Liebe Rechts-Wissende,
folgender hypothetischer Fall: Unternehmen-1 fertigt im Auftrag von Unternehmen-2 ein Produkt auf Rechnung. Unternehmen-2 verkauft das Produkt an Endkunden und kassiert den Kaufpreis (gegen Quittung). Leider begleicht Unternehmen-2 die Rechnung von Unternehmen-1 nicht, sondern vertröstet anfangs und reagiert später gar nicht mehr. Inzwischen ist Unternehmen-2 quasi insolvent - Inhaber ist auf der Flucht und untergetaucht.
Unternehmen-1 hat im Zuge eines Mahnverfahrens inzwischen einen vollstreckbaren Titel über den Rechnungsbetrag, der allerdings in Folge Flucht nicht zustellbar ist.
Die AGB von Unternehmen-1 regeln eindeutig, dass Ware bis zur vollständigen Bezahlung uneingeschränktes Eigentum von Unternehmen-1 bleibt.
Was kann/sollte Unternehmen-1 tun, um a) den Rechnungsbetrag zu erhalten, oder b) die Ware zurück zu bekommen? Die Endkunden sind der Meinung, dass sie mit der Sache nichts zu tun haben, so dass eine gütliche Einigung mit denen auszuschließen ist.
Danke für Eure Tipps und Hilfe.
Hallo
Was kann/sollte Unternehmen-1 tun, um a) den Rechnungsbetrag
zu erhalten, oder b) die Ware zurück zu bekommen? Die
Endkunden sind der Meinung, dass sie mit der Sache nichts zu
tun haben, so dass eine gütliche Einigung mit denen
auszuschließen ist.
Die
Endkunden haben recht, ist Problem zwischen A und B. Wenn B wech ist, hat A das Problem ganz allein. So ist´s nun mal im deutschen Rechtsstaat. A kann nun B mit allen gesetzlichen Möglichkeiten verfolgen, das heisst wahrscheinlich schlechtem Geld gutes nachwerfen, oder weisse Fahne hissen:wink:
Sorry für die schlechte Nachricht…
Danke für Eure Tipps und Hilfe.
LG
Mikesch
Was kann/sollte Unternehmen-1 tun, um a) den Rechnungsbetrag
zu erhalten
Die Antwort ist dir sicher klar: Gegen den eigenen Vertragspartner klagen. Dass der flüchtig ist, ändert nichts daran, dass es andere Möglichkeiten soweit nicht gibt.
oder b) die Ware zurück zu bekommen?
Das kommt drauf an. Zwischen dem Hersteller und dem Endkunden bestehen keine Vertragsbeziehungen, so dass es auch keine vertraglichen Herausgabeansprüche geben kann. Ein Herausgabeanspruch steht andererseits unabhängig vom Vertragsrecht dem Eigentümer zu, so schreibt es § 985 BGB zu. Entscheidend ist also, wer inzwischen Eigentümer der Sache geworden ist. Das wiederum lässt sich hier so ohne weiteres nicht beantworten. Dazu müsste man alle Details des Falls kennen.
Die wahrscheinlichste Lösung lautet m.E., dass der Hersteller nicht mehr Eigentümer ist, sondern der Endkunde. Selbst ein Eigentumsvorbehalt wäre irrelevant, weil es zu einem gutgläubigen Eigentumserwerb gekommen des Endkunden gekommen sein dürfte.
Levay
Vielleicht wäre die Vorgehensweise …
… grundsätzlich so, wie es die Firma macht, in der ich arbeite (auch wenn’s hier natürlich nichts mehr hilft): 1/3 Anzahlung bei Bestellung, 1/3 bei Lieferung, 1/3 nach Montage und evtl. Abwicklung von Nachlieferungen/Reklamationen. Branche: Großteils maßgefertigte Geschäftseinrichtungen. So bleibt der Hersteller nicht auf den ganzen Kosten sitzen. Und der Kunde hat noch ein Druckmittel, Reklamationen durchführen zu lassen (die sollten wohl nicht mehr als 1/3 ausmachen, wenn der Hersteller halbwegs ordentlich gearbeitet hat.
Diese Vorgehensweise ist ja inzwischen höchst angeraten, da ja auch schon deutsche (ordentliche?) Behörden ihre Handwerkerrechnungen so spät oder gar nicht zahlen, dass sie damit unzählige Mittelständler in den Ruin schicken!
Gruß, Dietmar