Liebe www-Gemeinde,
wenn ein Käufer seine Willenserklärung (in Bezug auf Fernabsatzverträge §§ 312b ff. BGB) wegen Irrtums nach § 119 BGB anfechten möchte, da er sie bei Kenntnis der Sachlage definitiv nicht abgegeben hätte, muss er diese Anfechtung schriftlich und formlos dem Verkäufer erklären und die Ware zurückschicken. Das ist de facto so.
Ist der Verkäufer daraufhin verpflichtet diese Anfechtung schriftlich zu bestätigen? Wie geht das Spielchen weiter? Wer ist dann am Zug?
Oder reicht die Anfechtungs-Erklärung des Käufers und die Rücksendung der Ware aus, um die Willenserklärung ungültig zu machen und er ist dann aus dem Boot?
Danke im voraus.
Gruß, Renate
wenn ein Käufer seine Willenserklärung (in Bezug auf
Fernabsatzverträge §§ 312b ff. BGB) wegen Irrtums nach § 119
BGB anfechten möchte, da er sie bei Kenntnis der Sachlage
definitiv nicht abgegeben hätte, muss er diese Anfechtung
schriftlich und formlos dem Verkäufer erklären und die Ware
zurückschicken.
Formlos ja, schriftlich nein. Das ist ja auch ein Widerspruch in sich, gell?
Ist der Verkäufer daraufhin verpflichtet diese Anfechtung
schriftlich zu bestätigen?
Nein.
Wie geht das Spielchen weiter? Wer
ist dann am Zug?
Rückabwicklung gem. § 812 BGB.
Oder reicht die Anfechtungs-Erklärung des Käufers und die
Rücksendung der Ware aus, um die Willenserklärung ungültig zu
machen und er ist dann aus dem Boot?
Eine Anfechtungserklärung bedarf keiner Annahme oder so was. Geht sie zu ist, wenn wirklich ein Anfechtungsgrund vorliegt, der Vertrag beseitigt.
Levay
Hallo Levay,
vielen Dank für die Antwort.
Oder reicht die Anfechtungs-Erklärung des Käufers und die
Rücksendung der Ware aus, um die Willenserklärung ungültig zu
machen und er ist dann aus dem Boot?
Eine Anfechtungserklärung bedarf keiner Annahme oder so was.
Geht sie zu ist, wenn wirklich ein Anfechtungsgrund vorliegt,
der Vertrag beseitigt.
Wäre ein ausreichender Anfechtungsgrund, wenn ein Käufer eine Bestellung via Internet aufgibt und später (bei Erhalt der Ware) entdeckt, dass zusätzliche Kosten (z. Bsp. Nutzungsgebühr für Handy) für ihn entstehen? Und wenn diese Kosten hinter einem Sternchen versteckt sind - bzw. das Sternchen auf das Kleingedruckte mit den erwähnten Kosten verweist?
Wenn also der Käufer das Angebot nicht sorgfältig genug gelesen und vorschnell bestellt hat und bei Kenntnis der zusätzlich anfallenden Kosten seine WE sooo nicht abgegeben hätte - wäre das dann ein ausreichender Anfechtungsgrund?
Gruß, Renate