Verein, Satzung etc

Hallo Experten,

folgender erfundener Sachverhalt:

Ein eingetragener Verein „[Hobby] [Ort] [Jahr] e.V.“ hat eine Satzung, in der u.a. ein Jugendwart im Vorstand vorgesehen ist. Nachdem der Jugendwart (ist nur ein Beispiel, es könnte auch ein anderes Amt sein) nach Querelen sein Amt zur Verfügung gestellt hat, überimmt der als 2. Vorsitzende Gewählte in Personalunion bis zur nächsten Mitgliederversammlung beide Vereinsämter, also gleichzeitig das des 2. Vorsitzenden und das des Jugendwarts. So weit, so gut. Andere Vereine praktizieren es ja so, dass sie (der Vorstand) in solchen Fällen kommissarisch jemanden benennen, der das Amt des Jugendwarts bis zur nächsten beschlussfähigen Mitgliederversammlung begleitet, in der dann der Vorstand neu gewählt wird. Welches wäre laut Gesetz die richtige Vorgehensweise, sofern das sich nur über ein oder 2 Monate hinzieht und sonst jeder damit einverstanden wäre? Ist evtl. beides praktikabel oder vllt. keine der beiden Varianten?

Nun weiter: In der darauffolgenden Generalversammlung wird der Vorstand entlastet und ein neuer Vorstand gewählt. Hierbei bleibt allerdings auch die Personalunion erhalten. Also: Die Generalversammlung wählt vermeintlich ordentlich auf Vorschlag des bisherigen Vorstands den neuen Vorstand so, dass die ehemals notgedrungene Personalunion von 2. Vorsitzenden und Jugendwart nun dauerhaft (es hätte sich aber bestimmt jemand gefunden, der den Jugendwart machen würde) erhalten bleibt, ohne jedoch die Satzung entsprechend zu ändern. Ist es überhaupt erlaubt, dass ein Vorstandsmitglied regulär 2 in der Satzung festgelegte Ämter innehat? Ich meine nein, denn sonst könnte ja jemand auf die Idee kommen, noch mehr Ämter auf sich zu vereinen, weil er mit sich selbst ja immer am schnellsten einig ist. :wink:

Wie könnte, sofern das nicht erlaubt ist, ein Mitglied, das mit dieser recht willkürlichen „Lösung“ nicht einverstanden ist, ggf. dagegen vorgehen, ohne allzu viel Wind zu machen? Gibt es einen eindeutigen Gesetzestext, den dieses Mitglied dem Vorstand und den arglosen wählenden Mitgliedern erst mal vor die Nase halten kann? Welches könnten weitere Schritte gegen die nicht satzungskonforme Vorstandszusammensetzung bzw. rechtliche Folgen derselben sein?

Wie sehr bindend ist die Vereinssatzung in diesen und anderen Fällen für den Verein? Spinnen wir den Faden mal weiter: Sagen wir, der Verein beruft später eine Generalversammlung ein, deren Tagesordnung eine Satzungsänderung beinhaltet. Ist es einem eingetragenen Verein, der jugendliche Mitglieder hat und weiterhin aufnimmt, gestattet, das Amt des Jugendwarts (oder wie man das für die Jugend zuständige Amt auch immer nennt) aus der Satzung zu streichen, oder besteht in irgendeiner Form eine Verpflichtung für eingetragene Vereine, ein für die jugendlichen Vereinsmitglieder zuständiges Amt im Vorstand zu besetzen?

LG
Huttatta

Auch hallo.

Ein eingetragener Verein „[Hobby] [Ort] [Jahr] e.V.“ :hat eine Satzung, in der u.a. ein Jugendwart im :Vorstand vorgesehen ist. (…) Welches wäre laut Gesetz :die richtige Vorgehensweise, sofern das sich nur über :ein oder 2 Monate hinzieht und sonst jeder damit :einverstanden wäre?

Wenn sich jemand für das Amt des Jugendwarts findet, ist eine (ausserordentliche) Mitgliederversammlung einzuberufen um die Person im Amt zu bestätigen.

Was die Personalunion angeht: i.A. ist Ämterhäufung innerhalb des geschäftsführenden Vorstands (wer das ist hängt von der Satzung ab) nicht zulässig und wird vom zuständigen Amtsgericht auch moniert.

Wie könnte, sofern das nicht erlaubt ist, ein Mitglied, :das mit dieser recht willkürlichen „Lösung“ nicht :einverstanden
ist, ggf. dagegen vorgehen, ohne allzu viel Wind zu :machen?

Schriftliche Meldung an den Vorstand. Oder gleich bei der Mitgliederversammlung.

oder besteht in irgendeiner Form
eine Verpflichtung für eingetragene Vereine, ein für :die jugendlichen Vereinsmitglieder zuständiges Amt im :Vorstand zu besetzen?

