dass das leugnen des Holocaust in der BRD strafbar ist ist ja weitgehend bekannt - wie sieht es aber mit der Verbreitung anderer Leugnungen / Unwahrheiten aus?
Wo endet die freie Meinung und wo beginnt ein Straftatbestand?
Sind z.B. Internetseiten welche Elefanten als eine Affenart beschreiben illegal? Wie wuerde es aussehen mit der Leugnung von Krankheiten wie AIDS - oder der Erfindung von Krankheiten, Geschichten, Planeten…?
grundsätzlich endet die freie Meinungsäußerung dort wo die Rechte anderer Betroffen sind.
Im Strafrecht heißt dies z.B. bei einer Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung oder im Rahmen des Betrug.
Was § 130 Abs. 3 StGB mögen die Motive ja sehr löblich sein, jedoch halte persönlich ich diesen schlicht für verfassungswidrig, da keine spezielle Äußerung verboten sein darf.
Ansonsten darfst Du Quatsch verbreiten, wie Du willst.
Gruss Akkon
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um mal ein häufiges Missverständnis aufzuklären: Lügen ist als solches grundsätzlich nicht strafbar. Dies ist erst dann der Fall, wenn hierdurch zugleich Rechtsgüter Dritter betroffen sind.
ZB:
Lüge ich jemanden an und er gibt mir deshalb Geld - ggf. Betrug
Lüge ich jemanden an und er denkt schlecht über einen Dritten - ggf. Verleumdung
Lüge ich über den Holocaust, so wird dies als eine Beleidigung der Opfer und Angehörigen der Opfer aufgefasst.
Das Verhältnis zur Meinungsfreiheit ist etwas differenzierter. Eine Lüge ist per se nicht von dieser gedeckt, denn eine Lüge ist eine falsche Behauptung über Tatsachen. Die Meinungsfreiheit deckt jedoch nur Meinungen. Eine Tatsachenbehauptung ist aber keine Meinung und daher nicht verfassungsrechtlich geschützt.
Mit dem Strafttatbestand der „Auschwitzlüge“ verhält es sich daher folgendermaßen:
Die Behauptung, der Holocaust habe nicht stattgefunden, löst keinen Konflikt zwischen dem Straftatbestand und der Meinungsfreiheit aus, da es sich um eine Äußerung über eine Tatsache handelt und daher wie erwähnt nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Anders verhält es sich mit den Tatbestanden, den Holocaust zu „billigen“ und zu „verharmlosen“. Hierbei handelt es sich in der Tat um Meinungsäußerungen. Das BVerfG hat hier in der Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 130 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Meinungsfreiheit in der Begründung auch tatsächlich dogmatisch falsch gearbeitet.
Damit ein Verbot, eine Meinung zu äußern, die Meinungsfreiheit einschränken kann, muss das Interesse an dem Verbot 1. die Meinungsfreiheit im konkreten Fall überwiegen und 2. darf sich ein Verbot niemals gegen eine bestimmte Meinung richten.
Während das BVerfG sich hier zur Abwägung ausführlich geäußert hat, hat es den 2. Punkt jedoch völlig unter den Tisch fallen lassen.
Während ich moralisch damit jetzt wenig Probleme habe, muss man die fehlerhafte Dogmatik zumindest objektiv feststellen.
Gruß
Dea
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Das ist der kleine aber feine Unterschied, der auch in so manchen Filmen gern falsch gebracht wird, wo in Strafprozessen Angeklagte als Beklagte bezeichnet werden oder in Zivilprozessen Angeklagte statt Beklagte im Gerichtssaal sitzen.
Der Beklagte(Zivilprozess) sollte tunlichst die Wahrheit
sagen, weil er vor seiner Vernehmung auf wahrheitsgemäße
Aussagen hingewiesen wird.
Hier sollten zwei Dinge nicht durcheinander geworfen werden. Der Beklagte als Prozesspartei unterliegt keinerlei Wahrheitspflicht und kann sich daher nicht der Falschaussage strafbar machen.
In dem aufgeführten Link geht es darum, dass der Beklagte als Partei ausnahmsweise vom Gericht als Zeuge (des eigenen Prozesses) geladen wurden. Nur in diesem Fall wird er belehrt und unterliegt der Wahrheitspflicht.
Gruß
Dea
Hier sollten zwei Dinge nicht durcheinander geworfen werden.
Der Beklagte als Prozesspartei unterliegt keinerlei
Wahrheitspflicht und kann sich daher nicht der Falschaussage
strafbar machen.
Bezüglich der Strafbarkeit wegen uneidlicher Falschaussage mag ich da noch zustimmen.
Die Aussage, man sei als Partei im Zivilprozess an keinerlei Wahrheitspflicht gebunden, finde ich in Hinblick auf § 138 I ZPO ziemlich seltsam.
Wer am besten lügt ohne sich erwischen zu lassen, gewinnt in der Regel den Prozess. Lügern wird erst dann bestraft wenn man sich erwischen lässt und der Staatsanwalt einem einw reinleiert wegen uneidlicher Falschaussage, dann wirds allerdings teuer
Das ist die Erfahrung vom Mikesch aus etliche Prozessen der letzten 25 Jahre. Die Regel wurde in diesem Frühjahr erst wieder bei einem Prozess glorreich bestätigt. In einer Strafsache sagte die letzte Zeugin, Ehefrau des Beklagten, bewusst falsch aus und Beklagter wurde daraufhin freigesprochen. Wenigstens hats der Staatsanwalt nicht geglaubt und ist in Berufung gegangen. Da die Zeugenaussage zu widerlegen ist, wird es in der Berufung zu einer Klage wegen uneidlicher Falschaussage gegen besagte Zeugin kommen, und dat wird dann für das Ehepaar richtig teuer:wink: