2315 - Zuwendungen an Minderjährige ?

Hi,

im 2315 BGB wird ja geregelt, dass ein Erblasser einem Pflichtteilberechtigtem bereits zu Lebzeiten etwas zukommen lassen kann, mit der Auflage, dass diese Schenkung dann auf den zukünftigen Pflichtteil angerechnet wird.
In weiterführenden Texten habe ich schon erfahren, dass dies nur gilt wenn er dem Pflichtteilsberechigten spätestens bei Übergabe erklärt hat, dass die Schenkung angerechnet wird und der (andere) Erbe im Streitfall den Beweis erbringen muss, dass diese Erklärung nicht erfolgt ist bzw. zu spät erfolgt ist.
Wie wäre das jetzt, wenn der Beschenkte minderjährig ist ?
Vielleicht sogar noch ein Kleinkind. Gegenüber den Eltern etwas zu erklären wäre unlogisch, da der Erblasser i.d.R. dann selbst der Vater ist.
Auf den Überweisungsbeleg schreiben ? Wird das Kind auch erst später lesen und somit zu spät.
Und wenn es Mobilien oder Aktien sind, gibt es ohnehin keine Überweisungsbelege.
Vormundschaftsgericht ?
Ich werde nicht schlau aus so einer Konstellation.

Grüsse
Hans

Hallo,

In weiterführenden Texten habe ich schon erfahren, dass dies
nur gilt wenn er dem Pflichtteilsberechigten spätestens bei
Übergabe erklärt hat, dass die Schenkung angerechnet wird und
der (andere) Erbe im Streitfall den Beweis erbringen muss,
dass diese Erklärung nicht erfolgt ist bzw. zu spät erfolgt
ist.
Wie wäre das jetzt, wenn der Beschenkte minderjährig ist ?
Vielleicht sogar noch ein Kleinkind. Gegenüber den Eltern
etwas zu erklären wäre unlogisch, da der Erblasser i.d.R. dann
selbst der Vater ist.

das sollte ein klarer Fall sein, wo die elterliche Sorge endet und eine gesetzliche Vertretung der Eltern auf der Seite des Empfangsvertreters nicht mehr in Frage kommt!

Bin mir nicht ganz Sicher welcher § der korrekte ist, aber auf jeden Fall gehts nur über Familiengericht (Ergänzungspfleger und/oder Vormundschaftsgericht). Das ganze ergibt sich m.E. aus §§ 1629 II 2, 1795 I BGB. Ich tendiere dazu, dass für die Bestimmung nach § 2315 das Gericht zuständig ist und ggf. auf Dauer der EGPfleger, wenn das zugewendete nicht in Geld besteht, welches in mündelsicheren Papieren angelegt werden kann, bis Volljährigkeit eintritt.

Insoweit sollte ein Anruf beim Amtsgericht (Abteilung Familiengericht) für Aufschluß sorgen.

Mfg vom

showbee