Vereine, Genossenschaften usw. können in ihrer Satzung eine Schiedsklausel aufnehmen, wodurch bei Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis die staatliche Gerichtsbarkeit ausgeschaltet wird. Hat aber nicht jeder Bürger Recht auf ein gesetzlichen Richter, oder ist daran nur der Staat gebunden, weil er der alleinige Adressat des Grundgesetzes ist? Wie weit geht nun eine solche Vertragsfreiheit? Könnte man extrem gedacht mit dem Nachbar einen Vertrag abschließen in dem festgelegt wird, das man für alle Schäden die er einem in den nächsten Jahren zufügt (natürlich keine strafrechtlich relevanten) keine Schadenersatzansprüche vor Gericht gelten machen wird? Das wäre wohl sitten- und rechtswidrig und deshalb auch nicht rechtsgültig?
tatsächlich musste sich der Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit in einer Schiedsklausel an der Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG messen.
Dieses ist letztlich aber als zulässig gewertet worden, da das Schiedswesen selbst der staatlichen Aufsicht unterliegt und nur unter der Bedingung die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließen kann, dass es selbst den hierfür notwendigen Anforderungen genügt (also zB. Unabhängigkeit, rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze, etc.).
Ein Vertrag, in welchem man auf alle Schadensersatzansrüche verzichtet ist nicht per se sittenwidrig, da es hierbei nicht nur auf den Inhalt ankommt (ein Anspruchsverzicht ist als solcher nicht sittenwidrig), sondern auch auf die Situation des Vertragsschlusses (Ausnutzen der Zwangslage des anderen).
Ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche kann aber wegen § 276 III BGB jedenfalls für vorsätzliche Handlungen nicht wirksam geschlossen werden.
Gruß
Dea
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