Parteiaustritt) wegen Verstoß gegen Art. 38 I GG verfassungswidrig wäre. Meiner Meinung nach auch kein schwaches Argument gegen die Zulässigkeit einer vertraglichen Bindung.
U.u. mag es für beide Meinungen vertretbare Argumente geben, ich persönlich neige auch eher zur Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung, würde aber natürlich nicht drauf schwören, ohne mal ein wenig mehr nachgelesen zu haben :wink: Aber man hat ja nun (leider) keine Bibliothek zu Hause…

Gruß,

Florian.

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Hallo!

Daher denke ich, dass sich daraus für die hier strittige
Frage, ob es im deutschen Recht nach § 134 BGB oder nach § 138
BGB nichtig ist, wenig ableiten lässt.

Also das mag ja sein. Für mich war das jetzt aber nicht die strittige Frage. Die strittige Frage war, ob eine solche Vereinbarung (im Innenverhältnis) überhaupt wirksam ist oder nicht.

Ob man dann sagt es ist gesetzwidrig, weil es gegen ein ausdrückliches Verbot verstößt, oder sittenwidrig, weil es gegen die Grundwerte der Rechtsordnung verstößt ist zwar auch eine Rechtsfrage, aber eine andere.

Gruß
Tom

Nein, das steht es gerade nicht. Art. 38 GG ist nämlich vor
allem objektives Recht, über das nicht vertraglich disponiert
werden darf.

Genau das sehe ich anders. Denn der Abgeordnete darf ja gerade darüber disponieren, indem er sein Mandant niederlegen darf. Es geht nicht um eine Änderung des Inhalts des Art 38 GG, sondern eine Vereinbarung über die Vornahme eben hieraus resultierender Rechte.

Das bedeutet jedoch
keineswegs, dass der Abgeordenete keine Ersatzansprüche oder
Vertragsstrafen aus der Nichtbefolgung seiner Verpflichtung
leisten muss.

M.E. ist es auch die einzig mögliche Lösung, um den Sinn und
Zweck von Art. 38 GG zu erreichen. Sonst kommen die Parteien
doch sofort auf den Trichter und schließen Verträg mit
Vertragsstrafen in horrenden Höhen. Und Frau Dr. cmd.dea
vertritt sie dann mit dem Hinweis: Nein, das Rücktrittsgebot
als solches ist natürlich nicht gerichtlich durchsetzbar -
aber die Vertragsstrafe selbstverständlich schon.

Tja, man tut halt, was man kann :smile:

Zur dogmatischen Begründung: ich denke die Lösung über § 134
BGB ist noch am sinnvollsten. Warum sollte Art. 38 Abs. GG
kein Verbotsgesetz sein können, wenn sich bei verständiger
Auslegung aus Abs. 1 Satz 2 gerade das Verbot ergibt,
derartige Verträge abzuschließen ?

Das habe ich ja auch als mögliche Auslegung angesehen.
Gruß
Dea

„Austritt oder Ausschluss aus der Partei oder Fraktion sowie
der Übertritt in eine andere Partei oder Fraktion berühren das
Mandat nicht. Verpflichtungen, in einem solchen Falle das
Mandat niederzulegen oder Blankoerklärungen, die der MB im
voraus für diesen Fall abgibt, sind nichtig.“ (Rdnr. 601).
Und Herr Ipsen stellt zumindest fest, dass eine Entsprechende
Änderung des B.-Wahlgesetzes (Mandatsverlust bei
Parteiaustritt) wegen Verstoß gegen Art. 38 I GG
verfassungswidrig wäre.

Und Herr Ipsen hat tatsächlich Ahnung von der Materie.

Meiner Meinung nach auch kein
schwaches Argument gegen die Zulässigkeit einer vertraglichen
Bindung.

Stimmt, aber durch Namen werden Lehrmeinungen gebildet. Wenn Ipsen das sagt, dann will ich auch mal nicht so sein.
Gruß
Dea

Zusatzfrage
Hallo,
gab es nicht (oder gibt es noch) in den Statuten der Grünen die Regelung, dass jeder Abgeordnete nach der halben Legislaturperiode zurücktreten muss, um seinen Platz einem Nachrücker freizumachen? Imho ist das doch ein sehr ähnliches Problem. Und gab es dazu nicht mal sogar eine Entscheidung des Verfassungsgerichts?
Gruß
loderunner

Hallo!

Stimmt, aber durch Namen werden Lehrmeinungen gebildet. Wenn
Ipsen das sagt, dann will ich auch mal nicht so sein.

Nun ja - er sagt nichts explizit zur Frage einer freiwilligen vertraglichen Verpflichtung, sondern direkt nur zur Frage einer gesetzlichen Reglementierung im Bundeswahlgesetz. Die Argumente gegen letzteres sprechen aber wohl auch gegen ersteres.

Gruß,

Florian.

Warum sollte Art. 38 Abs. GG

kein Verbotsgesetz sein können, wenn sich bei verständiger
Auslegung aus Abs. 1 Satz 2 gerade das Verbot ergibt,
derartige Verträge abzuschließen ?

Ich nehme alles zurück, Art. 38 I S.2 stellt eine unmittelbare Verbotschranke iSd des § 134 dar (Heinrichs in Palandt § 134 Rn. 4)
Ihr hab Recht.

Hallo!

Nachrücker freizumachen? Imho ist das doch ein sehr ähnliches
Problem. Und gab es dazu nicht mal sogar eine Entscheidung des
Verfassungsgerichts?

Dazu ist es meiner Information nach nicht wirklich gekommen, weil die Grünen Anfang der 90er Jahre selbst einfach aufgehört haben, dieses sogenannte Rotationsprinzip zu praktizieren, nachdem sowieso nicht mehr alle mitgemacht haben. Ich erinnere mich dunkel an die Namen Kelly und Bastian. Es lebt sich ja auch ganz angenehm und ist ein leichtes, von früheren Prinzipien abzurücken, nachdem man die annehmlichen Seiten „der Macht“ kennengelernt hat.
Verfassungsrechtlich ist das aber in der Tat auch ein Problem von Art. 38 GG. Meiner Meinung nach wäre eine wie auch immer geartete Verpflichtung zu „rotieren“ ebenfalls unwirksam. Eine endgültige verfassungsrechtliche Klärung dieser Frage ist meines Wissens nach aber unterblieben, weil das Rotationsprinzip eben nicht mehr praktiziert wird.

Gruß,

Florian.

Danke! (owt)
-nix-