Gewinnspiel - Abo - Widerspruch

Nehmen wir mal,
Person XY wird wegen einem angeblichen Gewinnspiel angerufen und, wie bestimmt alle Forumleser das auch kennen, willigt Person XY einem Zeitschriften-Abo ein (klingt auch erstmal gar nicht schlecht).

Irgendwie erfährt XY aber, dass gerade (welch Zufall) seine Partnerin für genau diese Zeitschrift auch ein Abo (übers Internet) bestellt hat.
Aber darum geht es ja nicht!

Person XY bekommt ca. 10 Tage später Post mit Bestätigung des Abos. Person XY widerspricht dem Abo via E-Mail.

Darauf hin bekommt Person XY ca. eine Woche später wieder Post mit dem Verweis, dass ein „Widerrufsrecht nicht besteht da die Bagatellgrenze con 200 Euro für die Erstlaufzeit nicht überschritten wird.“

Person XY schreibt darauf hin wieder eine Mail, dass ihn das nicht interessiere, denn es gibt keine Bagatellgrenze und ein Widerrufsrecht bei einem Anruf ist immer möglich! Und wenn die Firma das Geld vom Konto abziehen würde, würde Person die Firma anzeigen.

Bewegt sich nun Person XY auf dünnem Eis oder hat Person XY richtig reagiert? Welche Möglichkeiten hätte XY sonst noch?

Danke und Grüße
Stefan

Hallo,

wie bestimmt alle Forumleser das auch kennen, willigt
Person XY einem Zeitschriften-Abo ein (klingt auch erstmal gar
nicht schlecht).

ne, ich leg immer gleich auf!

Irgendwie erfährt XY aber, dass gerade (welch Zufall) seine
Partnerin für genau diese Zeitschrift auch ein Abo (übers
Internet) bestellt hat.
Aber darum geht es ja nicht!

Oh doch, das bedeutet nämlich, das XY nicht anfechten kann, weil lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum vorliegt!

Person XY bekommt ca. 10 Tage später Post mit Bestätigung des
Abos. Person XY widerspricht dem Abo via E-Mail.
Darauf hin bekommt Person XY ca. eine Woche später wieder Post
mit dem Verweis, dass ein „Widerrufsrecht nicht besteht da die
Bagatellgrenze con 200 Euro für die Erstlaufzeit nicht
überschritten wird.“

Ganz dünnes Eis. Ein Widerrufsrecht besteht nicht!

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312d.html
§ 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB

„Ein Widerrufsrecht besteht, … nicht bei Fernabsatzverträgen … zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten …“

Ergebnis: Keine Anfechtung, kein Widerruf. Es bleibt nur die Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Das wird wohl i.d.R. nach einem Jahr sein. Auf Kündigungsfrist achten bzw. sofort schon kündigen und wohl oder übel zahlen.

Ggf. kann ja ein anderer die tolle Zeitschrift noch gebrauchen? Die Frau kann natürlich auch nicht widerrufen, weil Internet/Telefon gleich behandelt wird.

Mfg vom

showbee

Hallo,

Person XY hat sich völlig korrekt verhalten. Gemäß Fernabsatzgesetz kann jeder Vertrag, bei dem die Vertragsschließenden bei den Verhandlungen oder Abschluss nicht physisch anwesend waren (d.h. nur per Internet, Telefon, Fax etc.), stets einen Monat vom Verbraucher widerrufen werden kann. Der Unternehmer hat den Verbraucher über sein Recht zum Widerruf nachweislich (!!!) zu informieren. Sofern er es nicht kann, kann der Verbraucher den Vertrag theoretisch bis in alle Ewigkeit widerrufen, eine Bagatellgrenze gibt es nicht. In diesem Falle wären aber die bis dahin erbrachten Leistungen zu erstatten.

Davon aber mal ganz abgesehen: Der Verlag hat keine Unterschrift für das Abo, kann also nichts nachweisen. Meines Erachtens will der Verlag die Person XY nur Angst einjagen. XY muss keine Befürchtung haben, auch wenn mal Post von einem Inkassobüro kommt. Und sollte mal ein Mahnbescheid vom Gericht kommen, dann wird eben Widerspruch eingelegt, dann geht das Ganze ggf. vor Gericht. Aber so weit lassen diese Firmen es meist nicht kommen, denn sie wissen, dass sie verlieren und auf den Kosten sitzen bleiben.

