Liebe Experten,
Kann mir jemand erklären, was § 84 InsO bedeutet? Er regelt, dass die Auseinandersetzung einer Gemeinschaft außerhalb des Insolvenzverfahrens stattfindet. Wenn sich die Gemeinschaft auf mehrere Gegenstaende bezieht und über das Vermögen eines Mitglieds der Gemeinschaft das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wird, wie kann dann der Insolvenzverwalter die Gegenstaende der Gemeinschaft verwerten?
Besten Dank!
Gruss
Christoph
Hallo Christoph,
es geht darum, wenn ein Insolvenzschuldner Mitglied bestimmter Gemein- oder Gesellschaften ist: GbR, Bruchteilsgemeinschaften, oHG, stille Gesellschaft, Erbengemeinschaft, Partnerschaftsgesellschaft. Es gilt nicht für eingetragene Vereine sowie Kapitalgesellschaften und WEG. Hintergrund ist, dass für letztere (Ausnahme Vereine) die Beteiligung eine finanzielle ist. Einen GmbH- oder Genossenschaftsanteil, Aktien oder Wohnungseigentum kann der Insolvenzverwalter ohne Weiteres verwerten.
In den anderen Fällen regelt § 84 InsO, dass der Verwalter zwar die Auseinandersetzung betreiben kann, aber die Auseinandersetzungsbestimmungen, gesetzliche und vertragliche der Gesellschaft/Gemeinschaft, beachten muss. Vertragliche Einschränkungen (des Rechts zur Ausandersetzung) muss er dabei nicht gegen sich gelten lassen.
An dem (Netto-)Erlös der Auseinandersetzung haben die übrigen Beteiligten ein Absonderungsrecht gegen den Insolvenzverwalter. Dies deshalb, damit sie auch tatsächlich an dem Erlös der Auseinandersetzung teilhaben und nicht als ungesicherte Insolvenzgläubiger dastehen.
Alternativ kann der Insolvenzverwalter, wenn sich denn ein Käufer findet (z.B. die übrigen Beteiligten), den Anteil auch freihändig verwerten, also gewissermaßen so, wie er mag.
Ich finde die Norm aber auch recht kompliziert. In der Praxis ist sie relativ selten relevant, weil aus Gesell- oder Gemeinschaften, an denen ein Schuldner beteiligt ist, meist nicht viel zu holen ist.
Gruß Oskar
Vielen Dank!
Oskar, vielen herzlichen Dank fuer deine hervorragende Antwort. Kann leider noch keine Sternchen vergeben.
Gruss
Christoph
Ein Satz macht auch mehr Freude als ein Sternchen! 
Oskar, vielen herzlichen Dank fuer deine hervorragende
Antwort. Kann leider noch keine Sternchen vergeben.
Gruss
Christoph