Hallo!
Ich verstehe nicht ganz, wie sich der gutgläubige Eigentumserwerb mit §185I BGB vereinbaren lässt. In §185I BGB heißt es zu einer Verfügung durch einen Nichtberechtigten sei die Einwilligung des Berechtigten notwendig. Diese liegt doch beim gutgläubigen Eigentumserwerb gerade nicht vor - und dennoch ist die Übereignung wirksam! Wo liegt hier mein Denkfehler?!
Vielen Dank im Voraus,
Mariella
§932
Sorry, hab grad den § zum gutgläubigen Eigentumserwerb vergessen, §932… Ist dies quasi nur eine Sondervorschrift zu §185 und bezieht sich speziell auf das Eigentum, während §185 allgemein für alle anderen Rechte gilt?
Danke!
Mariella
§ 185 gilt auch für Eigentum, aber die §§ 932 ff. sind in ihrem Anwendungsbereich vorrangige Spezialgesetze. Wenn also ein gutgläubiger Erwerbestatbestand erfüllt ist, dann geht das Eigentum unbeschadet des § 185 über. Der ist aber trotzdem nicht gänzlich unanwendbar, etwa im Fall des § 185 II Var. 1.
Levay
Hallo Levay,
Vielen Dank!!
Mariella
Hallo Mariella,
Ich verstehe nicht ganz, wie sich der gutgläubige
Eigentumserwerb mit §185I BGB vereinbaren lässt. In §185I BGB
heißt es zu einer Verfügung durch einen Nichtberechtigten sei
die Einwilligung des Berechtigten notwendig. Diese liegt doch
beim gutgläubigen Eigentumserwerb gerade nicht vor - und
dennoch ist die Übereignung wirksam! Wo liegt hier mein
Denkfehler?!
Es werden nur für bestimmte Güter, wie z.B. Immobilien, überhaupt Register geführt aus denen hervorgeht wer Eigentümer und somit auch Berechtigt ist.
Im Normalfall ist es den Käufer nicht zumutbar oder überhaupt möglich, das abzuklären. Oder willst du bei Aldi für jedes einzelne Produkt die Rechnungen und Lieferscheine durchgehen müssen, bevor du bezahlst ??
MfG Peter(TOO)
Hallo Peter,
ich glaube, die Frage war rein dogmatisch gemeint und nicht rechtspolitisch…
Levay