Vertrag ungültig? Betrug!?

Was wäre wenn?

Es gibt da die Internetseite www.Lebenserwartung.de , die Ihre Dienste anbietet. Sie führt einen durch einen kurzen Fragenkatalog und wertet diese dann elektronisch aus und man bekommt dann gesagt, wie alt man werden kann. Ganz unten steht das es 30 Euro kostet. Das übersieht man aber sehr leicht. Und selbst in den AGB steht von dem Betrag meine ich nichts.

Was wäre, wenn man diese 30 Euro einfach nicht sieht und sich kurzerhand durch die Fragen klickt und dann in den nächsten Wochen einen rechnung bekommt? Wie würde man aus der Sache wieder rauskommen? Gäbe es da eine Lücke, wenn so was passieren würde?

Gruß

Florian

Hallo erstmal.

Es gibt da die Internetseite www.Lebenserwartung.de

Irgendwie kommt diese Seite ja gar nicht bekannt vor…
http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/08/24/bere…
Die Sache mit dem Taschengeldparagraph wird dort auch (in einem anderen Beitrag) abgehandelt.

Was wäre, wenn man diese 30 Euro einfach nicht sieht

…was nicht unbedingt Sinn und Zweck der Sache ist.

Gruß

Florian

…?

HTH
mfg M.L.

Es gibt da die Internetseite www.Lebenserwartung.de , die Ihre

Dieses Problem wurde hier schon zig-mal durchgekaut.

das es 30 Euro kostet. Das übersieht man aber sehr leicht. Und

Besser hinsehen !

selbst in den AGB steht von dem Betrag meine ich nichts.

Da haben es aber mehrere andere User gesehen.

Wochen einen rechnung bekommt? Wie würde man aus der Sache
wieder rauskommen?

Gar nicht. Es ist ein rechtsgültiger Vertrag entstanden.

Moin, Tara,

diese 30 Euro heißen Lehrgeld, wer nicht liest, was er lesen sollte, muss halt zahlen. Betrug wäre, wenn der Anbieter einen kostenlosen Dienst vorgetäuscht hätte. Hat er aber nicht.

Gruß Ralf

Hallo

Bei Online-Käufen ist es zwingend notwendig, dass dem Käufer die AGB zukommen, und zwar nicht so allgemein auf einer Website, sondern wirklich ihm persönlich, per Mail reicht aber, glaube ich. Erst ab dann läuft die Frist, in der man wieder vom Kauf zurücktreten kann.

Auf jeden Fall ist der Verkäufer dazu verpflichtet, den Käufer über seine Rechte und Pflichten zu unterrichten, er muss ihm also mitteilen, dass er so und so lange vom Kauf zurücktreten kann.

Sowas wie beschrieben wäre ja aber eher ein Dienstvertrag, oder was? Hm. Aber ein Internet-Geschäft ist es auch auf jeden Fall.

Es ist wohl die Frage, wie die Korrespondenz im einzelnen aussah.

Viele Grüße
Simsy

Hallo,
leider liegst Du in diesem Fall komplett falsch. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn man die Dienstleistung in Anspruch nimmt.
Gruß
loderunner (ianal)

Hi,

Und selbst in den AGB steht von dem Betrag meine ich nichts.

Falsch gemeint:
6. Pflichten des Nutzers, Preise, Zahlungsbedingungen
Der Nutzer ist zur Entrichtung des einmaligen Nutzungsentgelts von 30 Euro verpflichtet.

Was wäre, wenn man diese 30 Euro einfach nicht sieht und sich
kurzerhand durch die Fragen klickt…

Was erwartest du?

mfg Ulrich

Entgegen der anderen Antworten würde ich nicht zahlen, weil:

  1. Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 und 2 BGB
  2. Unmöglichkeit, §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 und 4, 346 ff. BGB

Viele Verträge mit parapsychologischen Inhalten werden schon aufgrund der tatsächlichen Unmöglichkeit der angebotenen Leistung nichtig sein. In diesen Fällen muss das vereinbarte Entgelt nicht gezahlt werden oder kann später zurückgefordert werden.

W.P.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

So ein Unsinn

W.P.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

leider liegst Du in diesem Fall komplett falsch. Das
Rücktrittsrecht erlischt, wenn man die Dienstleistung in
Anspruch nimmt.

So ein Unsinn

Soso. Wie verstehst Du denn dann diesen Teil des §312d BGB:
‚3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

2.bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.‘

Vielleicht gar nicht?

Gruß
loderunner

Entgegen der anderen Antworten würde ich nicht zahlen, weil:

  1. Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 und 2 BGB

Warum bitte soll ein Lebenserwartungstest im Internet sittenwidrig sein??? Bzw die Forderung auf Bezahlung?

  1. Unmöglichkeit, §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 und 4, 346 ff.

BGB
Viele Verträge mit parapsychologischen Inhalten werden schon
aufgrund der tatsächlichen Unmöglichkeit der angebotenen
Leistung nichtig sein. In diesen Fällen muss das vereinbarte
Entgelt nicht gezahlt werden oder kann später zurückgefordert
werden.

Fangen wir von vorne an:
Es wurde ein Vertrag geschlossen mit dem Inhalt, dass der Seitenbetreiber dem User erlaubt diesen Test zu benutzen und der User dafür 30,- € zahlt. Unmöglichkeit würde vorliegen, wenn es dem Schulder oder jedermann unmöglich wäre die Leistung zu erbringen. Der User hat den Test gemacht, die Leistung wurde vom Seitenbetreiber also erbracht. Wo bitte liegt jetzt ein Fall der Unmöglichkeit vor???