Es ist aber schon mal gut, dass der Verlag auf die erste Mail reagiert hat. Damit hat sie bestätigt, dass diese angekommen ist. Hätte sie nicht reagiert, dann wäre der Widerspruch nur schwer nachzuweisen gewesen.

Gruß
Daniel

Nabend Daniel!

Person XY hat sich völlig korrekt verhalten.

Nein, hast du nicht meine Antwort gelesen???

Gemäß
Fernabsatzgesetz kann jeder Vertrag, bei dem die
Vertragsschließenden bei den Verhandlungen oder Abschluss
nicht physisch anwesend waren (d.h. nur per Internet, Telefon,
Fax etc.), stets einen Monat vom Verbraucher widerrufen werden
kann.

Erstens ist es seit fast 5 Jahren im BGB und nicht mehr im FernabsG geregelt, zweitens gilt das nicht absolut, sondern wie ich bspw. aufgezeigt habe für einige Arten von Verträgen eben nicht! Ergo: nicht „jeder Vertrag“ ist widerruflich!

Der Unternehmer hat den Verbraucher über sein Recht zum
Widerruf nachweislich (!!!) zu informieren.

Man muss nur über die Rechte informieren, die auch bestehen. Über nicht bestehende Rechte braucht man natürlich kein Wort zu verlieren, oder erwartest du beim Kauf eines Hauses auch Informationen über Arzthaftung in Takkatukkaland?

Sofern er es nicht
kann, kann der Verbraucher den Vertrag theoretisch bis in alle
Ewigkeit widerrufen, eine Bagatellgrenze gibt es nicht. In
diesem Falle wären aber die bis dahin erbrachten Leistungen zu
erstatten.

Die Rechtsfolge passt leider nicht, weil das Gesetz nicht korrekt erfasst wurde!

Davon aber mal ganz abgesehen: Der Verlag hat keine
Unterschrift für das Abo, kann also nichts nachweisen.

Er wird mutmaßlich das Telefonat aufgezeichnet haben. Verträge sind auch mündlich oder konkludent abschließbar!

Meines
Erachtens will der Verlag die Person XY nur Angst einjagen. XY
muss keine Befürchtung haben, auch wenn mal Post von einem
Inkassobüro kommt. Und sollte mal ein Mahnbescheid vom Gericht
kommen, dann wird eben Widerspruch eingelegt, dann geht das
Ganze ggf. vor Gericht.

Und dann wirds ganz teuer. Wie gesagt, die materielle Rechtslage ist leider so, dass ein Widerrufsrecht besteht!!! Insoweit müsste nach Verzug der Kunde alle Kosten für Anwalt, Inkasso, Mahnung und Gericht tragen!

Aber so weit lassen diese Firmen es
meist nicht kommen, denn sie wissen, dass sie verlieren und
auf den Kosten sitzen bleiben.

Vielleicht Banken? Ich hoffe du kennst dich bei Bankrecht und beim Verbraucherkredit maßgeblich besser aus. Ansonsten gilt immer: ein Blick ins Gesetz vermeidet geschwätz!

Mfg vom

showbee

Korrektur

Und dann wirds ganz teuer. Wie gesagt, die materielle
Rechtslage ist leider so, dass Kein Widerrufsrecht besteht!!!
Insoweit müsste nach Verzug der Kunde alle Kosten für Anwalt,
Inkasso, Mahnung und Gericht tragen!

Gemäß
Fernabsatzgesetz kann jeder Vertrag, bei dem die
Vertragsschließenden bei den Verhandlungen oder Abschluss
nicht physisch anwesend waren (d.h. nur per Internet, Telefon,
Fax etc.), stets einen Monat vom Verbraucher widerrufen werden
kann.

Erstens ist es seit fast 5 Jahren im BGB und nicht mehr im
FernabsG geregelt, zweitens gilt das nicht absolut, sondern
wie ich bspw. aufgezeigt habe für einige Arten von Verträgen
eben nicht! Ergo: nicht „jeder Vertrag“ ist widerruflich!

