Was für eine Straftat ist das?

Hallo,

angenommen ich male mir einen 30 Euro Schein (den es ja bekanntlich nicht gibt) und kaufe damit in einem Laden ein. Der Schein wird ohne Nachfrage entgegengenommen.

Wie ist die Rechtslage hier? Auf anhieb würde ich sagen,
es ist in Umlaufbringen von Falschgeld. Aber ich habe ja kein Geld nachproduziert, sondern welches Erfunden. Daher bin ich mir unsicher.

Wer weiß es genau?

Gruß
Jonny

Ps: vor einigen Jahren ging mal ein 30 DM-Schein durch ein ganzes Dorf…

Hallo,

angenommen ich male mir einen 30 Euro Schein (den es ja
bekanntlich nicht gibt) und kaufe damit in einem Laden ein.
Der Schein wird ohne Nachfrage entgegengenommen.

Erstmal verrätst Du bitte, in welchem Laden der 30€-Schein angenommen wurde.

Schon fleißig beim Malen
Wolfgang

Hallo,

Erstmal verrätst Du bitte, in welchem Laden der
30€-Schein angenommen wurde.

Wenn ich sage „in dem Laden“ wäre es kein fiktiver Fall mehr.
Geh einfach vom normalen Einzelhandel aus.

Wenn der Verkäufer z.B. total übermüdet und nicht der hellste ist,
kann sowas schon mal klappen!

Gruß
Jonny

Hallo Wolfgang,

Erstmal verrätst Du bitte, in welchem Laden der
30€-Schein angenommen wurde.

man soll es kaum glauben, aber kurz nach der Euroumstellung lief eine Meldung um, nach der tatsächlich ein Mitarbeiter einer Autobahntankstelle oder -raststätte (ich weiß es nicht mehr ganz genau, aber im Hintergrund war die Autobahn zu sehen) einen Nichtschein angenommen hatte. Der aufgedruckte Wert betrug entweder 25 oder 30 Euro. Begründung für die Annahme: „der sah doch echt aus“.

Gruß,
Christian

Servus!

Die Strafbarkeit bestimmt sich nach § 146 StGB. Das Tatbestandsmerkmal „Nachmachen von Geld“ erfordert nach herrschender Meinung nicht, dass es ein echtes Vorbild für diese Stückelung gibt.

Aber ich habe ja kein
Geld nachproduziert, sondern welches Erfunden.

Den Euro wirst Du nicht erfunden haben, und wenn,würdest Du’s wohl nicht zugeben…

Es reicht, wenn Du einen Schein herstellst, der so aussieht, als handele es sich um eine echte Euro-Note. Darum alleine geht es.

Hallo Wolfgang,

Erstmal verrätst Du bitte, in welchem Laden der
30€-Schein angenommen wurde.

da gabs doch mal den Fall, daß zwei depperte Fälscher einen 18€-Schein produzierten und im tiefsten Bayernland in einem Laden frugen, ob sie das Geld gewechselt kriegten. Der Verkäufer frug: ‚was möchten Sie denn?! Sechser oder Neuner?‘

1 „Gefällt mir“

Hallo,

es waren 25 € Scheine die bei uns in der Gegend nicht nur an Tankstellen, sondern auch in Supermärkten angenommen wurden.

Gruß

Katl

Unabhaengig von der Frage, ob es sich um ein Faelschungsdelikt handelt, begeht derjenige, der bewusst mit falschem Geld bezahlt und damit rechnet, dass der Verkaeufer es nicht merkt, einen Betrug.

1 „Gefällt mir“

Nach meinem Empfinden handelt es sich um einen reinrassigen Betrug, weil der „Künstler“ jemandem weisgemacht hat, dass es sich dabei um ein gültiges Zahlungsmittel handelt. Wenn der Künstler sich allerdings darauf beruft, selbst an die Existenz einer 30€Note zu glauben, dann würde ich es für Geldfälschung (zumindest versuchte) und „in Umlaufbringen“ halten.

In jedem Fall aber sehe ich da eine Urkundenfälschung, weil einzig der Staat (Übergang zur EU) die Währungshoheit besitzt.

Oder?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wer Geld nachmacht oder verfälscht…
Hallo!

Nach meinem Empfinden handelt es sich um einen reinrassigen
Betrug, weil der „Künstler“ jemandem weisgemacht hat, dass es
sich dabei um ein gültiges Zahlungsmittel handelt.

Wie ich unten erkläre, ist es wohl das Inverkehrbringen von Falschgeld, es ist aber im Falle der Bezahlung mit diesem gleichzeitig, also tateinheitlich, auch ein Betrug.

Wenn der
Künstler sich allerdings darauf beruft, selbst an die Existenz
einer 30€Note zu glauben, dann würde ich es für Geldfälschung
(zumindest versuchte) und „in Umlaufbringen“ halten.

Ob der Künstler nun eine 20 oder eine 30 Euro Note erschafft spielt im Ergebnis keine Rolle. Zwar ist es umstritten, ob eine Note, die es in dem entsprechenden Nennwert gar nicht gibt, tatsächlich als Falschgeld bezeichnet werden kann, weil falsches Geld echtem Geld zum verwechseln ähnlich sehen muss, die herrschende Meinung ist aber durchaus der Ansicht, insbesondere in Hinblick auf ausländische Währungen, deren Stückelung ja im Inland unter Umständen vollkommen unbekannt sein wird, dass auch Noten, die es mit dem aufgedruckten Nennwert nicht gibt, falsches Geld im Sinne von § 146 StGB ist.
Ähnlich ist übrigens die Sachlage bei Geldscheinen mit zwei identischen Seiten. Das kann ja mal passieren, wenn man nur eine Druckplatte zur Verfügung hat - sieht ja auch besser aus, als eine Seite weiß zu lassen. Auch hier soll es sich um falsches Geld handeln, eine Verwechslung also möglich sein.

In jedem Fall aber sehe ich da eine Urkundenfälschung, weil
einzig der Staat (Übergang zur EU) die Währungshoheit besitzt.

Wenn es § 146 StGB ist, dann ist es keine Urkundenfälschung mehr, genauer, der Täter kann wegen Urkundenfälschung nicht bestraft werden, da zwischen dem Herstellen von Falschgeld und der Urkundenfälschung Gesetzeseinheit besteht. Soll heißen: Jedes Herstellen von Falschgeld ist dem Grunde nach gleichzeitig eine Urkundenfälschung, wegen der Spezialität von § 146 StGB spielt § 267 StGB aber keine Rolle mehr.

Gruß,

Florian.