Hallo,
mal wieder eine Frage zu Recht bei einem Online-Kauf (keine Auktion, sondern Kauf im Online-Shop eines Händlers).
Angenommen, ein Verbraucher kauft dort und wird über sein Rücksenderecht innert 14 Tagen nach Erhalt hingewiesen, zudem auf „Allgemeine Rücksendebedingungen“ (ARB), die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:
_§ 2.2 Für einen Untergang oder die Verschlechterung der Ware sowie für die Unmöglichkeit der Herausgabe der Ware im Zeitraum zwischen Lieferung der Ware und Rücksendung der Ware hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Berücksichtigt wird eine Werteinbuße nicht nur an dem Produkt selbst, sondern auch an allen anderen gelieferten und für den Wiederverkauf relevanten Faktoren, insbesondere an der Originalverpackung (Herstellersiegel), Plastikeinschweißung der Originalverpackung, Dokumentationen und Zubehörteilen. Die weitergehende Schadensersatzpflicht des Kunden bei einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung der Rücksendungspflicht richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 2.3 Der vom Kunden zu zahlende Wertersatz wird mit dem zu erstattenden Kaufpreis verrechnet.
§ 2.4 Wegen § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB ist der Kunde, da er über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ordnungsgemäß belehrt worden ist, auch dann zum Wertersatz verpflichtet, wenn der Kunde im Hinblick auf die Ware die Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt._
Das hieße doch, dass der Händler auch bei fristgerechter Rücksendung den zurückzuzahlenden Kaufpreis mindern könnte, weil er in den Tagen, die der Kunde die Ware in Besitz hatte, diese ja nicht verkaufen konnte.
Zudem könnte er mindern, wenn der Kunde die Originalverpackung geöffnet hat, um sich die Ware anzuschauen (weil er ja die Ware nicht mehr als „neu“ verkaufen könne, wenn man z.B. sieht dass sie nicht mehr in Folie eingeschweißt ist).
Ist das korrekt?
Ich dachte bisher, der Kunde dürfe alles unternehmen, was er zur Prüfung der Ware auch in einem Ladengeschäft tun könne (als z.B. Karton öffnen, sich das Produkt anschauen). Wenn er dabei mit gebotener Sorgfalt umgehe und das Produkt nicht beschädige, bekäme er bei fristgerechtem Widerruf und Rücksendung den vollen Kaufpreis erstattet (bei Warenwert über 40€ zusätzlich die Rücksendekosten, mancherorts sogar die Hinsendekosten).
Stimmt das nicht oder kann das jeder Händler frei regeln?
Vielen Dank im voraus für Aufklärung
und viele Grüße
Frank