Wer Geld nachmacht oder verfälscht…
Hallo!
Nach meinem Empfinden handelt es sich um einen reinrassigen
Betrug, weil der „Künstler“ jemandem weisgemacht hat, dass es
sich dabei um ein gültiges Zahlungsmittel handelt.
Wie ich unten erkläre, ist es wohl das Inverkehrbringen von Falschgeld, es ist aber im Falle der Bezahlung mit diesem gleichzeitig, also tateinheitlich, auch ein Betrug.
Wenn der
Künstler sich allerdings darauf beruft, selbst an die Existenz
einer 30€Note zu glauben, dann würde ich es für Geldfälschung
(zumindest versuchte) und „in Umlaufbringen“ halten.
Ob der Künstler nun eine 20 oder eine 30 Euro Note erschafft spielt im Ergebnis keine Rolle. Zwar ist es umstritten, ob eine Note, die es in dem entsprechenden Nennwert gar nicht gibt, tatsächlich als Falschgeld bezeichnet werden kann, weil falsches Geld echtem Geld zum verwechseln ähnlich sehen muss, die herrschende Meinung ist aber durchaus der Ansicht, insbesondere in Hinblick auf ausländische Währungen, deren Stückelung ja im Inland unter Umständen vollkommen unbekannt sein wird, dass auch Noten, die es mit dem aufgedruckten Nennwert nicht gibt, falsches Geld im Sinne von § 146 StGB ist.
Ähnlich ist übrigens die Sachlage bei Geldscheinen mit zwei identischen Seiten. Das kann ja mal passieren, wenn man nur eine Druckplatte zur Verfügung hat - sieht ja auch besser aus, als eine Seite weiß zu lassen. Auch hier soll es sich um falsches Geld handeln, eine Verwechslung also möglich sein.
In jedem Fall aber sehe ich da eine Urkundenfälschung, weil
einzig der Staat (Übergang zur EU) die Währungshoheit besitzt.
Wenn es § 146 StGB ist, dann ist es keine Urkundenfälschung mehr, genauer, der Täter kann wegen Urkundenfälschung nicht bestraft werden, da zwischen dem Herstellen von Falschgeld und der Urkundenfälschung Gesetzeseinheit besteht. Soll heißen: Jedes Herstellen von Falschgeld ist dem Grunde nach gleichzeitig eine Urkundenfälschung, wegen der Spezialität von § 146 StGB spielt § 267 StGB aber keine Rolle mehr.
Gruß,
Florian.