Antwort: Nein, das ist ja gerade der Witz des kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Vereinbart ist, was da drin steht, es sei denn, es liegt ein fall von Arglist vor.
Hörfehler?
Wenn mündlich eine Farbe vereinbart wird und der Lieferant merkt später, dass Blau nicht lieferbar ist, wäre es wohl im Sinne beider, wenn er den Kunden fragt, ob es auch Grau sein darf. Wobei das Okay wohl nicht kommt, da jemand nicht plötzlich einen anderen Boden möchte oder es ihm egal ist - außer über eine ordentlichen Preisnachlass.
Aber egal. Da es hier um die Farben Blau und Grau geht (und nicht z.B. Grün und Blau usw.), könnte es sich auch um einen Hörfehler handeln. Dafür würde auch sprechen, dass im Bestätigungsschreiben der Lieferant Grau statt Blau schreibt, ohne den Kunden noch besonders drauf hinzuweisen, dass es eine andere Farbe ist (mündlich oder schriftlich). Ein genaues Studieren der Auftragsbestätigung hätte dem Kunden auch nicht geschadet. Und dem Lieferanten hätte eine schriftliche (und gestempelte) Bestätigung durch den Kunden auch nicht geschadet. Wer etwas unterschreiben muss, liest es sich nämlich meistens durch …
War der Kunde Geschäftsmann oder Privatkunde? Unter Geschäftsleuten gilt schon „Annahme durch Stillschweigen“.
Da ist vielleicht im Rechtsvergleich interessant, dass sich die österreichische Judikatur (hier gilt ja seit 1938 auch das deutsche HGB), das zunächst so judiziert hat und sich dann aber von dieser Sichtweise verabschiedet hat. Da gibt es irgendeinen Aufsatz von F. Bydlinski dazu (Die Entmystifizierung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, oder so ähnlich) und seither wird ein abweichendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben nach allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes als neues Angebot bewertet, das annahmebedürftig ist.
Unter
Geschäftsleuten gilt schon „Annahme durch Stillschweigen“.
Hallo!
hatten wir gerade, es ist eben NICHT so! Das „verhören“ könnte man
als Irrtum natürlich im Normalfall anfechten, aber wenn man die
Besonderheit des kfm. Bestät.schreibens hat, sind diese
„Rechtsbehelfe“ (sagen wir mal) ausgeschlossen. Genauso kann sich
auch ein Kfm nicht auf Sachmängel berufen, wenn er die Ware nicht
adhoc kontrolliert. Das sind eben die Gefahren des Handelsstandes, da
geht Schnelligkeit vor Genauigkeit. Immerhin wissen Diese ja, worum
es geht.