Rechtliche Fragen zu Online-Auktionen

Hallo!

Bei eBay&Co passt es nich wirklich, hier schon eher, daher stell ich die Frage hier:

In letzter Zeit kam es ja bei „einem grossen Internet-Auktioshaus“, nennen wir es hier mal „ebuy“, öfters zu rechtlichen Zwischenfällen.

Einmal war es so, dass Kaffee über „ebuy“ im Ausland gekauft wurde u damit die in D geltende Kaffeesteuer umgangen wurde. Das is Steuerhinterziehung u mir auch soweit klar. Welche Strafen kommen auf die Käufer des Kaffe´s zu (ausgehend von haushaltsüblichen Mengen bis 2 kg)?

Aber was is nu mit den Privatleuten, die getragene Markenkleidung bei „ebuy“ verhökern u dafür vom Hersteller gegängelt werden? Wenn ich als Privatmann 20 T-Shirts von „ziemlichteureMarke“ hab u 18 davon nich mehr sehen kann, verscheuer ich sie eben übers Internet. Wie kann man (in diesem Fall die Firma „ziemlichteureMarke“) also davon ausgehen, dass es sich um gewerblchen Handel handelt (blöder Satzbau, mir fiel aber nix besseres ein)? Dürfen jetz auch Second-Hand-Shops nur noch 2…5 Markenartikel pro Monat verkaufen, damit sie vom Hersteller keine „aufn Deckel bekommen“? Irgendwie geht mir das alles zu weit. Ein Markenhersteller kann sich mit sowas auch kräftig ins Bein schiessen.

Ich persönlich kaufe keine Markenkleidung, sondern lieber 2, 3 mal was neues.

Gruss

Mutschy

Hallo,

Das is Steuerhinterziehung u mir auch soweit klar. Welche
Strafen kommen auf die Käufer des Kaffe´s zu (ausgehend von
haushaltsüblichen Mengen bis 2 kg)?

Naja, Straftat der Steuerhinterziehung wohl nur bei Vorsatz und ich denke den kann man hier ausschließen. Die Leute wollten Kaffee kaufen aber nicht Steuern hinterziehen. Ob man hier ein billigendes in Kauf nehmen der Steuerhinterziehung sehen kann, wage ich zu bezweifeln. Es wird auf eine Ordnungswidrigkeit namens leichtfertiger Steuerverkürzung hinauslaufen. Das macht allerdings auch bis zu 50.000 Euro, wie man aus § 378 Abgabenordnung ersehen kann. Subsidiär kommt noch die OWi des § 381 AO (Verbrauchssteuergefährdung) in betracht, die kostet max. nur 1/10tel. Das selbe Problem war vor 1-2 Jahren ganz groß, als Zigaretten gehandelt wurden oder als Soldaten aus dem Kosovoeinsatz Whisky mitbrachten. I.d.R. endet das mit einer Geldbuße (Kaffee dann wohl doppelt so teuer wie im Laden und Bearbeitsgebühr oben drauf).

Aber was is nu mit den Privatleuten, die getragene
Markenkleidung bei „ebuy“ verhökern u dafür vom Hersteller
gegängelt werden? Wenn ich als Privatmann 20 T-Shirts von
„ziemlichteureMarke“ hab u 18 davon nich mehr sehen kann,
verscheuer ich sie eben übers Internet.

Und hier geht es ums MarkenG und dessen § 14. Die Nutzung der Marke im „geschäftlichen Verkehr“ ist nur dem Inhaber gestattet. Es dreht sich immer um die Auslegung dessen. M.E. ist geschäftlicher Verkehr weniger als „gewerbsmäßig“ und aber deutlich mehr als „ich verkaufe den Bestand des privaten Kleiderschranks“. Also dürfte das m.E. nur in Frage kommen, wenn man An- und Verkauf (auch in kleinstem Maße) betreibt. Das Beweisproblem liegt erstmal bei dem Anspruchssteller, wenn der nicht nachweisen kann, dass hier „Handel“ getrieben wird, dann sollte es vor Gericht schlimm aussehen. Degswegen hoffen die abmahnenden Anwälte m.E. auch auf zahlende und verängstigte Kunden. Ich würde mich wehren!

Mfg vom

showbee

Hallo,

Ich würde mich wehren!

http://www.welt.de/data/2006/11/27/1126762.html

Allerdings habe ich gestern irgendwo im TV gehört,
dass die betroffene STudentin eine Schuldanerkennung (?)
unterschrieben hat und 500€ bezahlt hat (statt der geforderten
über 2000€).

Gruß
Elke