Hallo,
Das etwas Verwirrende ist, dass (wenn der Erblasser schreibt:
„xy
bekommt nichts“) zunächst einmal der Enterbte seinen
Pflichtteil
bekommt, also gar nicht enterbt wird in dem Sinne, dass er
leer
ausgeht.
Levay hat es ja schon angedeutet, Du stiftest hier Verwirrung, weil Du selbst offenbar Erb- und Pflichtteilsrecht nicht richtig auseinander hältst.
Ein Erbrecht steht ohne Testament den Angehörigen nach bestimmten Quoten zu. Mit Testament/Erbvertrag kann ich aber auch beliebige Dritte zu meinen Erben machen. Einigen wenigen der gesetzlichen Erben steht aber unabhängig vom Erbrecht ein Pflichtteilsanspruch zu. Es handelt sich hierbei um Kinder, Enkel, wenn die Kinder vorverstorben sind, Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind, und den Ehegatten. Dieser Pflichtteilsanspruch entsteht aber nicht automatisch, sondern muss geltend gemacht werden. Auch sichert dieser Anspruch keinen Anteil am Erbe (im Sinne der Gesamtrechtsnachfolge), sondern bedeutet lediglich einen Anspruch in Geld gegen die Erben.
D.h. wenn ich einen gesetzlichen Erben enterbe, kann dies durchaus bedeuten, dass er gar nichts bekommt. Und zwar dann, wenn er nicht in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten fällt oder wenn er einen ihm ggf. zustehenden Pflichtteilsanspruch nicht geltend macht, wofür es unterschiedliche Gründe geben kann.
Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, dass man das
Erbe
ganz entzieht. Aber dafür müssen bestimmte Voraussetzungen
geben sein,
das muss man begründen (und ggfl. auch beweisen … äh, wie
kann man
das als Toter???) Also, zum Beispiel das schöne Beispiel
„grober
Undank“. Oder ein tätlicher Angriff. Allein aus der Tatsache,
dass kein
Kontakt mehr besteht, kann das nicht abgeleitet werden.
Du schreibst hier jetzt von der Pflichtteilsentziehung, die tatsächlich eher theoretischer Natur ist, da die Anforderungen hierfür in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung zunehmend höher geworden sind.
Gruß vom Wiz