Bei Rücksendung Schadenersatz f.geöffn.Verpackung?

Hallo,

mal wieder eine Frage zu Recht bei einem Online-Kauf (keine Auktion, sondern Kauf im Online-Shop eines Händlers).

Angenommen, ein Verbraucher kauft dort und wird über sein Rücksenderecht innert 14 Tagen nach Erhalt hingewiesen, zudem auf „Allgemeine Rücksendebedingungen“ (ARB), die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:

_§ 2.2 Für einen Untergang oder die Verschlechterung der Ware sowie für die Unmöglichkeit der Herausgabe der Ware im Zeitraum zwischen Lieferung der Ware und Rücksendung der Ware hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Berücksichtigt wird eine Werteinbuße nicht nur an dem Produkt selbst, sondern auch an allen anderen gelieferten und für den Wiederverkauf relevanten Faktoren, insbesondere an der Originalverpackung (Herstellersiegel), Plastikeinschweißung der Originalverpackung, Dokumentationen und Zubehörteilen. Die weitergehende Schadensersatzpflicht des Kunden bei einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung der Rücksendungspflicht richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 2.3 Der vom Kunden zu zahlende Wertersatz wird mit dem zu erstattenden Kaufpreis verrechnet.

§ 2.4 Wegen § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB ist der Kunde, da er über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ordnungsgemäß belehrt worden ist, auch dann zum Wertersatz verpflichtet, wenn der Kunde im Hinblick auf die Ware die Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt._

Das hieße doch, dass der Händler auch bei fristgerechter Rücksendung den zurückzuzahlenden Kaufpreis mindern könnte, weil er in den Tagen, die der Kunde die Ware in Besitz hatte, diese ja nicht verkaufen konnte.

Zudem könnte er mindern, wenn der Kunde die Originalverpackung geöffnet hat, um sich die Ware anzuschauen (weil er ja die Ware nicht mehr als „neu“ verkaufen könne, wenn man z.B. sieht dass sie nicht mehr in Folie eingeschweißt ist).

Ist das korrekt?

Ich dachte bisher, der Kunde dürfe alles unternehmen, was er zur Prüfung der Ware auch in einem Ladengeschäft tun könne (als z.B. Karton öffnen, sich das Produkt anschauen). Wenn er dabei mit gebotener Sorgfalt umgehe und das Produkt nicht beschädige, bekäme er bei fristgerechtem Widerruf und Rücksendung den vollen Kaufpreis erstattet (bei Warenwert über 40€ zusätzlich die Rücksendekosten, mancherorts sogar die Hinsendekosten).

Stimmt das nicht oder kann das jeder Händler frei regeln?

Vielen Dank im voraus für Aufklärung
und viele Grüße

Frank

Hallo Frank,

es kommt auf die Art der Ware und den Rücksende- bzw. Reklamationsgrund an.

Waren, die ganz oder teilweise in Folie eingeschweißt sind, z.B. Bücher, CDs und DVDs, Software, Elektrogeräte, Spiele, usw. können nach dem Öffnen der Folie nur zurückgegeben werden, wenn Mängel vorliegen, die man eben erst nach dem Entfernen der Folie bzw. bei der Inbetriebnahme feststellen kann.

Kurz und knapp: zurücksenden, weil man das Bestellte nicht mehr haben möchte, es nicht mehr braucht oder weil es nicht gefällt geht nur mit Originalfolie.
Damit soll ausgeschlossen werden, dass Käufer die Ware innerhalb der Rücksendefrist (be-)nutzen und dann gegen Kaufpreiserstattung zurücksenden.

Grüße
Mara

Konkretisierung…
Hallo Mara,

danke für Deine Antwort.

Bei Bücher, CDs, Software u.ä. kann ich das ja verstehen.

Aber wie sieht es z.B. aus bei einer Decke, deren Motiv man erst sehen kann, wenn man sie aus der Folie nimmt? Bei einer Jacke, die man anprobiert, ob die Ärmel nicht zu kurz sind? Bei einer Tasche, bei der man versuchen muss, ob sie groß genug für die gewünschten Inhalte ist? Oder dergleichen mehr.

Hier muss die Verschweissung entfernt werden, um die Ware prüfen zu können.

Wenn z.B. die Tasche zu klein oder die Jacke zu groß ist, ist es ja eigentlich kein „Mangel“ an der Ware, aber der Käufer will trotzdem den Kauf widerrufen.

