Zwangsversteigerung - ist das so zulässig?

Ich habe eine allgemeine Frage zur rechtlichen Lage bei Zwangsversteigerungen.
Angenommen eine Immobilie mit einem Verkehrswert von rund 250000 Euro soll Zwangsversteigert werden.
Zwei Auktionen blieben bisher erfolglos, bei der Dritten liegt das Gebot bei 100000 Euro. Der Bieter legt alle benötigten Unterlagen vor, einschließlich der 10% Anzahlung, die sofort zu leisten sind.
Der Vertreter der gegnerischen Bank jedoch kann nicht alle Unterlagen vorlegen, der Autionstermin wird somit vertragt.Zudem ist er nicht von der Bank nicht mit allen Vollmachten ausgestattet, die für eine Versteigerung nötig sind
Nun soll eine Einigung angestrebt werden, da a) nicht die Hälfte des Verkehrswertes erzielt wurde und b) da die Versteigerung durch das Fehlen der Unterlagen und die unzureichende Bevollmächtigung des Vertreters der gegnerischen Bank.
Ist das als (grober) Vertragsbruch der gegnerischen Bank zu werten?
Welche Möglichkeiten gibt es nun eurer Meinung nach, um das wietere Geschehen im Interesse des Bieters voranzutreiben?

Hallo

Nun soll eine Einigung angestrebt werden, da a) nicht die
Hälfte des Verkehrswertes erzielt wurde und b) da die

Meines Wissens nach, interessiert beim 3. Termin der Verkehswert überhaupt nicht mehr. Hab mal einen Fall im Fernsehen gesehen, da ging ein Haus für ein 10.el des Verkehrswertes weg

Welche Möglichkeiten gibt es nun eurer Meinung nach, um das
wietere Geschehen im Interesse des Bieters voranzutreiben?

Vielleicht sich erst mal zu einer Anrede und einen Gruss hinreissen lassen??? :wink:

LG
Der Kater

Hallo (ist eine Art der Anrede hier),

ich kann die Ausführung ehrlich gesagt nicht verstehen.

Von welcher Bank der „Gegenseite“ ist hier die Rede? Soll das die betreibende Gläubigerin sein? Aus welchem Grund soll hier im dritten Termin (oder überhaupt) eine Vertagung eintreten? Es bedarf überhaupt keiner Unterlagen der Gläubigerin, nicht einmal ihrer Anwesenheit, um den Termin durchzuführen (wenn er einmal rechtmäßig eingeleitet wurde).

Was für eine Einigung über was soll hier mit wem getroffen werden? In einem ZV-Termin gibt es keine Vergleiche, sondern Zuschläge oder Zuschlagsversagungen.

Welchen Vertrag mit wem soll die Bank hier verletzen?

Ich fürchte, es bedarf hier doch einiger genauerer Informationen, um eine Antwort zu geben.
Gruß
Dea

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Also grundsätzlich ist die Bank als betreibende Gläubigerin immer Herrin des Verfahrens. Sie kann jederzeit einstellen lassen, wenn ihr das Ergebnis nicht behagt.

Es gibt auch Situationen, in denen der Rechtspfleger, der die ZV leitet, meint, den Beschluss zum Zuschlag erst später zu verkünden, und nicht bereits unmittelbar im Anschluß an die Bietungsstunde, weil z.B. Sachen nicht unmittelbar zu klären sind. Bei mir wurde mal die Verkündung des Zuschlagsbeschluss um eine Woche verschoben, weil der Schuldner im Termin behauptete, er habe seine Schuld bereits beglichen, die Bankenvertreter nichts dazu sagen konnten und innerhalb der halben Stunde bei der Bank sich dies nicht klären lies. Der Rechtspfleger gab dem Schuldner noch eine Woche Zeit dieses zu belegen und setzte zur Verkündung den Termin eine Woche später an. Meine Sicherheitsleistung wurde einbehalten.

Auch der Bankenvertreter kann beantragen, die Zustimmung zum Zuschlag erst später abzugeben - ist hier anscheinend der Fall.

Ist absolut ok., hat auch mit Vertragsbruch nichts zu tun, da du ja gar keinen Anspruch auf die Immobilie hast, unabhängig von der Höhe deines Gebots.

Die Bank verhandelt jetzt auch nicht mit dir, sie müssen nur noch entscheiden, ob sie deinem Gebot zustimmen oder nicht; das teilen sie dann dem Gericht mit, und dann ergeht entsprechend der Beschluss.

Gruß n.

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Hallo

Meines Wissens nach, interessiert beim 3. Termin der
Verkehswert überhaupt nicht mehr. Hab mal einen Fall im

Das stimmt nicht. Der betreibende Gläubiger kann Gebote jederzeit ablehnen.

Fernsehen gesehen, da ging ein Haus für ein 10.el des
Verkehrswertes weg

Das kann passieren, ist aber kein Automatismus.

Gruß

Nordlicht

Ist das als (grober) Vertragsbruch der gegnerischen Bank zu
werten?

Nein, denn es wird (noch) kein Vertrag geschlossen.

Welche Möglichkeiten gibt es nun eurer Meinung nach, um das
wietere Geschehen im Interesse des Bieters voranzutreiben?

Keine. Vor dem Zuschlag haben die Bieter keinerlei Rechte. Die ZV ist nicht dazu da, das jemand billig an eine Immobilie kommt, sondern dazu, den Gläubiger möglichst weitgehend zu befriedigen.

Hallo,

Das stimmt nicht. Der betreibende Gläubiger kann Gebote
jederzeit ablehnen.

Wie bitte kann der betreibende Gläubiger Gebote ablehnen? Er kann Sicherheit verlangen und die Zwangsvollstreckung einstellen, aber die Ablehnung von Geboten steht nicht in seiner Macht.
Gruß
Dea