Der Unternehmer hat den Verbraucher über sein Recht zum
Widerruf nachweislich (!!!) zu informieren.

Und was ist damit:

http://www.internetratgeber-recht.de/Kaufrecht/frame…

Liebe Grüße
Stefan

die Frage
müsste also lauten:

Handelt es sich bei dem Beispiel, Person XY wird angerufen um ein Fernabsatzgeschäft oder um ein Haustürgeschäft?

Kann mich da jemand aufklären?

LG

Stefan

Kleine Ergänzung
Hallo,

stets einen Monat vom Verbraucher widerrufen werden kann.

Stimmt auch nicht: es sind ggf. 2 Wochen (siehe: http://www.versandhandelsrecht.de/index.php?url=gese…).
Gruß
loderunner

Handelt es sich bei dem Beispiel, Person XY wird angerufen um
ein Fernabsatzgeschäft oder um ein Haustürgeschäft?

Hallo,

der Kunde wurde angerufen, nicht besucht! Das Haustürwiderrufsrecht ist
auch immer subsidiär zu anderen Widerrufsrechten aus Verbraucherschutz!

Mfg vom

showbee

Darauf hin bekommt Person XY ca. eine Woche später wieder Post
mit dem Verweis, dass ein „Widerrufsrecht nicht besteht da die
Bagatellgrenze con 200 Euro für die Erstlaufzeit nicht
überschritten wird.“

Hi,

hab nochmal überlegt, der Verweis auf die 200 Euro zeigt, dass auch
das Widerrufsrecht aus § 505 BGB (Ratenlieferung) nicht greift.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__505.html

„Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei
Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des
Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der
… die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von
Sachen zum Gegenstand hat, ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies
gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang.

—> und in § 491 II + III sind die besagten 200 Euro!!!

Mfg vom

showbee

Noch mehr Fragen
Hallo und erstmal 1000 Dank für die umfangreichen Antworten!

der Kunde wurde angerufen, nicht besucht! Das
Haustürwiderrufsrecht ist
auch immer subsidiär zu anderen Widerrufsrechten aus
Verbraucherschutz!

Heißt das nun, dass das Haustürwiderrufsrecht greift oder nicht?

Denn wenn es greift heißt das: Man kann widerrufen. Wenn es nicht greift scheint es schwieriger zu werden?

Und noch eine ganz andere Frage:

Wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs auch explizit Widerruf auf die Einzugsermächtigung folgte und dies auch bei einem Mailkontakt nochmals deutlich geschrieben wurde, würde diese Einzugsermächtigung dann im Falle, dass das Haustürwiderrufsrecht nicht greift, noch weiter bestehen?
(Welch komplizierter Satz!)

Und was ist, wenn versprechen am Telefon bezüglich des Preises der Zeitung nicht eingehalten werden würden. Bei wem liegt die Beweislast?

Liebe Grüße
Stefan

Hallo!

Heißt das nun, dass das Haustürwiderrufsrecht greift oder
nicht?

Nein, natürlich nicht, oder hat jemand an der Haustür geklopft??? NEIN, es war jemand am Telefon!!!

Denn wenn es greift heißt das: Man kann widerrufen. Wenn es
nicht greift scheint es schwieriger zu werden?

Wie ich schon dargelegt habe, greift KEINERLEI Widerrufsrecht. Lediglich eine Kündigung zum erstmöglichen Zeitpunkt ist möglich. Das bedeutet aber, dass man 1 Jahr (gehe von 1 Jahr Frist aus) zahlen muss!

Wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs auch explizit Widerruf auf
die Einzugsermächtigung folgte und dies auch bei einem
Mailkontakt nochmals deutlich geschrieben wurde, würde diese
Einzugsermächtigung dann im Falle, dass das
Haustürwiderrufsrecht nicht greift, noch weiter bestehen?

nein, der Widerruf der Einziehungsermächtigung hat NICHTS mit dem Widerruf eines Vertrages zu tun. Insoweit wird der Widerruf der EZM gültig sein, bucht der Unternehmer dennoch ab, kann man die Zahlung zurückgehen lassen.