Das Amt des Jugendwarts umfasst auch eine haftungs- und versicherungsrechtliche Seite. Im Fall des Schadensfalls zahlt also die Versicherung, wenn das Amt des JW durch den Vorstand eines e.V. gedeckt wird.

HTH
mfg M.L.

Auch Hallo

Wenn sich jemand für das Amt des Jugendwarts findet, ist eine
(ausserordentliche) Mitgliederversammlung einzuberufen um die
Person im Amt zu bestätigen wählen.

Grüße
Ulf

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Ämterkumulation ist im Prinzip möglich
Guten Tag, Huttatta

Bei einer unerwarteten Vakanz ist der Vereinsvorstand verpflichtet,
bis zu den nächsten Wahlen für eine Übergangslösung zu sorgen.

Wenn in den Statuten eine Ämterkumulation nicht ausgeschlossen ist,
kann ein Vereinsmitglied für mehrere Ämter gewählt werden.

Ein Revisor darf jedoch nie Mitglied des Vorstandes sein, auch, wenn
dies nicht in den Statuten steht.

Wenn ein Mitglied Ämterkumulationen ausschliessen möchte, muss es dem
Vorstand rechtzeitig vor der Generalversammlung einen schriftlichen
Statutenänderungsantrag einreichen.

Wenn die Mitglieder einstimmig einen Vorstand wählen, der nicht den
Statuten entspricht, sind sie selbst schuld.

Wenn eine Minderheit überstimmt wurde, kann diese per
Rückkommensantrag an der selben Sitzung eine Wiederholung der Wahl
gemäss Satzung verlangen.

Das Gesetz sagt nicht, wie der Vorstand zusammengesetzt sein muss.

Alles klar?

Mit freundlichem Gruss

Rolf

Danke! (o.w.T.)
.

Hallo M.L.

Was die Personalunion angeht: i.A. ist Ämterhäufung innerhalb
des geschäftsführenden Vorstands (wer das ist hängt von der
Satzung ab) nicht zulässig und wird vom zuständigen
Amtsgericht auch moniert.

das halte ich für eine fragwürdige Aussage.

Beim ADFC München läuft der Vorstand seit zwei Jahren in Unterbesetzung, das heißt ja zwangsläufig dann in Ämterhäufung, in unserem Fall 1. Vorsitzende und Finanzverantwortung. Das Amtsgericht hat nicht moniert. Und das bei einem „kleinen“ Verein mit ca 6000 Mitgliedern.

Gruß, Karin

Hallo nochmal.

das halte ich für eine fragwürdige Aussage.

:frowning:

Beim ADFC München läuft der Vorstand seit zwei Jahren in
Unterbesetzung, das heißt ja zwangsläufig dann in
Ämterhäufung, in unserem Fall 1. Vorsitzende und
Finanzverantwortung.

Nun gut. Aber auf dem Papier kann das durchaus anders aussehen.

Das Amtsgericht hat nicht moniert.

Bzw. noch nicht… Für diese Ämterhäufung braucht man nämlich einen triftigen Grund und damit auch den Segen des AG.
Aber i.A. sind Personalunionen nach Möglichkeit zu vermeiden.

mfg M.L.

Hallo M.L.

das halte ich für eine fragwürdige Aussage.

:frowning:

Beim ADFC München läuft der Vorstand seit zwei Jahren in
Unterbesetzung, das heißt ja zwangsläufig dann in
Ämterhäufung, in unserem Fall 1. Vorsitzende und
Finanzverantwortung.

Nun gut. Aber auf dem Papier kann das durchaus anders
aussehen.

Das Amtsgericht hat nicht moniert.

Bzw. noch nicht…

Also, bei uns im ADFC München ist die Eintragung bereits voriges Jahr eingetroffen: Exakt mit der Meldung, dass es nur zwei einzutragende Vorstände gebe (statt deren 4). Ich glaube nicht daran, dass die noch monieren. Sie müssten sich eilen, weil sie inzwischen eine Satzungsänderung bzgl. Ersatzvorständen bei Rücktritt einzelner sowie einer möglichen anderen Vorstandsstruktur, wenn sich kein erster Vorsitzender findet, auch schon eingetragen haben, und außerdem im Februar turnusäßig Neuwahlen anstehen.

Für diese Ämterhäufung braucht man nämlich
einen triftigen Grund und damit auch den Segen des AG.

Naja, vielleicht sind sie beim AG München im Vereinsregister vernünftig genug, dass „keine Kandidaten gefunden“ als triftiger Grund angesehen wird.

Aber i.A. sind Personalunionen nach Möglichkeit zu vermeiden.

Das weiß ich aus eigener Anschauung, es ist nämlich neben einem interessanten, aber auch stressigen Beruf ein schweinemäßiger Stress zusätzlich. Ich habe ja auch nicht geschrieben, dass man nach Lust und Laune das machen kann, aber angezweifelt, dass das Amtsgericht das grundsätzlich moniert.

Gruß, Karin