Angebot und Annahme

Moin,

ich grübele über folgende zwei Fälle:

  1. Wenn ein Laden um die Ecke ein Produkt zu einem bestimmten Preis anbietet (Preis ist reell, also keine Schreibfehler etc.), dann ist dies ein „Angebot“. Durch den Käufer, der an der Kasse das Geld dafür bezahlt, erfolgt die „Annahme“ und somit kommt ein Vertrag zustande.

  2. Wenn in der Zeitung eine Immobilie zu einem Preis X angeboten wird (vorausgesetzt, der Preis ist im Vergleich mit anderen Immobilien ebenfalls „reell“, also kein Schreibfehler wie 3.000 statt 300.000): Gilt das schon als „Angebot“? D. h. könnte ein Interessent auf einem Vertragsabschluss bestehen? Oder könnte der Verkäufer es sich plötzlich anders überlegen und unter Hinweis auf andere Interessenten einen höheren Kaufpreis verlangen?

Dass ein Kaufvertrag für eine Immobilie vor einem Notar beurkundet werden muß, ist mir bekannt (falls das für die Antwort relevant sein könnte).

Interessant wäre daher auch die Abwandlung, wie Fall 2) auf Angebote, deren Abschluß nicht notariell zu beurkunden ist, anzuwenden wäre.

Wäre schön, wenn mich jemand aufklären könnte.

Gruß vom Wolf

  1. Wenn ein Laden um die Ecke ein Produkt zu einem bestimmten
    Preis anbietet (Preis ist reell, also keine Schreibfehler
    etc.), dann ist dies ein „Angebot“. Durch den Käufer, der an
    der Kasse das Geld dafür bezahlt, erfolgt die „Annahme“ und
    somit kommt ein Vertrag zustande.

Nein, nach herrschender (nicht zwingend zutreffender) Ansicht handelt es sich nur um eine Einladung, Angebote im Rechtssinn abzugeben. Erst der Kunde gibt - rechtlich gesehen - ein Angebot ab.

  1. Wenn in der Zeitung eine Immobilie zu einem Preis X
    angeboten wird (vorausgesetzt, der Preis ist im Vergleich mit
    anderen Immobilien ebenfalls „reell“, also kein Schreibfehler
    wie 3.000 statt 300.000): Gilt das schon als „Angebot“? D. h.
    könnte ein Interessent auf einem Vertragsabschluss
    bestehen? Oder könnte der Verkäufer es sich plötzlich
    anders überlegen und unter Hinweis auf andere Interessenten
    einen höheren Kaufpreis verlangen?

In diesem Fall liegt kein unbestreitbar kein Angebot vor, es fehlt offenkundig am Rechtsbindungswillen. Einfache Überlegung: Wäre es ein Angebot, könnte JEDER die Annahme erklären. Und der Verkäufer müsste u.U. mehrere Kaufverträge erfüllen. Das kann nicht sein Wille sein.

Dass ein Kaufvertrag für eine Immobilie vor einem Notar
beurkundet werden muß, ist mir bekannt (falls das für die
Antwort relevant sein könnte).

Das ist keine Frage von Angebot und Annahme (also Einigung), sondern nur von Formwirksamkeit.

Interessant wäre daher auch die Abwandlung, wie Fall 2) auf
Angebote, deren Abschluß nicht notariell zu beurkunden ist,
anzuwenden wäre.

s.o.

Levay

  1. Wenn in der Zeitung eine Immobilie zu einem Preis X
    angeboten wird (vorausgesetzt, der Preis ist im Vergleich mit
    anderen Immobilien ebenfalls „reell“, also kein Schreibfehler
    wie 3.000 statt 300.000): Gilt das schon als „Angebot“?

Nach gaengiger Rechtsprechung: Nein. Dasselbe gilt uebrigens, hat mich auch gewundert, sogar fuer Kataloge!

Interessant wäre daher auch die Abwandlung, wie Fall 2) auf
Angebote, deren Abschluß nicht notariell zu beurkunden ist,
anzuwenden wäre.

Genauso, oder nicht? Was passiert wenn A ein Haus von B kauft und B vor dem Notartermin kneift aber vorher einen schriftlichen Kaufvertrag unterzeichnet hat?

Wäre schön, wenn mich jemand aufklären könnte.

Ich hab’s versucht, das Kapitel hatte ich ja in der Ausbildung :o)

Hallo,

Genauso, oder nicht? Was passiert wenn A ein Haus von B kauft
und B vor dem Notartermin kneift aber vorher einen
schriftlichen Kaufvertrag unterzeichnet hat?

solange nicht Angebot und Annahme vom Notar beurkundet wurden, gibt es keinen Vertrag. http://dejure.org/gesetze/BGB/128.html

Gruß,
Christian

Moin,

  1. Wenn ein Laden um die Ecke ein Produkt zu einem bestimmten
    Preis anbietet (Preis ist reell, also keine Schreibfehler
    etc.), dann ist dies ein „Angebot“. Durch den Käufer, der an
    der Kasse das Geld dafür bezahlt, erfolgt die „Annahme“ und
    somit kommt ein Vertrag zustande.

Nein, nach herrschender (nicht zwingend zutreffender) Ansicht
handelt es sich nur um eine Einladung, Angebote im Rechtssinn
abzugeben. Erst der Kunde gibt - rechtlich gesehen - ein
Angebot ab.

Warum sind dann eigentlich „Lockvogelangebote“ rechtswidrig? Der Händler bräuchte sich ja auf den Werbepreis im Endeffekt nicht einzulassen, sondern könnte mehr verlangen und so den Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage vor Ort regulieren, womit den Klagen der Verbraucherzentralen die Basis entzogen wäre.

