Hallo Experten,
folgender erfundener Sachverhalt:
Ein eingetragener Verein „[Hobby] [Ort] [Jahr] e.V.“ hat eine Satzung, in der u.a. ein Jugendwart im Vorstand vorgesehen ist. Nachdem der Jugendwart (ist nur ein Beispiel, es könnte auch ein anderes Amt sein) nach Querelen sein Amt zur Verfügung gestellt hat, überimmt der als 2. Vorsitzende Gewählte in Personalunion bis zur nächsten Mitgliederversammlung beide Vereinsämter, also gleichzeitig das des 2. Vorsitzenden und das des Jugendwarts. So weit, so gut. Andere Vereine praktizieren es ja so, dass sie (der Vorstand) in solchen Fällen kommissarisch jemanden benennen, der das Amt des Jugendwarts bis zur nächsten beschlussfähigen Mitgliederversammlung begleitet, in der dann der Vorstand neu gewählt wird. Welches wäre laut Gesetz die richtige Vorgehensweise, sofern das sich nur über ein oder 2 Monate hinzieht und sonst jeder damit einverstanden wäre? Ist evtl. beides praktikabel oder vllt. keine der beiden Varianten?
Nun weiter: In der darauffolgenden Generalversammlung wird der Vorstand entlastet und ein neuer Vorstand gewählt. Hierbei bleibt allerdings auch die Personalunion erhalten. Also: Die Generalversammlung wählt vermeintlich ordentlich auf Vorschlag des bisherigen Vorstands den neuen Vorstand so, dass die ehemals notgedrungene Personalunion von 2. Vorsitzenden und Jugendwart nun dauerhaft (es hätte sich aber bestimmt jemand gefunden, der den Jugendwart machen würde) erhalten bleibt, ohne jedoch die Satzung entsprechend zu ändern. Ist es überhaupt erlaubt, dass ein Vorstandsmitglied regulär 2 in der Satzung festgelegte Ämter innehat? Ich meine nein, denn sonst könnte ja jemand auf die Idee kommen, noch mehr Ämter auf sich zu vereinen, weil er mit sich selbst ja immer am schnellsten einig ist. 
Wie könnte, sofern das nicht erlaubt ist, ein Mitglied, das mit dieser recht willkürlichen „Lösung“ nicht einverstanden ist, ggf. dagegen vorgehen, ohne allzu viel Wind zu machen? Gibt es einen eindeutigen Gesetzestext, den dieses Mitglied dem Vorstand und den arglosen wählenden Mitgliedern erst mal vor die Nase halten kann? Welches könnten weitere Schritte gegen die nicht satzungskonforme Vorstandszusammensetzung bzw. rechtliche Folgen derselben sein?
Wie sehr bindend ist die Vereinssatzung in diesen und anderen Fällen für den Verein? Spinnen wir den Faden mal weiter: Sagen wir, der Verein beruft später eine Generalversammlung ein, deren Tagesordnung eine Satzungsänderung beinhaltet. Ist es einem eingetragenen Verein, der jugendliche Mitglieder hat und weiterhin aufnimmt, gestattet, das Amt des Jugendwarts (oder wie man das für die Jugend zuständige Amt auch immer nennt) aus der Satzung zu streichen, oder besteht in irgendeiner Form eine Verpflichtung für eingetragene Vereine, ein für die jugendlichen Vereinsmitglieder zuständiges Amt im Vorstand zu besetzen?
LG
Huttatta
