Von Rarststätten auf die Autobahn!

Wie ist eigent lich die Rechtliche lage wen auf einer auffahrt von der Rasttstätte auf die Autobahn mir einer von rechts kommt vo die verkerhstführung ohne Verkehrszeichen geregelt ist.

Tach auch,
abgesehen von den Rechtschreibfehlern, die sich auch nicht durch die Reform begründen lassen, verstehe ich die Frage nicht.
Wo bist du? Auf der Autobahn und der andere fährt auf?
Dann hast du Vorfahrt.

Innerhalb der Raststätte gelten die üblichen Regelungen (Rechts vor Links, wenn kein Schild steht)

Ganz so einfach ist das nicht!

Innerhalb der Raststätte gelten die üblichen Regelungen
(Rechts vor Links, wenn kein Schild steht)

Parkplätze und die daraufbefindlichen Wege sind nämlich keine Straßen. § 8 StVO, also die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ bezieht sich jedoch NUR auf Kreuzungen und Einmündungen von zwei Straßen. Die Wege auf den Parkplätzen sind aber keine solchen Straßen iSd StVO - somit liegt auf Parkplätzen auch kein Vorfahrtsfall vor.
Das ist aber nicht unbedingt angenehmer, denn die StVO gilt auf öffentlich befahrbaren Plätzen trotzdem und zwar § 1, wonach jeder Verkehrsteinehmer auf den anderen Rücksicht nehmen muß und nicht stur rechts vor links fahren darf (darf man ohne hin nicht).
In dem Fall den das OLG Oldenburg (3U62/98) in dieser Richtung entschieden hat wurde der Schaden 50/50 % aufgeteilt, weil beide Fahrer es an der Rücksicht fehlen ließen.
Das war allerdings direkt auf dem Parkplatz.
In Deinem Fall ist das natürlich schwieriger zu beurteilen, da ich nicht weiß, wo Du denn nun genau warst - noch auf dem Parklplatz, schon Beschleunigungsstreifen (gibts da sowas überhaupt) ich schätze eine endgültige Antwort gibts erst vorm Richter :smile:

  • wenns denn soweit kommt…

L.

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Hmmm…und das in Deutschland???
Hi!

Wo hier doch ALLES bis ins Kleinste geregelt wird! Das mag ich nicht so Recht glauben, zumal ich mich dunkel dran erinnere, daß mein Fahrlehrer immer auf diese Gefahr aufmerksam machte auch unter dem Hinweis, daß rechtsvorlinks gilt…

Ich denke, daß man die Auffahrten dort eher zur Autobahn wie andere Auffahrten auch zu zählen hat und nicht zum Parkplatz (hehe…würd gern wissen, was passiert, wenn ich da parken würde ;o))), zumal ja fast immer eine Spur direkt durchführt von der man dann zu den Parkplätzen oder Tankstellen,usw abzweigt…! In diesem Falle würde klar die RechtsvorLinks - Regel zum Zuge kommen, oder?!?

Abgesehen davon sagt wohl jeder, der etwas von Verkehrsregeln kennt (oder vielleicht hier meint zu kennen ;o))), daß dort RvL gilt, so daß hier doch auch das Gewohnheitsrecht zum Tragen kommt, oder?!?

Zu Deinem Beispiel… wer es schafft auf nem Parkplatz zusammen zu stoßen hat es auch verdient zumindest Teilschuld zu bekommen, gelle ;o))))

Bernd
*dernichtglaubenmagdasdiesindeutschlandnichtgeregeltist ;o)))

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

Wo hier doch ALLES bis ins Kleinste geregelt wird!

Naja, es ist doch geregelt § 1 StVO, der immer gilt wenn nix anderes gilt :smile:

Das mag ich
nicht so Recht glauben, zumal ich mich dunkel dran erinnere,
daß mein Fahrlehrer immer auf diese Gefahr aufmerksam machte
auch unter dem Hinweis, daß rechtsvorlinks gilt…

Wer weiß wann das war, das Urteil ist aus 98 - und auch Fahrlehrer wissen nich alles.

Ich denke, daß man die Auffahrten dort eher zur Autobahn wie
andere Auffahrten auch zu zählen hat und nicht zum Parkplatz
(hehe…würd gern wissen, was passiert, wenn ich da parken
würde ;o))), zumal ja fast immer eine Spur direkt durchführt
von der man dann zu den Parkplätzen oder Tankstellen,usw
abzweigt…! In diesem Falle würde klar die RechtsvorLinks -
Regel zum Zuge kommen, oder?!?

Na so einfach ist das wohl auch wieder nicht, kommt eben auf den Einzelfall an (auch mit dem Parken - da gibts jede Menge ungeregelte Fälle, wo die Leute einfach zahlen - wenn man vor Gericht verliert wird eh noch teurer). Es könnte je nach Baulichkeit ein Vorfahrtsfall, ein Fahrstreifenwechsel oder z.B. Einfahren in den Fließverkehr von einem Grundstück (bei abgesenktem Bordstein) vorliegen…
Im Zweifel lieber bremsen :wink:
Außerdem muß ich zugeben, daß ich als Berliner selten was anderes als die Stadtautobahn befahre und da gibts kaum (eine) Raststätten.

Abgesehen davon sagt wohl jeder, der etwas von Verkehrsregeln
kennt (oder vielleicht hier meint zu kennen ;o))), daß dort
RvL gilt, so daß hier doch auch das Gewohnheitsrecht zum
Tragen kommt, oder?!?

Nein. Hierzu gibt es zumindest das von mir genannte Urteil. Somit gilt das sog. Richterrecht - d.h. das Gesetz wird im Rahmen der Rechtsprechung ausgelegt, wo es nicht sooo genau geregelt, also evtl. Auslegungsbedürftig ist. - Wie gesagt, wenn keine Straßen auf einander treffen; kein RvL sondern § 1 StVO -

Zu Deinem Beispiel… wer es schafft auf nem Parkplatz
zusammen zu stoßen hat es auch verdient zumindest Teilschuld
zu bekommen, gelle ;o))))

Da haste in den meisten Fällen irgendwie recht…

Gruß,

L.