ABER: die Erfüllung hat NICHTS mit der Pflicht zu tun. Es wäre DUMM/DOOF/TÖRICHT zu denken, ich lass die Abbuchungen platzen und gut ist. Wie oben festgestellt besteht ein Anspruch seitens des Unternehmers und wenn er seine Lastschriften nicht bekommt, muss der Kunde eben überweisen. Wenn er nicht überweist ist man schnell im Verzug und zahlt Inkassokosten etc.!

Mfg vom

showbee

@showbee
So viel Arroganz und Überheblichkeit auf einem Haufen habe ich in meinem ganzen Leben noch nicht gesehen. Wenn sich jemand irrt, dann kann man es auch in einem Ton sagen, wie es sich unter zivilisierten Mitteleuropäern gehört! Wenn du immer so bist, dürfte dein Freundeskreis recht übersichtlich sein.

Gute Besserung!!!

P.S.: Walter Scheel hat mal gesagt: „Die wahre Intelligenz eines Menschen erkennt man daran, wie er mit seinem Wissen und seinen Mitmenschen umgeht.“ (wie wahr…)

So viel Arroganz und Überheblichkeit auf einem Haufen habe ich
in meinem ganzen Leben noch nicht gesehen. Wenn sich jemand
irrt, dann kann man es auch in einem Ton sagen, wie es sich
unter zivilisierten Mitteleuropäern gehört!

Hallo Daniel,

ich wollte dich nicht persönlich angreifen, aber hier im Forum passiert mir es immer wieder, das ich eine vernünftige Antwort bringe und dann „irgendwer“ daherkommt und ohne auf meine Argumente einzugehen „aus dem Bauch heraus“ einfach losschreibt. Da kommt oft viel Schmarrn zusammen und das ist nicht gut. Immerhin kann es den Fragesteller an den Rand des Wahnsinns bringen, wenn 2 gut ausgebildete Antworter ganz unterschiedlich posten. Wem soll er glauben? Dem einen der sagt nein, dem anderen der ja sagt? Er kann es nicht einschätzen, hätte ja sonst auch nicht gefragt!

Wäre es hier nicht viel angebrachter, wenn gebildete Menschen sich dann nur zu den Themen auslassen, bei welchen sie Kenntnis haben und nicht nur Meinung?

Insoweit wär es also in Zukunft angebracht immer erst die anderen Antworten zu lesen, dann nachzudenken ob man etwas beizutragen hat und ob es auch wirklich fachlich fundiert ist. Sonst bringt das „Geschreibse“ hier gar nichts. Nicht den Fragenden und nicht den anderen Antwortern.

Also, schönen Feierabend dennoch,

der showbee

1 „Gefällt mir“

„hier im Forum passiert mir es immer wieder, das ich eine :vernünftige Antwort bringe und dann „irgendwer“ daherkommt“

Das sagt genau das aus, was ich meine. Andere sind „irgendwer“, nur du bist etwas Besonderes.

Btw: Wie ich schon anderweitig gelesen habe, verbessert du ja auch stets andere: Im obigen Zitat schreibt sich das Wort hinter dem Komma mit Doppel-S.

„Wäre es hier nicht viel angebrachter, wenn gebildete Menschen
sich dann nur zu den Themen auslassen, bei welchen sie
Kenntnis haben und nicht nur Meinung?“

Genau, der einzig Gebildete im Forum bist du (oder eher eingebildet?)

„Insoweit wär es also in Zukunft angebracht immer erst die
anderen Antworten zu lesen, dann nachzudenken ob man etwas
beizutragen hat“

Schon mal darüber nachgedacht, dass wir unsere Beiträge zeitgleich geschrieben haben könnten? Guck mal auf die Uhrzeiten. Du würdest in diesem Fall wohl sagen: „Erst lesen, dann denken, dann schreiben.“

Aber davon ab: Du solltest dir einen anderen Ton angewöhnen. Darum ging es in meinem Beitrag. Im Gegensatz zu dir, bin ich gerne bereit, mich eines Besseren belehren zu lassen. Das gibt dir aber nicht das Recht, in einem solchen Stil zu schreiben.

