Hitlers Vermächtnis

Hallo liebe Rechtskundigen

Im Geschichtsbrett kam eine Diskussion darüber auf, wer denn nun das Urheberrecht an Hitlers „Mein K®ampf“ hält.

Die offizielle Version ist ja, dass dieses Recht dem Freistaat Bayern zugefallen ist, und zwar per Beschlagnahme durch die Alliierten.

(man könnte natürlich mit „Besatzungsrecht brach damals Deutsches Recht“ argumentieren, aber das ist irgendwie langweilig)

Frage 1. Hitler hatte ja ein Testament, in dem er seinen gesamten Besitz der NSDAP vermachte, auf diese Art und Weise wäre somit auch das Urheberrecht für obiges Machwerk auf die Partei übergegangen. Das Testament wurde aber niemals vollstreckt. Wann findet eigentlich der Eigentumsübergang auf die Erben statt? Mit dem Tod des Erblassers oder erst später. Sprich wurde die NSDAP mit dem Tod Hitlers zumindest rechtlich Eigentümer der Urheberrechte.

Frage 2. Lt Deutschem Urheberrechtsgesetz kann ein Urheberrecht nur vererbt werden, aber nicht beschlagnahmt oder anderweitig übertragen werden. Was würde nun mit einem auf eine Institution per Erbschaft übergegangenem Urheberrecht passieren, wenn diese Organisation zwangsweise oder auch nicht zwangsweise aufgelöst wird.
Erlischt das dann?
Und was passiert mit den Nutzungsrechten am Werk in so einem Fall.

Fragende Grüsse
Mike

Hi,

wer ist Hitler?

nicki

Hallo Mike!

Wann findet eigentlich der Eigentumsübergang auf
die Erben statt? Mit dem Tod des Erblassers oder erst später.

Dazu sagt § 1922 BGB, daß das Erbe mit dem Tod des Erblassers auf die Erben übergeht.

Was würde nun mit einem auf eine Institution per Erbschaft
übergegangenem Urheberrecht passieren, wenn diese Organisation
zwangsweise oder auch nicht zwangsweise aufgelöst wird.
Erlischt das dann?

Als juristischer Laie muß ich es mit Logik versuchen:

Das Urheberrecht dient dem Schutz des Urhebers. Ein Urheberrecht kann man nicht wegnehmen, pfänden oder beschlagnahmen. Ein Urheberrecht kann vererbt werden und Erben können das Urheberrecht wiederum an ihre Erben weitergeben. Kommt ein Urheberrecht durch Erbschaft in den Besitz einer juristischen Person, muß die erbende juristische Person Endstation des Urheberrechts sein, denn eine juristische Person kann nicht Erblasser sein. Möglich und logisch erscheint mir die Weitergabe eines Urheberrechts an einen Rechtsnachfolger der juristischen Person. Wenn es aber keinen Rechtsnachfolger der aufgelösten Organisation gibt, kann es auch keine Rechte der aufgelösten Organisation mehr geben, mithin auch keine Urheberrechte.

Was sagen Juristen dazu?

Gruß
Wolfgang