Zudem wundert mich sehr der Passus, dass der Käufer Wertminderung zahlen soll dafür, dass der Verkäufer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücksendung die Ware nicht anderweitig verkaufen konnte. Ist das rechtlich zulässig?

Viele Grüße
Frank

Hallo,

die AGB sind wohl zT. unwirksam, zT. wurden sie aber auch falsch verstanden.

Ein Ersatzanspruch für Schäden, die durch den Nichtverkauf der Sache in der Zeit, in der diese beim Käufer ist, entstehen, findet sich in den AGB nicht.

Der genannte Wertersatz richtet sich nach dem (nicht durch AGB abdingbaren) § 357 BGB. Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift besagt eindeitig, dass diejenigen Verschlechterungen, welche ausschießlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sind, nicht bei der Wertermittlung berücksichtigt werden dürfen. Dennoch ist der Kunde hier nicht völlig frei, wie der die Prüfung durchführt, sondern muss dies natürlich so schonend wie möglich tun.
Gruß
Dea

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Der genannte Wertersatz richtet sich nach dem (nicht durch AGB
abdingbaren) § 357 BGB. Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift besagt
eindeitig, dass diejenigen Verschlechterungen, welche
ausschießlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sind,
nicht bei der Wertermittlung berücksichtigt werden dürfen.
Dennoch ist der Kunde hier nicht völlig frei, wie der die
Prüfung durchführt, sondern muss dies natürlich so schonend
wie möglich tun.

Hi,

was wäre, wenn ein Käufer zB eine Kaffeemaschine kauft, aber bei Inbetriebnahme feststellt, daß diese ihm zu lange braucht, im Vergleich zu seiner vorherigen. Dann ist die Kaffeemaschine ja im Wert gemindert, da gebraucht. Oder irre ich mich da?

Gruß
Sticky

Hallo Dea,

danke für Deine Antwort!

Ein Ersatzanspruch für Schäden, die durch den Nichtverkauf der
Sache in der Zeit, in der diese beim Käufer ist, entstehen,
findet sich in den AGB nicht.

Ah dann habe ich das missverstanden. Ich dachte, der Passus für die Unmöglichkeit der Herausgabe der Ware im Zeitraum zwischen Lieferung der Ware und Rücksendung der Ware hat der Kunde Wertersatz zu leisten bezöge sich darauf. Aber was meint der dann?

Der genannte Wertersatz richtet sich nach dem (nicht durch AGB
abdingbaren) § 357 BGB. Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift besagt
eindeitig, dass diejenigen Verschlechterungen, welche
ausschießlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sind,
nicht bei der Wertermittlung berücksichtigt werden dürfen.

Ja wunderbar, dann ist das ja wirklich eindeutig und kann auch in den AGB nicht ausgeschlossen werden.

Viele Grüße
Frank

nochmals hallo Frank,

im Versandhandel sind Verkäufer überwiegend kulant und nehmen Waren zurück, wenn sie nicht passen oder nicht gefallen, vorausgesetzt, sie waren noch nicht in Gebrauch. Aus diesem Grund sind die Gegenstände mit Pappschildern (Größenangabe, Farbnummer, ect.) versehen, die mit jenen Kunststoffbändern festgemacht sind, die man nur mit Hilfe einer Schere oder roher Gewalt von der Ware lösen kann. Die Verpackungsfolie dient hier nicht als Nachweis, dass die Ware ungebraucht ist, sondern eher zum Schutz vor Verschmutzung oder vor Transportschäden. Nur wenn die Pappschilder fehlen, wirds haarig. Das gilt auch für Taschen usw.

Der Verkäufer kann freiwillig ein Rückgaberecht gegen Kaufpreiserstattung einräumen, wenn die Ware dem Kunden nicht gefällt oder wenn sie nicht richtig passt. Müssen tut er nicht.

Denkbar ist in dem von Dir geschilderten Fall, dass der Verkäufer zwar auch für „Nichtgefallen“ die Rücknahmebereitschaft signalisiert, jedoch nicht den vollen Kaufpreis erstatten will.

Jeder Käufer muss sich selbst entscheiden, ob er bei diesem Händler kaufen möchte. Käme es zum o.a. Rücksendefall, wäre Frust (bei geringen Beträgen) oder eine juristische Auseinandersetzung (bei höheren Summen) die Folge.

