Durchsuchungsbefehl auch nötig?

Hallo Experten!
Ganz kurz:
Um eine Wohnung zu durchsuchen muß man etweder die Einwilligung des Mieters, der gerade drin wohnt oder aber einen Durchsuchungsbefehl vom richter.
Gilt das auch für Autos, die sich auf der Straße befinden?
Vielen Dank!
Schöne Grüße,
Helena

Um eine Wohnung zu durchsuchen muß man etweder die
Einwilligung des Mieters, der gerade drin wohnt oder aber
einen Durchsuchungsbefehl vom richter.

Das Teil heißt DurchsuchungsBESCHLUSS und eine Wohnungsdurchsuchung ist natürlich ebenfalls bei Gefahr im Verzug möglich.

Gilt das auch für Autos, die sich auf der Straße befinden?

Nein, natürlich nicht. Ein Fahrzeug ist grundsätzlich eine „Sache“ (vergleichbar mit einer Tasche oder einem Koffer und nicht mit einer Wohnung) und nur in Ausnahmefällen (die wohl offensichtlich wären) eine Wohnung!
In Fällen, in denen eine Person, die sich im Fahrzeug befindet überprüft wird kann auch das Fahrzeug durchsucht werden. Genaueres hierzu regeln die Polizeigesetze der Länder.

Gruß Andreas

Hallo!

Gilt das auch für Autos, die sich auf der Straße befinden?

Nein, natürlich nicht. Ein Fahrzeug ist grundsätzlich eine
„Sache“ (vergleichbar mit einer Tasche oder einem Koffer und
nicht mit einer Wohnung) und nur in Ausnahmefällen (die wohl
offensichtlich wären) eine Wohnung!

Niemand behauptet, dass ein Auto eine Wohnung wäre.
Ich aber behaupte, dass sehrwohl, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, auch über die Durchsuchung eines Kfz ein richterliche Beschluss eingeholt werden muss. Ich weiß nicht, was dagegen spricht, § 105 I 1 StPO jedenfalls bezieht sich nicht nur auf Wohnungsdurchsuchungen.

Gruß,

Florian.

Genaueres hierzu regeln die Polizeigesetze der Länder.

btw. nur bezüglich Gefahrenabwehr, wohl aber nicht bzgl. Straftatenerforschung. Das ist reine StPO Materie und wurde schon zutreffend gepostet.

Hallo Helena,

für eine „Sache“ ist kein Durchsuchungsbeschluss erforderlich,da die
Polizei gemäß den einschlägigen SOG der Bundesländer dazu
befugt ist:
*Auszug*
-Durchsuchung von Sachen
…sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Art. 21 durchsucht
werden darf,
…es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
*Auszug Ende*

Hi,

Ganz kurz:

o.k… Ich will kurz umreißen, worum es hier geht:

Um eine Wohnung zu durchsuchen muß man etweder die
Einwilligung des Mieters, der gerade drin wohnt oder aber
einen Durchsuchungsbefehl vom richter.
Gilt das auch für Autos, die sich auf der Straße befinden?

Wie schon erwähnt, ist eine Durchsuchung einer Wohnung auch ohne richterlichen Beschluß möglich. Allerdings darf weder eine Wohnung noch ein anderer Gegenstand einfach so durchsucht werden. Dafür gibt es mehr oder weniger klare Vorschriften, die in den verschiedensten Gesetzen geregelt sind.
Das Besondere an einer Wohnung ist, daß sie vom Grundgesetz ausdrücklich als besonders schutzwürdig betrachtet wird. An eine Verletzung dieses Teils der Privatsphäre eines Menschen werden deshalb besonders hohe Anforderungen gestellt, die für ein Fahrzeug so nicht gelten.
Aber wie erwähnt, wenn es z.B. darum geht Beweise für ein Strafverfahren zu finden, ist grundsätzlich auch beim PKW ein richterlicher Beschluß notwendig.

Gruß Stefan

Ich aber behaupte, dass sehrwohl, wenn nicht Gefahr im Verzug
ist, auch über die Durchsuchung eines Kfz ein richterliche
Beschluss eingeholt werden muss. Ich weiß nicht, was dagegen
spricht, § 105 I 1 StPO jedenfalls bezieht sich nicht nur auf
Wohnungsdurchsuchungen.