Plastischer: Der Discounter um die Ecke, der einen PC zu EUR 999 anbietet, 20 Stück in der Filiale stehen hat, aber 500 Kunden vor der Türe, könnte an der Kasse den Kunden sagen: „Ätsch, ich gebe Euch den PC aber nur, wenn Ihr jetzt EUR 200 mehr zahlt“ D. h. wie verläßlich wären dann Preisangaben?

Gruß vom Wolf

Hallo,

Warum sind dann eigentlich „Lockvogelangebote“ rechtswidrig?

weil sie unlauterer Wettbewerb sind.

Der Händler bräuchte sich ja auf den Werbepreis im Endeffekt
nicht einzulassen, sondern könnte mehr verlangen und so den
Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage vor Ort regulieren,
womit den Klagen der Verbraucherzentralen die Basis entzogen
wäre.

Genau das würde er vielleicht tun, deshalb ist es ja verboten.

Plastischer: Der Discounter um die Ecke, der einen PC zu EUR
999 anbietet, 20 Stück in der Filiale stehen hat, aber 500
Kunden vor der Türe, könnte an der Kasse den Kunden sagen:
„Ätsch, ich gebe Euch den PC aber nur, wenn Ihr jetzt EUR 200
mehr zahlt“ D. h. wie verläßlich wären dann Preisangaben?

Dann gibt es eine kostenpflichtige Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung von der Konkurrenz oder einem Verbraucherschutzverein.
Gruß
loderunner (ianal)

Moin,

Hallo,

Warum sind dann eigentlich „Lockvogelangebote“ rechtswidrig?

weil sie unlauterer Wettbewerb sind.

Der Händler bräuchte sich ja auf den Werbepreis im Endeffekt
nicht einzulassen, sondern könnte mehr verlangen und so den
Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage vor Ort regulieren,
womit den Klagen der Verbraucherzentralen die Basis entzogen
wäre.

Genau das würde er vielleicht tun, deshalb ist es ja verboten.

Plastischer: Der Discounter um die Ecke, der einen PC zu EUR
999 anbietet, 20 Stück in der Filiale stehen hat, aber 500
Kunden vor der Türe, könnte an der Kasse den Kunden sagen:
„Ätsch, ich gebe Euch den PC aber nur, wenn Ihr jetzt EUR 200
mehr zahlt“ D. h. wie verläßlich wären dann Preisangaben?

Dann gibt es eine kostenpflichtige Abmahnung mit
strafbewehrter Unterlassungserklärung von der Konkurrenz oder
einem Verbraucherschutzverein.

… aber genau das würde ja der Äußerung von Levay entgegenstehen, Zitat:

nach herrschender (nicht zwingend zutreffender) Ansicht handelt es
sich nur um eine Einladung, Angebote im Rechtssinn abzugeben. Erst
der Kunde gibt - rechtlich gesehen - ein Angebot ab.

* … auf das der Händler in meinem Beispiel ja gerade nicht eingegangen ist und auch nicht muss, da nur „Einladung“.
* Und damit sein Lockvogelangebot nicht einhält
* Und damit nach Deiner Meinung abgemahnt werden könnte,
* obwohl Levay schreibt, dass der Prospekt vom Discounter nur eine „Einladung“ ist, Angebote abzugeben…
* und die Kunden „Angebote“ über 999 abgeben
* und der Händler das Angebot nicht annehmen muss
* und der Händler dann wieder wegen „Lockvogelangebotes“, das nach Levay keines wäre, weil kein „Angebot“, abgemahnt würde…

???

Verwirrte Grüsse vom Wolf

* … auf das der Händler in meinem Beispiel ja gerade nicht
eingegangen ist und auch nicht muss, da nur „Einladung“.
* Und damit sein Lockvogelangebot nicht einhält
* Und damit nach Deiner Meinung abgemahnt werden könnte,
* obwohl Levay schreibt, dass der Prospekt vom Discounter nur
eine „Einladung“ ist, Angebote abzugeben…
* und die Kunden „Angebote“ über 999 abgeben
* und der Händler das Angebot nicht annehmen muss
* und der Händler dann wieder wegen „Lockvogelangebotes“, das
nach Levay keines wäre, weil kein „Angebot“, abgemahnt
würde…

Der Unterschied liegt im Zweck und der Art des „Irrtums“. Ein wirklicher Irrtum ist zwar unlauterer Wettbewerb, der Schadenersatz ist aber lt. § 8f. ausgeschlossen.

Basiert uebrigens auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Unlauterer Wettbewerb = Wettbewerber unter sich. Vertragsbruch = Wettbewerber gegen Kunde

Hallo,

… auf das der Händler in meinem Beispiel ja gerade nicht
eingegangen ist und auch nicht muss, da nur „Einladung“.

Verboten ist nicht das Angebot, sondern die Werbung dafür.
Siehe hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/index.htm…
speziell §5 ist interessant.
Gruß
loderunner (ianal)

Deine Verwirrung kommt daher, dass du zwei völlig verschiedene Fragen und sogar Rechtsgebiete durcheinander wirfst. Das, worüber ich geschrieben habe, ist reines Zivilrecht. Die Frage, ob ein Händler sich so wie von dir beschrieben verhalten darf, ist öffentlich-rechtlich. Ich kenne mich mit der öffentlich-rechtlichen Seite nicht aus, aber wenn auch dort der Begriff „Angebot“ benutzt werden sollte, so wäre er jedenfalls nicht im Sinne des BGB zu verstehen.

Levay

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