ein Fallbeispiel:
Studentin S möchte elternunabhängiges Bafög beantragen. Ihr fehlen dazu aber 1 oder 2 Monate Berufstätigkeit.
Kleine Vorgeschichte:
Im 2. Semester ihres Studiums wird sie ungewollt schwanger und entscheidet sich für das Kind, aber gegen den Kindesvater, da dieser als Partner nicht mehr in Frage kommt. Der Kindesvater ist selbständiger Akademiker und verschleiert gekonnt sein Vermögen bzw. Einkommen, um sämtlichen Zahlungen zu entkommen.
Während des 3. und 4. Hochschulsemesters beantragte sie 2 Urlaubssemester und lebte mit ihrem Kind von 300,- Euro Erziehungsgeld, 154,- Euro Kindergeld und bis vor wenigen Monaten noch von 199,- Euro Unterhalt vom Kindesvater für das gemeinsame Kind.
Da sie bei den Eltern lebte, nicht wußte, dass sie ALG2-berechtigt war, aber auch bei den Eltern weder Kost- noch Mietgeld bezahlen mußte, ging das auch einigermaßen.
Nun möchte sie ihr Studium fortführen und dazu auch zu dem Studienort ziehen (Pendelzeiten würden täglich ca. 5 Stunden gesamt betragen).
Wäre der Kindesvater ihr gegenüber allein unterhaltsverpflichtet, dann hätte sie wohl Anspruch auf Bafög.
Würde man ihr die Erziehungszeit als „Berufstätigkeit“ anrechnen, würde sie elternunabhängiges Bafög bekommen.
Würde es nach dem Einkommen der Eltern gehen, die sich aber nicht mehr finanziell für ihre Tochter verpflichtet sehen, würde sie evtl. kein Bafög bekommen.
Gibt es für die Studentin rechtliche Handhabe doch noch Bafög beziehen zu können?
Würde es nach dem Einkommen der Eltern gehen, die sich aber
nicht mehr finanziell für ihre Tochter verpflichtet sehen,
würde sie evtl. kein Bafög bekommen.
Hallo,
nur blöd, das es nicht ums „fühlen“ geht, sondern ums Gesetz. Die Eltern sind zum Unterhalt verpflichtet, bis das Kind eine Ausbildung beendet hat. Mitunter sogar zwei Ausbildungen (Lehre und Studium bspw.).
Das ändert sich auch nicht, wenn das Kind selbst ein Kind hat. Das würde sich nur ändern, wenn das Kind selber heiratet. Dann wäre primär Verpflichteter der Mann. Das liegt hier nicht vor, also sind die Eltern verpflichtet.
Der Vater des Kindes ist nur für das Kind verantwortlich, ggf. bis zu 36 Monate nach Geburt des gemeinsamen Kindes auch für die Mutter.
Insoweit also kein Elternunabhängiges Bafög in Frage kommt, sind also die ESt-Bescheide der Eltern mit zum Bafögamt mitzunehmen und die prüfen dann, ob es noch Möglichkeiten gibt.
ein Fallbeispiel:
Studentin S möchte elternunabhängiges Bafög beantragen. Ihr
fehlen dazu aber 1 oder 2 Monate Berufstätigkeit.
die Studentin kann auf jeden Fall mal BAFöG beantragen. Die Eltern werden ggf. von Amts wegen wegen ihres Einkommens angeschrieben.
Würde es nach dem Einkommen der Eltern gehen, die sich aber
nicht mehr finanziell für ihre Tochter verpflichtet sehen,
würde sie evtl. kein Bafög bekommen.
Dann kann es sich ganz einfach konkretisieren, ob das „evtl. kein BAFöG“ so ist oder nicht. Dabei ist es hilfreich, die Kindererziehungszeiten (samt dem Betreuungsunterhalt des Kindsvaters, wenn es denn das war) anzugeben, die Würdigung obliegt ja den Sachbearbeitern. Hier würde ich auch empfehlen, den vollständig (ggf. ohne Eltern-Einkommen) ausgefüllten Antrag persönlich vorbeizubringen und mit den zuständigen Sachbearbeitern durchsprechen. Dann ist evtl. sogar schon klar, ob das BAFöG in diesem Fall elternunabhängig gezahlt werden kann.
