Bußgeldbescheid

Hallo,

angenommen jemand hat bereits einen Punkt in Flensburg. Und diese Person wird erneut erwischt undzwar wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h (nach Abzug der Toleranz) überschritten.

27 km/h zuviel bedeutet normalerweise: 50 EUR Geldbuße (+ Gebühren), 3 Punkte in Flensburg.

Ist es normal, dass diese Person aufgrund des schon vorhandenen Punktes in Flensburg eine erhöhte Regelgeldbuße droht?

Als Begründung wird angegeben:
§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat
Regelgeldbuße erhöht, da schon Eintragungen beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Danke schon mal,

Steffie

Hallo,

Als Begründung wird angegeben:
§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat
Regelgeldbuße erhöht, da schon Eintragungen beim
Kraftfahrt-Bundesamt.

Schau doch einfach mal in die angegebenen Paragraphen rein:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo.php
Gruß
loderunner

Hi
die Sätze im Bußgeldkatalog sind Regelsätze, bei denen Voreintragungen nicht berücksichtigt sind.
Ob und wieviel die Bußgeldstelle die Geldbuße erhöht, ist in ihr Ermessen gestellt.

Gruß
haWeThie

Hi,

die Sätze im Bußgeldkatalog sind Regelsätze, bei denen
Voreintragungen nicht berücksichtigt sind.
Ob und wieviel die Bußgeldstelle die Geldbuße erhöht, ist in
ihr Ermessen gestellt.

wie, egal wieviele Punkte schon vorhanden sind (oder auch nicht), die können einfach mal das Bußgeld erhöhen wenn sie lustig sind?

Gruß,

Steffie

Hi,

Schau doch einfach mal in die angegebenen Paragraphen rein:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo.php

Danke, aber das beantwortet meine Frage nicht.

Gruß,

Steffie

1 „Gefällt mir“

Juhu!

die können einfach mal das Bußgeld erhöhen wenn sie
lustig sind?

Die erhöhen das Bußgeld nicht, die setzen es fest. Dabei haben Sie eine Spielraum von 40 EUR bis zu einer fünfstelligen Summe, die ich jetzt nicht auswendig weiß. Bei der Festsetzung wird pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt. Die Behörde kann sich - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - nach Lust und Laune einen Betrag aussuchen und ist weder an die Zahl der Punkte noch an den Bußgeldkatalog gebunden.

1 „Gefällt mir“

Hi,

Die Behörde kann sich -
im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - nach Lust und Laune einen
Betrag aussuchen und ist weder an die Zahl der Punkte noch an
den Bußgeldkatalog gebunden.

na toll. Also je nachdem wie der Bearbeiter so drauf ist, kann das Bußgeld bis zu 40 EUR höher ausfallen, egal ob da vorher schon mal was war oder nicht :-/

Danke,

Steffie

Hallo,

Danke, aber das beantwortet meine Frage nicht.

Sorry, ich habe nicht genau genug nachgelesen und ziehe meinen Hinweis zurück.
Gruß
loderunner

Bei der Festsetzung
wird pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt. Die Behörde kann sich -
im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - nach Lust und Laune einen
Betrag aussuchen

Eben nicht. Sie ist, wie du ja selbst schreibst, an ihr pflichtgemäßes Ermessen gebunden. Du magst nun argumentieren, das sei in der Praxis kein Unterschied. An der Tatsache ändert das aber nichts.

Levay

Huhu!

Bei Beamten halten sich auch Lust und Laune im pflichtgemäßen Rahmen.

*g*

Jaja, dass das von dir so gemeint war, habe ich schon verstanden.

Levay

  • Beamtensohn -

Unsinn

na toll. Also je nachdem wie der Bearbeiter so drauf ist, kann
das Bußgeld bis zu 40 EUR höher ausfallen, egal ob da vorher
schon mal was war oder nicht :-/

Hi
das ist, mit Verlaub gesagt, Blödsinn.

Ob und wie die Behörde bei Voreintragungen von den Regelsätzen abweicht, ist in das Ermessen der Behörde bzw. sogar des Sachbearbeiters gestellt. Auf keinen Fall darf nach „Lust und Laune“ oder „gut geschlafen oder nicht“ entschieden werden - das würde einen Ermessensfehlgebrauch bedeuten. Ausschließlich sachliche Gründe dürfen entscheidend sein.
ich kann dich aber insofern beruhigen, dass in den meisten Behörde jeder Sachbearbeiter an innerdienstliche Anordnungen gebunden ist.

Gruß
HaWeThie

PS: schau mal in die allgemeinen (Verwaltungs-)Gesetze - du wirst dort oft eine „die Behörde kann“ oder ähnlich finden - dies eröffnet den Behörden immer ein (gerichtlich nicht nachprüfbares) Ermessen.