  1. Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1

Vielleicht solltest du dich erst einmal eingehend mit dem Thema Sittenwidrigkeit beschäftigen.

und 2 BGB

Wucher ist es ganz sicher nicht. Wucher hat etwas mit Ausnutzung einer Notlage zu tun. Davon kann hier keine Rede sein.

  1. Unmöglichkeit, §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 und 4, 346 ff.

BGB
Viele Verträge mit parapsychologischen Inhalten werden schon
aufgrund der tatsächlichen Unmöglichkeit der angebotenen
Leistung nichtig sein. In diesen Fällen muss das vereinbarte
Entgelt nicht gezahlt werden oder kann später zurückgefordert
werden.

Vorliegend haben wir es mit einem ganz normalen Dienstvertrag zu tun. Die Leistung wird auch erbracht; dass sie nicht sonderlich wertvoll ist, spielt insofern keine Rolle. Es liegt natürlich keine Unmöglichkeit vor.

Levay

Wie verschoben sieht Herr Richter denn diese Sache Unmöglichkeit.
Traumtänzer bietet an Regen zu machen durch Regentanz
Er kommt zieht ein Baströckchen an und beginnt zu tanzen, auf einem Bein. Nach Richter Levay ist der Dienstvertrag erfüllt.

Aber tatsächlich erwribt unser Regenmacher keinen Lohn, weil seine Leistung nicht erbracht werden kann. Man kann so keinen Tegen machen.

Ebenso wenig wie das vorrausberechnen des Alters aus irgendwelchen Angaben im Formularauf der Webseite.

Richter Levay redet, in dieser Sache aus reiner Opposition, viel Unsinn daher.

Sei es mit seinen anderen Verdiensten hier verrechnet.
W.P

http://www.sekten-info-essen.de/texte/wahrsagen.htm

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
auf der entsprechenden Seite wird nicht berechnet oder vorhergesagt, wie lange man noch lebt. Dort wird nur berechnet, wie hoch aufgrund irgendwelcher Statistiken die durchschnittliche Lebenserwartung ist. Und diese Leistung ist selbstverständlich möglich und bereits millionenfach geleistet worden.
Bitte erstmal informieren, dann schreiben. Dann kommt (vielleicht) nicht ganz soviel Unsinn dabei heraus.
Gruß
loderunner

1 „Gefällt mir“

Das Wesen des Dienstvertrages
Hallo Wolfgang,

vielleicht ist dir die Rechtsnatur eines Dienstvertrages nicht ganz klar. Das bestimmende Wesensmerkmal ist gerade, dass überhaupt kein Erfolg - wie z.B. eine zuverlässige Vorhersage des konkreten Todeszeitpunkts -, sondern nur eine Tätigkeit geschuldet wird (Gegenstück: Werkvertrag). Daran ändert sich auch durch deinen ausfallenden Kommentar nichts.

Angeboten wird auf der Lebenserwartungs-Homepages, eine Berechnung nach bestimmten Formeln und unter Zugrundelegung der vom User eingegebenen Daten vorzunehmen. Genau das wird getan. Wenn du mit Unmöglichkeit argumentieren willst, musst du schon einen Werkvertrag annehmen, was aber bedeuten würde, vom gewünschten Ergebnis auf dessen Voraussetzungen zu schließen. Ein Werkvertrag lässt sich hier wegen §§ 157, 133, 242 BGB nämlich schwerlich vertreten.

Wenn man nun vom Dienstvertrag ausgeht, so, das erwähnte ich bereits, kann von Unmöglichkeit kene Rede sein. Unmöglichkeit bei Dienstverträgen ist sowieso eher die Ausnahme. Sie spielt etwa im Arbeitsrecht eine gewisse Rolle, weil man hier sagt, dass es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Für ein solches ist es eben typisch, dass Unmöglichkeit wegen Nichtnachholbarkeit eintritt, sobald der Arbeitstermin nicht wahrgenommen wurde. Aber jetzt schweife ich ab… Deine Ansicht, dass wir es hier mit Unmöglichkeit zu tun haben, weicht nicht nur von meiner ab, sondern ich würde soweit gehen zu sagen, dass sie juristisch gesehen nicht vertretbar ist.

Levay

1 „Gefällt mir“

Some things never change

Wie verschoben sieht Herr Richter denn diese Sache
Unmöglichkeit.
Richter Levay redet, in dieser Sache aus reiner Opposition,
viel Unsinn daher.

Immer wieder schön zu sehen, wie Unwissenheit durch Polemik zu kompensieren versucht wird.

Aber andererseits würde mir in diesem Forum auch etwas fehlen… :smile:
Gruß
Dea

1 „Gefällt mir“

Ich schlage einfach mal vor Ihr Beiden besucht mal diese Page, ich habe es gemacht.

Meine Meinung kein Vertrag keine Zahlpflicht.

W.P

Hallo,

Ich schlage einfach mal vor Ihr Beiden besucht mal diese Page,
ich habe es gemacht.

Ich auch.

Meine Meinung kein Vertrag keine Zahlpflicht.

Wie? Jetzt gibt es nicht mal mehr einen Vertrag? Wie bist Du denn darauf gekommen? Weißt Du denn überhaupt, was ein Vertrag ist?
Gruß
loderunner

http://www.google.com/search?hl=de&ie=ISO-8859-1&q
http://www.google.com/search?hl=de&ie=ISO-8859-1&q=N…

Versuche er es da mal.

In einer Zeit des Universalbetruges, ist die Wahrheit zu sagen eine revolutionäre Tat (George Orwell)

W.P.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]