Gibt es für die Studentin rechtliche Handhabe doch noch Bafög
beziehen zu können?
Die Studentin kann dann auf den ersten BAFöG-Bescheid, so er eine Zahlung der Eltern vorsieht, dem Amt mitteilen, dass die Eltern leider nicht zahlen. Dann kann sie BAFöG-Vorschuss erhalten, und das Amt kümmert sich darum, die Anteile der Eltern einzuziehen.
ggf. wäre genau zu prüfen und ggf. ein Jahr später mit dem Studim zu
beginnen. In den Erläuterungen zu § 11 Abs. 3 Nr. 4 BaföG findet sich
folgendes:
„11.3.8
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten
…
b) der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz,
…
wenn der Auszubildende während dieser Zeiten entsprechende Leistungen
(z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) erhielt.“
Genannt ist Mutterschutz, allerdings nicht der „Erziehungsurlaub“. Es
wäre also zu prüfen, ob diese paar Monate schon ausreichen um über
die 5 Jahre zu kommen. Lag ggf. schon eine Ausbildung vor, wären nur
3 Jahre Arbeit nachzuweisen.
Also genau prüfen, ggf. Studium so verschieben, dass man die
Arbeitszeiten hat und dann wären die Eltern aus dem sprichwörtlichen
„Schneider“.
Die Studentin kann dann auf den ersten BAFöG-Bescheid, so er
eine Zahlung der Eltern vorsieht, dem Amt mitteilen, dass die
Eltern leider nicht zahlen. Dann kann sie BAFöG-Vorschuss
erhalten, und das Amt kümmert sich darum, die Anteile der
Eltern einzuziehen.
Hallo Karin,
das mit dem Vorschuss ist ja richtig, aber das Bafög-Amt ersetzt
nicht das Familiengericht und nur dieses ist für Unterhaltsfragen der
Kinder gegen die Eltern zuständig. Also sollte man sich vor Antrag
und vor Beginn des Studiums überlegen, ob man Finanzierung zusammen
bekommen kann oder ob man ggf. gegen die Eltern prozessieren will!
das mit dem Vorschuss ist ja richtig, aber das Bafög-Amt
ersetzt
nicht das Familiengericht und nur dieses ist für
Unterhaltsfragen der
Kinder gegen die Eltern zuständig. Also sollte man sich vor
Antrag
und vor Beginn des Studiums überlegen, ob man Finanzierung
zusammen
bekommen kann oder ob man ggf. gegen die Eltern prozessieren
will!
Das habe ich von Studenten, bei denen das BAFöG-Amt auf Zahlung der geleisteten Vorschüsse geklagt hat, anders gehört. Oder besser, das mag nicht das Familiengericht ersetzen, aber der Student/die Studentin muss das ganze nicht selber durchziehen, und sollte das auch nicht tun (auch das aus persönlicher Erfahrung berichtet).
Wenn Du jedoch auf die Problematik: „Gegen Eltern prozessieren oder nicht“ anspielen wolltest, so kann ich nur sagen, dass ich keine Hemmungen hätte gegen leistungsfähige aber -unwillige Eltern zu prozessieren. Wenn Eltern ihren Kindern keine den Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zugestehen wollen, ist das Verhältnis in meinen Augen eh schon gestört.
Das habe ich von Studenten, bei denen das BAFöG-Amt auf
Zahlung der geleisteten Vorschüsse geklagt hat, anders gehört.
Hallo,
ja, insoweit ist das ja korrekt. Das Amt holt sich seine Auslagen bei
den Eltern wieder, aber das Amt prozessiert nicht auf den dauerhaft zu
gewährenden Unterhalt für das Kind. Das Amt tritt nicht als
Prozessstandschafter auf, also keine Geltendmachung fremdes Recht für
fremde Person!