Innerhalb der betrieblichen Altersversorung geht es um die Auszahlung im Todesfall der versicherten Person.
Solange Ehepartner vorhanden ok, solange Kinder im Sinne des EkStG auch ok.
Fiktiver Fall: Frau alleinstehend mit Kind bzw. Mann verstorben - Frau verstirbt auch dann wäre die Todesfallleistung auf das Sterbegeld ( 8000 Euro ) begrenzt, wenn das bezugsberechtigte Kind das 27.LJ überschritten hat. Wäre es 26 Jahre würde das Kapital zu Auszahlung kommen.
Würde dies eine Diskrimierung wegen Alters darstellen?
Ich weiss, ist eine fiktive Frage, da das Gesetz BetrAVMG in der Neufassung noch nicht allzu lange besteht. Auf der anderen Seite halte ich diese Regelung nach meinen bescheidenen Rechtsverständis für ungerecht, zumindest wenn Bruttoumwandlung nach 3.63 EkSTG durchgeführt wird, denn hier fliessen ja auch Nettoanteile in den Vertrag ein, die anch entsprechender Laufzeit die 8000 Euro überschreiten würden.
Würde dies eine Diskrimierung wegen Alters darstellen?
Hallo,
nein, das nennt sich Einschätzungsprärogative („Ermessen“) des Gesetzgebers. Irgendwo muss der Gesetzgeber Grenzen (Alters-) setzen und solange er das mit guten Gründen macht, ist es nicht diskriminierend. Überleg mal, wo wir überall Grenzen haben: Heirat, Führerschein, Alkohol, Kindergeld, Familienversicherung, Bundespräsidentenfähigkeit etc. pp. …
Würde dies eine Diskrimierung wegen Alters darstellen?
Ja natürlich, aber das macht sie noch nicht verfassungswidrig. Nur dann wenn die Diskriminierung nicht gerechtfertigt ist, ist sie unzulässig. Wie da die Judikatur in Deutschland dazu ist, weiß ich nicht genau, aber ich wollte auf diese Feinheit hinweisen.
Ich weiss, ist eine fiktive Frage, da das Gesetz BetrAVMG in
der Neufassung noch nicht allzu lange besteht. Auf der anderen
Seite halte ich diese Regelung nach meinen bescheidenen
Rechtsverständis für ungerecht, zumindest wenn
Bruttoumwandlung nach 3.63 EkSTG durchgeführt wird, denn hier
fliessen ja auch Nettoanteile in den Vertrag ein, die anch
entsprechender Laufzeit die 8000 Euro überschreiten würden.
Ob es ungerecht ist oder nicht ist eine rechtspolitische Frage.
Würde dies eine Diskrimierung wegen Alters darstellen?
Hallo,
nein, das nennt sich Einschätzungsprärogative („Ermessen“) des
Gesetzgebers. Irgendwo muss der Gesetzgeber Grenzen (Alters-)
setzen und solange er das mit guten Gründen macht, ist es
nicht diskriminierend. Überleg mal, wo wir überall Grenzen
haben: Heirat, Führerschein, Alkohol, Kindergeld,
Familienversicherung, Bundespräsidentenfähigkeit
wobei diese sich sachlich rechtfertigen lassen aber trotzdem danke für die antworten