Wie gesagt: Gute Besserung!

Hallo Daniel,

Mich nervt es auch, wenn in dem Brett, in dem
ich mich als Experte fühle, so etwas passiert: eine richtige
Antwort wird durch halbwahre oder ganz falsche spätere
Antworten total zerredet.
Wenn so etwas öfter geschieht, kann ich einen arroganten
oder strengen oder spöttischen Ton durchaus verstehen
und ehrlich gesagt fand ich deine Maßregelung von Showbee
mindestens genauso arrogant.

Gruß
Elke

Morgen!

Das sagt genau das aus, was ich meine. Andere sind
„irgendwer“, nur du bist etwas Besonderes.

Hätte ich jetzt „DU“ geschrieben, wäre das Geschrei noch größer gewesen, oder?

Btw: Wie ich schon anderweitig gelesen habe, verbessert du ja
auch stets andere: Im obigen Zitat schreibt sich das Wort
hinter dem Komma mit Doppel-S.

Danke, deswegen schreib ich bspw. nicht im Brett „Deutsche Sprache“ etc., weil das wohlweisslich nicht mein Steckenpferd ist.

Genau, der einzig Gebildete im Forum bist du (oder eher
eingebildet?)

Das war eher so gemeint, dass du wohl auch die nötige Bildung hast um zur Selbstüberprüfung zu kommen: „Kann ich hier helfen? Ist es richtig was ich schreibe? Ist etwas am Argument des anderen? Kann ich es widerlegen?“

Schon mal darüber nachgedacht, dass wir unsere Beiträge
zeitgleich geschrieben haben könnten? Guck mal auf die
Uhrzeiten.

Mit schweren Herzen, aber schreibst du 15Min an einem Beitrag? Das Argument ist mir irgendwie nur „dahergeholt“ um mich zu diskreditieren…

der showbee

ich glaub ich spinne
Also ich bin nun etwas über die deutsche Gesetzgebung shockiert.
Ich ging immer davon aus, dass wenn man irgendwo schnell überredet wird irgendetwas zu kaufen, man auch ein Widerrufsrecht hat. Besonders wenn man unter dem Vorwand eines Gewinnspieles für ein Abo überredet wird.

Es wäre also in Deutschland möglich, irgendjemand anzurufen, diese Person „vollzulabern“ und dann ein Abo von einer Zeitschrift loszuwerden und diese Person kann nichts dagegen machen?
Ganz ohne AGB, ohne genaue Preisangabe (es wurde lediglich gesagt, 20 Prozent unter dem Ladenpreis), ohne Firma und Namen zu nennen?
Das finde ich echt den Hammer!

LG
Stefan

Mir kommen die Tränen
Du verwechselst Kompetenz mit Arroganz.

Levay

Es wäre also in Deutschland möglich, irgendjemand anzurufen,
diese Person „vollzulabern“ und dann ein Abo von einer
Zeitschrift loszuwerden und diese Person kann nichts dagegen
machen?

Hallo,

naja, irgendwie versteh ich den Ärger nicht. Im Fall wollte doch der X die Zeitschrift, er fand sie doch gut und preislich angemessen. Er will doch nur jetzt einen Widerruf machen, weil seine Freundin gleichzeitig die selber Zeitschrift abboniert hat. Insoweit liegt der Fehler nicht an der Zeitung, sondern an mangelnder Kommunikation in der Familie, oder?

Btw: „der Staat“ kann doch nicht für jeden „Pup“ sorgen. 200 Euro „Peanutsgrenze“ find ich in Ordnung. Im übrigen ist natürlich der Ausschluss von „Zeitschriften“ und Co. beim Fernabsatzgeschäft Ergbnis der Lobbyarbeit. Wem das nicht passt, der muss sich eben vom Verkäufer verklagen lassen und dann ein Urteil kassieren. Mit dem kann man dann zum EuGH gehen und rügen, dass der Verbraucherschutz hier nicht ordentlich umgesetzt ist. Immerhin beruhen die ganzen Widerrufsrechte auf EG-Richtlinien.

Mfg vom

showbee