Mal angenommen Person X und Y haben sich auf ein Zeitungsinserat, welches 8 Wochen Training für nur 29,- Euro versprach, bei einem Fitnessstudio gemeldet.
Da sie dort unglaublich nett empfangen wurden, haben sie sich dazu entschlossen bzw. sich dazu hinreißen lassen einen 12monats-Vertrag (welcher auch Bedingung für die 8 Wochen Training für 29,- Euro war)zu unterzeichnen. Trainieren könnte man dort aber nur wenn man auch das Fitness-Start-Paket für 79,- Euro in Anspruch nehmen würde (Check des Trainingszustandes etc.)… Nunja, auch das haben X und Y noch in Kauf genommen und den Vertrag unterzeichnet.
Zu hause angekommen fanden X und Y dann Zeit sich den Vertrag nochmals in Ruhe durchzulesen (taten sie auch im Fitnessstudio schon, nur aufgrund der Fülle an Informationen und der wirklich sympatischen Art der Beratenden eben nicht gründlich genug) und bemerkten das mit Schlüssel-/Karten Kaution, Trainerpauschale etc. ein doch recht erheblicher Betrag an Vorleistungen zusammen kommen würde.
Daraufhin entschlossen sich X und Y den Vertrag am nächsten Tag wieder zu kündigen, was laut selbigem auch binnen 14 Tagen (Probezeit)nach Vertragsabschluss möglich ist. Allerdings wäre als weitere Bedingung bei Kündigung die Zahlung des Fitness-Start-Pakets von 79,- Euro plus dem Mitgliedsbeitrag des laufenden Monats fällig.
X und Y sind nun etwas verunsichert, denn sie haben weder das Fitness-Start-Paket in Anspruch genommen noch auch nur eine Minute zwecks sportlicher Betätigung in besagtem Studio verbracht… Sind diese Forderungen, auch bei Kündigung in der Probezeit und noch keinerlei in Anpsruch genommenen Leistungen denn berechtigt??
hat er hier aber nicht das Recht vom Vertrag zurück zu tretten (14 Tage) ohne folge Kosten ? Weil im Prinzip könnte ja dann jeder Vertragspartner schreiben wenn Sie vom Vertrag zurück tretten müssen Sie legedlich die ersten 12 Beiträge sofort abzahlen !
PS. An den Fragesteller: X und Y sollten per Einschreiben bzw. besser noch per Fax Rücktritt vom Vertrag erklären, das mit dem Geld kann man dannach auch noch regeln !
Daraufhin entschlossen sich X und Y den Vertrag am nächsten
Tag wieder zu kündigen, was laut selbigem auch binnen 14 Tagen
(Probezeit)nach Vertragsabschluss möglich ist. Allerdings wäre
als weitere Bedingung bei Kündigung die Zahlung des
Fitness-Start-Pakets von 79,- Euro plus dem Mitgliedsbeitrag
des laufenden Monats fällig.
Da steht das !
Gruss. Lucian.
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Ich glaube, hier wird einiges durcheinander gebracht.
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen besteht hier nicht, da ein solches nur für bestimmte Fälle vorgesehen ist (Haustürgeschäfte, Fernabsatzgeschäfte). In diesem Fall trifft das nicht zu.
Wenn der Vertrag dem Kunden dennoch freiwillig ein 14tägiges Rücktrittsrecht einräumt, so steht es dem Studio auch frei, für dessen Ausübung bestimmte Kosten anzusetzen. Das ist Vertragsfreiheit. Es könnte ggf. ein Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB (unzulässige Vertragsstrafe durch AGB) vorliegen. Das kann ohne weitere Informationen aber nicht beurteilt werden.
Gruß
Dea
Hallo.
Das einzige was noch helfen könnte, wäre die Einschätzung dieses Sachverhaltes als „Überraschende Klausel“ (ich glaube so heißt das).
Wenn in einem Vertrag eine Regelung enthalten ist, mit der der Vertragpartner vernünftiger weise nicht rechnen konnte (z. B. bei kauf einer Waschmaschine verpflichte ich mich in einem kleinen Absatz auch gleich zur Abnahme einer Luxuskreuzfahrt), dann ist diese Klausel nichtig.
Allerdings glaub ich nicht, dass hier ein Richter eine solche „Rücktrittsgebühr“ als dermaßen ungewöhnlich und überraschend einschätzen würde.
eine überraschende Klausel liegt m.E. nicht vor, da bereits die Einräumung des Rücktrittsrechts selbst eine freiwillige Handlung des Studios ist. Insofern wäre eine solche Kostenanknüpfung, die auch nur hieran anknüpft, nicht überraschend. Der Überraschungseffekt solcher Klauseln basiert ja wie das ganze AGB-Recht auf dem Gedanken, dass der Kunde diese nicht liest. Hat er aber herüber über das Rücktrittsrecht erfahren, kann er von der Kostentragung nicht mehr überrascht sein.
Gruß
Dea
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Ich denke ja auch, dass dies hier keine solche Klausel ist, allerdings hängt dies m. E. nicht davon ab, ob die Klausel auf eine freiwillige Zusage im Vertrag folgt.
Das ist durchaus richtig, aber die erwähnten 79,-€ sind die Kosten für einen Gesundheitscheck, ohne den das Angebot des Studios nicht genutzt werden kann. Die 79,-€ sind auch nur als Kosten für diesen Check aufgeführt und nicht als Kostenpauschale bei Vertragsrücktritt innerhalb der Probezeit. Dh. ohne diesen Check kann das Angebot nicht vollständig wahrgenommen werden, was letztlich doch bedeuten muss, dass die 14 Tage Probezeit auch erst beginnen können, wenn der Check durchgeführt wurde, denn dann erschließt sich ja erst die vollständige Nutzbarkeit des Angebotes.
Ein anderer Punkt ist, für die 79,-€ gibt es letztlich keinen Gegenwert, sprich diese müssen einfach gezahlt werden, wenn man während der Probezeit kündigt.
Das diese 79€ nicht erstattet werden, wenn man den Check durchgeführt und die 14 Tage Probezeit genutzt hat, ist logisch, aber kündigen X und Y bevor dieser Check überhaupt durchgeführt wurde und das Studio verlangt trotzdem 79€, ist das dann nicht sittenwidrig?
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