kann mir mal jemand einen Fall konstruieren, in dem ein Fall der alternativen Kausalität bzgl. § 211 StGB vorliegt, genauer gesagt zwei Ursachen jeweils vollumfänglich den tatbestandlichen Erfolg realisieren.
Der Lehrbuch-Giftfall, also zwei Personen A und B schütten jeweils 1 g Gift in das Glas des X wobei bereits 1 g tödlich ist. Denn hierbei ist davon auszugehen, dass sich das Gift vermengt hat und er bei 1 g bereits tot ist. Der Verzehr des 2. Grammes ist als Reserveursache nicht zu berücksichtigen. Somit liegt ein Fall der kumulativen Kasusalität vor.
kumulative Kausalität würde bedeuten, dass erst 2 Gramm tödlich wirken. Gerade das ist aber ja nicht der Fall, es reicht 1 Gramm. Wenn jede Ursache für sich genommen den Erfolg herbeiführen kann, gelten beide als kausal.
Wenn jede Ursache für sich genommen den Erfolg
herbeiführen kann, gelten beide als kausal.
= alternative kausalität
Eben nicht, weil keine Giftgabe allein kausal geworden ist. Der Konsum über ein Gramm hinaus ist eine Reserveursache und damit haben beide Ursachen kumulativ zum Erfolg geführt.
Richtig, aber dieses Gramm setzt sich aus dem Gift des A und
des B zusammen. Und dabei widerrum würde jeder Anteil für sich
nicht tödlich wirken.
Ich versuche, deine Logik zu verstehen. Du meinst:
A gibt 1 Gramm Gift
B gibt 1 Gramm Gift
Die beiden Gifte vermengen sich zu 2 Gramm
Das Opfer stirbt, wobei 1 Gramm genügt hätte
Das zweite Gramm siehst du als Reserveursache an, die unbeachtlich ist
So richtig?
Wenn ja, dann liegt dein Denkfehler daran, dass du nach der Kausalität des Tatmittels fragst. Das Gift macht sich aber nicht strafbar. Anknüpfungspunkt ist im Strafrecht nur menschliches Verhalten, hier also die Beibringung von Gift. Beide haben Gift beigemischt, und weil alle Bedingungen für den Erfolg gleichwertig sind, sind sie auch beide im Sinne der Äquivalenztheorie kausal.
Um alternative Kausalität handelt es sich, weil jede der Handlungen für sich genommen (alternativ), aber nicht zusammen (kumulativ) mit der anderen hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Noch mal: Wenn einer von beiden das Gift nicht beigebracht haben würde, wäre der Tatbestandserfolg derselbe. Man kann also „alternativ“ den einen oder anderen Handlungsbeitrag weglassen, und das nennt sich dann alternative Kausalität.
Du betrachtest ja nur bis zum Todeseintritt, d.h. bis zum Konsum von 1 Gramm gift, richtig?
Wenn man jetzt einen Anteil z.b. den des B weglässt ware die Menge des A nicht mehr tödlich.
Ansonsten wäre es ja auch alternative Kausaltität wenn A den X erschießt obwohl ein nur von B verabreichtes Gift den x ohnehin in fünf Min getötet hätte.
In diesem Fall leuchtet es jedem ein, dass es sich hierbei um einen unbeachtlichen Alternativverlauf handelt.
Anknüpfungspunkt ist im Strafrecht nur
menschliches Verhalten
Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit ist menschliches Verhalten. Vorligend geht es ja um die Frage der objektiven Zurechnung.
Gruss
Akkon
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Du betrachtest ja nur bis zum Todeseintritt, d.h. bis zum
Konsum von 1 Gramm gift, richtig?
Verstehe nicht, was du meinst. Der Fall war doch so, dass das Gift zu Gramm eingenommen wird und tödlich wirkt und nicht dass nur ein Gramm eingenommen wird.
Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit ist menschliches
Verhalten. Vorligend geht es ja um die Frage der objektiven
Zurechnung.
Nein, es geht um Fragen der Kausalität. Objektive Zurechnung ist der andere Aspekt des Zurechnungszusammenhangs, übrigens kein unumstrittener.
Der Lehrbuch-Giftfall, also zwei Personen A und B schütten
jeweils 1 g Gift in das Glas des X wobei bereits 1 g tödlich
ist. Denn hierbei ist davon auszugehen, dass sich das Gift
vermengt hat und er bei 1 g bereits tot ist. Der Verzehr des
2. Grammes ist als Reserveursache nicht zu berücksichtigen.
Somit liegt ein Fall der kumulativen Kasusalität vor.
Ich versuch’s nochmal von neuem: Angenommen, nur A haette gehandelt, dann waere X tot; dasselbe gilt, wenn nur B gehandelt haette. Also: alternative Kausalitaet. Das mit der Vermengung des Gifts ist schon deshalb eine reine Spitzfindigkeit, weil der Tod ueblicherweise nicht waehrend dem Trinken nach Konsum von 1 g sofort eintritt, sondern wenn X mit dem Trinken fertig ist, also das Glas leer hat. Im uebrigen: ob es jetzt kumulative oder alternative Kausalitaet ist, macht doch in diesem Fall ueberhaupt keinen Unterschied von der Rechtsfolge her!