Viele Grüße
Mara

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Hallo Sticky,

wenn die Zubereitungsdauer eine zugesicherte Eigenschaft war (z.B. 6 Tassen in 3 Minuten) und die Maschine tatsächlich 4 Minuten braucht, dann wäre es ein Mangel (Rückgaberecht).

Wenn nichts über die Zubereitungsdauer zugesichert war und Du halt bloß etwas anderes erwartet hast, dann ist es kein Mangel (kein Rückgaberecht - höchstens aus Kulanz, weil sie Dich nicht als Kunden verlieren wollen).

Eine Kaffeemaschine, mit der schon mal Kaffee zubereitet wurde, ist sicher nicht als „fabrikneu“ verkaufbar.

Viele Grüße
Mara

Hi,

was wäre, wenn ein Käufer zB eine Kaffeemaschine kauft, aber
bei Inbetriebnahme feststellt, daß diese ihm zu lange braucht,
im Vergleich zu seiner vorherigen. Dann ist die Kaffeemaschine
ja im Wert gemindert, da gebraucht. Oder irre ich mich da?

Gruß
Sticky

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Hallo,

im Versandhandel sind Verkäufer überwiegend kulant und nehmen
Waren zurück, wenn sie nicht passen oder nicht gefallen,

Ääh - das ist nicht Kulanz, das ist Gesetz.

vorausgesetzt, sie waren noch nicht in Gebrauch.

Das ist nicht Voraussetzung für die Rücknahme, nur dafür, dass kein Wertersatz geleistet werden muss.

Der Verkäufer kann freiwillig ein Rückgaberecht gegen
Kaufpreiserstattung einräumen, wenn die Ware dem Kunden nicht
gefällt oder wenn sie nicht richtig passt. Müssen tut er
nicht.

Kannst Du mal erklären, wie der Verkäufer das ausschließen will? Oder willst Du auf den Unterschied zwischen Widerruf und Rückgabe hinaus?

Denkbar ist in dem von Dir geschilderten Fall, dass der
Verkäufer zwar auch für „Nichtgefallen“ die
Rücknahmebereitschaft signalisiert, jedoch nicht den vollen
Kaufpreis erstatten will.

S.o.

Jeder Käufer muss sich selbst entscheiden, ob er bei diesem
Händler kaufen möchte.

Soso. Und wie prüft das der Käufer vorher?

Käme es zum o.a. Rücksendefall, wäre
Frust (bei geringen Beträgen) oder eine juristische
Auseinandersetzung (bei höheren Summen) die Folge.

Was willst Du damit sagen?

Gruß
loderunner (ianal, aber ich habe FAQ:1241 gelesen. Du auch?)

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Hallo,

Ah dann habe ich das missverstanden. Ich dachte, der Passus
für die Unmöglichkeit der Herausgabe der Ware im Zeitraum
zwischen Lieferung der Ware und Rücksendung der Ware hat der
Kunde Wertersatz zu leisten
bezöge sich darauf. Aber was
meint der dann?

Das meint, dass man im Falle eines Widerrufs dafür haftet, wenn man die Sache an den Verkäufer nicht mehr herausgeben kann. Allerdings ist auch dies möglicher Weise unwirksam (keine Zeit, genauer nachzusehen), da man per Gesetz nur haftet, wenn man die Unmöglichkeit der Herausgabe verschuldet hat. Dies kann wohl durch AGB - wie hier - nicht in eine verschuldensunabhängige Haftung geändert werden.
Gruß
Dea

Danke, Gruß, * owT
.

Hallo!

was wäre, wenn ein Käufer zB eine Kaffeemaschine kauft, aber
bei Inbetriebnahme feststellt, daß diese ihm zu lange braucht,
im Vergleich zu seiner vorherigen. Dann ist die Kaffeemaschine
ja im Wert gemindert, da gebraucht. Oder irre ich mich da?

Du irrst dich nicht.

Gruß
Tom

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Hallo!

im Versandhandel sind Verkäufer überwiegend kulant und nehmen
Waren zurück, wenn sie nicht passen oder nicht gefallen,
vorausgesetzt, sie waren noch nicht in Gebrauch.

Das wichtigste wurde ja eh schon gesagt, aber nochmal zur Verdeutlichung: Auch wenn die Waren gebraucht wurden besteht das Widerrufs- und Rückgaberecht! Das ist (einseitig) zwingendes Recht.

Gruß
Tom