Frage zu Abmahung - Bemessung Streitwert ?

Hallo Wer-Weiss-Was Experten,

der nachfolgende Fall bezieht sich auf die aktuelle Diskussion in den Medien mit der Media Markt abmahnung, hat aber damit nichts wirklich zu tun. Angenommen Person X betreibt einen Online Shop und wird nun abgemahnt xyz zu unterlassen. Der Abmahnende Anwalt setzte einen Streitwert von XXX Euro an. Wie genau wird der Streitwert bemessen?

Im Media Markt Fall hat das Landgericht München den Streitwert wohl massiv heruntergesetzt, was sehr sinnvoll aus laienhafter juristischre Sicht erscheint, denn die hunderttausenden Mini-Online-Shops sind eben nicht gleich Amazon und Co.

Angenommen die Person X betreibt den Online Shop zwar, dieser wird aber nur nebenberuflich betrieben und hat nachweislich (steuerabrechnung…) in 6 Wochen seit Start nur 300 EUR Umsatz generiert, ist es dann für Person möglich eine Herabsetzung des Streitwertes zu „verlangen“, wenn dieser z.B. mit >25.000 angesetzt wurde. Wie wird der Streitwert hier bemessen, kann mah hier ein X Jahresformel ansetzen, so dass man den Gewinn /Umatz auf X Jahre hochrechnet. Denn ein Streit wert von angenommen >25.000 EUR würde Person X nichtmal in 5 Jahren an Umsatz (!!) erwirtschaften

Angenommen Person X hat die Abmahnung bereits erhalten, kann man, um hier unnötigen gerichtlichen AUseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen dem gegnerischen Anwalt Formulos unter kurzer Begründung der Situation (siehe oben) um ein Neueansetzten des STreitwertes bitten und mal „testen“ ob sich der Anwalt darauf einlässt oder sollte man (das würde man auch im Brief androhen) A.) direkt „negative Feststellungsklage“ gegen die Abmahnung erheben oder sollte man B.) einfach den Anwalt nicht zahlen (mit der obigen Begründung) und dann warten bis man auf die Bezahlung der Abmahnkosten verklagt wird und dann im Rahmen dieses Gerichtstreites die obigen ausführunge machen.
(Die Unterlassungserklärung selbst würde in jedem Fall abgegeben werden. Es würde nicht um Markenstreitigekeiten gehen sondern um z.B. nicht korrekte AGB oder Werbliche „Falschaussagen“ wie „am besten/einfachsten“ ohne dies näher nachweisen zu können.)

Vielen Dank für Antworten oder auch weiterführende Links/Literatur wo dieses Problem konkret behandelt wird.

Danke Franz

Hi,

Angenommen die Person X betreibt den Online Shop zwar, dieser
wird aber nur nebenberuflich betrieben und hat nachweislich
(steuerabrechnung…) in 6 Wochen seit Start nur 300 EUR
Umsatz generiert, ist es dann für Person möglich eine
Herabsetzung des Streitwertes zu „verlangen“, wenn dieser z.B.
mit >25.000 angesetzt wurde. Wie wird der Streitwert hier
bemessen, kann mah hier ein X Jahresformel ansetzen, so dass
man den Gewinn /Umatz auf X Jahre hochrechnet. Denn ein Streit
wert von angenommen >25.000 EUR würde Person X nichtmal in
5 Jahren an Umsatz (!!) erwirtschaften

Der Streitwert bemisst sich nich nach Umsatz, Einkommen o.ä. sondern wie das Wort sagt nach dem Wert des Streitgegenstandes. D.h. es kommt darauf an, weshalb abgemahnt wurde, um was es sichkonkret handelt. Im Falle von z.B. Markenrechtsverletzungen kommen 25.000 € schon einmal durchaus in Betracht.

Wie gesagt, wichtig ist, weshalb die Abmahnung erfolgte, sprich gegen was quasi wettbewerbsrechlich verstóßen wurde, davon hängt die Streitwertfestsetzung ab.

Angenommen Person X hat die Abmahnung bereits erhalten, kann
man, um hier unnötigen gerichtlichen AUseinandersetzungen aus
dem Weg zu gehen dem gegnerischen Anwalt Formulos unter kurzer
Begründung der Situation (siehe oben) um ein Neueansetzten des
STreitwertes bitten und mal „testen“ ob sich der Anwalt darauf
einlässt oder sollte man (das würde man auch im Brief
androhen) A.) direkt „negative Feststellungsklage“ gegen die
Abmahnung erheben oder sollte man B.) einfach den Anwalt nicht
zahlen (mit der obigen Begründung) und dann warten bis man auf
die Bezahlung der Abmahnkosten verklagt wird und dann im
Rahmen dieses Gerichtstreites die obigen ausführunge machen.
(Die Unterlassungserklärung selbst würde in jedem Fall
abgegeben werden. Es würde nicht um Markenstreitigekeiten
gehen sondern um z.B. nicht korrekte AGB oder Werbliche
„Falschaussagen“ wie „am besten/einfachsten“ ohne dies näher
nachweisen zu können.)

Hier zeigt die Erfahrung, dass viele Rechtsanwälte „faule Eier“ sind und sich durch diese Abmahnerei gerne ein Zubrot verdienen. M.E. hat das nichts mehr mit Berufsehre zu tun. Aber das ist was anderes.

Was ich eigentlich sagen will. Ich vermute, dass er keinen Sinn haben wird, als Bittsteller vor den Anwalt zu treten - wäre dieser verhandlungsbereit, hätte er zunächst auch so abmahnen können, auf dem „lieben“ Weg, ohne den STreitwert so hoch anzusetzen und einfach nur eine niedrigere Rechnung mitgeschickt.

Wahrscheinlich wird auf das Gericht zurückzugreifen sein mit einem negativen Feststeller!

Vielen Dank für Antworten oder auch weiterführende
Links/Literatur wo dieses Problem konkret behandelt wird.

Danke Franz

Hoffe, das hilft dir ein wenig

Gruß