Hallo,
ein Auto kann auch ohne richterlichen Beschluss durchsucht werden. Betrachtet man die Autokontrollen in der Nacht mit auf Drogen spezialisierten Hunden, so braucht da kein Richter nach meinem Kentnisstand das extra anordnen.
Und wenn bei einer normalen Fahrzeugkontrolle auf dem Rücksitz die da liegende Maschinenwaffe auffällt, dann braucht die Polizei keinen Richter, der eine Durchsuchung anordnet.
Ich bin zu Zeiten von vor Schengen mehrmals an innereuropäischen Grenzen vom BGS bzw. den in den entsprechenden Ländern tätigen Zollbeamten einschliesslich Fahrzeug gründlichst durchsucht worden, einschliesslich Abnahme Türverkleidungen etc…
Das war an den Grenzen vollkommen normal.
Gruss
Rainer
P.S.:
Erinnere mich immer noch mit Schmunzeln zu einer Kontrolle durchgeführt von holländischen Grenzern bei Aachen. Ich durfte das Auto meiner Schwiegermutter einschliesslich ihrem Schosshund(auf Uniformen allergisch reagierender Schäferhund) zu ihrem Wohnort fahren. Ich wurde angehalten, Zollkontrolle, Hund machte radau für drei. Ich durfte die Koffer meiner Schwiegermutter aufmachen, null Ahnung was drin, wurde vor jedem gepâckstück gefragt, was da drin sei. ich jedesmal gehört mir nicht, gehört Schwiegermutter. Alles wurde begutachtet, Hund war im Auto am Toben, nach so etwa 10 Minuten „Durchsuchung“ durfte ich dann weiterfahren, brauchte keinen Ausweis, keine Fahrzeugpapiere, nichts vorzeigen. Witz war, Schwiegermutter hatte die Papiere in ihrer Handtasche und war schon mit Frau und Kindern so 100 Km weiter auf der Autobahn. Aber Auto wurde von vorne bis hinten gefilzt.
Gruss
Rainer

VIELEN HERZLICHEN DANK AN EUCH ALLE…
…für eure Hilfe!

Zum ersten mal seit mindestens 8 Jahren bin ich von der Polizei auf der Straße angehalten worden. Ich hatte nichts gemacht und trug auch nichts bei was einen Strafzettel verdient hätte. Also ich sagte den Herrn Polizist und die Frau Polizistin, daß sie das ganze auto durchschauen durften, und machte gleich alle Türe auf. Sie sind diese aufförderung nicht nachgegangen (haben mich nur diesen alkoholtest machen lassen -zum ersten mal in meinem Leben!!!- und daraufhin sagte ich: „An mir können Sie das Gerät eigentlich eichen, denn ich trinke nie alkohol“) ;o))) aber so entstand diese Frage hier.

Also, nochmals vielen herzlichen Dank an Euch allen!

Schöne Grüße,
Helena

Hallo!

ein Auto kann auch ohne richterlichen Beschluss durchsucht
werden.

Auch eine Wohnung kann ohne richterlichen Beschluss durchsucht werden. Ich habe nichts anderes behauptet.
Die Aussage, dass für die Durchsuchung eines Fahrzeugs geundsätzlich kein Beschluss erforderlich ist, ist dennoch schlicht und ergreifend falsch.
Ich kann es gern noch einmal wiederholen.
Auch für die Durchsuchung von Fahrzeugen und Personen gilt § 102 StPO und für den gesamten § 102 StPO gilt § 105 I StPO. Ich habe nicht behauptet, dass bei Gefahr in Verzug diese Anordnung auch durch die StA und deren Hilfsbeamte getroffen werden darf, ich habe nur festgestellt, dass eben grundsätzlich für jede Durchsuchung ein entsprechender Gerichtsbeschluss erforderlich ist.

Gruß,

Florian.

Hallo!

für eine „Sache“ ist kein Durchsuchungsbeschluss
erforderlich,da die
Polizei gemäß den einschlägigen SOG der Bundesländer dazu
befugt ist:

Erstens sind die Voraussetzungen für die Durchsuchung, auch für die Durchsuchung von Fahrzeugen, die Du explizit ansprichts, nach meinem Verständnis der Norm relativ gering, sie ist nämlich nur zulässig, wenn die Identität einer Person dadurch festgestellt werden soll, zweitens macht es Sinn, nicht alles über einen Kamm zu scheren, sondern das präventive und das repressive polizeiliche Handeln ein wenig auseinander zu halten. Für letzteres gilt nicht das Polizeigesetz, sondern die StPO. Und die ist - wie bereits erwähnt, unmissverständlich.
Ich gebe zu, dass in gewissen Grenzen eine Durchsuchung zur Verhütung von Straftaten, zum Eigenschutz und zur Identitätafeststellung leichter durchzuführen ist als nach der StPO, weil man sich nicht darum kümmern muss, wie man nun begründen soll, dass Gefahr im Verzug ist. Dennoch gilt diese Erleichterung nur für das gefahrenabwehrende Handeln der Polizei und der Ordnungsbehörden.

Gruß,

Florian.