liebe leute,
mal angenommen jemand hat fälschlicherweise geglaubt, dass sein angebot bei ebay bereits ausgelaufen war, was aber nicht der fall war da sich bis dato niemand gemeldet hatte wird aufgrund dessen das gerät weggeschmissen, es kommt aber noch ein gebot kurz vor schluss und ersteigert das gerät für einen euro. der käufer verlangt die erfüllung des vertrages man solle ihm ein ersatzgerät beschaffen, was aber unmöglich ist (wird schon seit jahren nicht mehr hergestellt und ist eine völlig veraltet technologie). was hat denn der verkäufer nun für eine möglichkeit den käufer zufriedenzustellen?
viele grüsse
Hallo,
(Quelle: http://pages.ebay.de/help/tp/inr-snad-process.html)
„Ich biete eine Rückerstattung des Kaufpreises an. Der Verkäufer kann dem Käufer anbieten, den gezahlten Betrag vollständig zurückzuerstatten.“ (bei Schritt 3)
„Schritt 4: Käufer und Verkäufer kommunizieren miteinander.
Käufer und Verkäufer versuchen, die Unstimmigkeit zu klären, indem sie direkt auf der eBay-Website miteinander kommunizieren.“
Ich weiß nicht ob bei „Unstimmigkeiten online klären“ nur der Käufer nicht erhaltene Ware auswählen kann (ich hab selber keinen eBay-Account), ansonsten müsste der Betroffene Verkäufer einfach mal die netten Leute von eBay anschreiben und das Problem schildern, die helfen bestimmt.
MfG Tobias
Hallo,
ianal. Gibt es bei ebay nicht die Möglichkeit, ‚Artikel wurde leider zerstört‘ anzugeben? Wobei ich nicht sicher bin, dass das auch nach der Auktion noch geht…
Gruß
loderunner
. was hat denn der verkäufer nun
für eine möglichkeit den käufer zufriedenzustellen?
Hallo,
in so einem Fall könnte man dem Käufer mitteilen, daß der Artikel kaputt ist ( z.B. beim Einpacken runtergefallen etc.) und ihm, falls er schon gezahlt hat, den Betrag zurück erstatten. Wahrscheinlich gibt es Gemeckere, aber auf keinen Fall so Sachen bringen, wie „ist bei der Post verloren gegangen“. Ersatz müßen glaube ich nur gewerbliche Verkäufer erbringen. Kannst auch mal im Ebay-Forum schauen.
Gruß Andrea
das wäre sicher eine möglichkeit, allerdings nur dann, wenn dem käufer vom (ehrlichen) verkäufer nicht bereits mitgeteilt wurde, was tatsächlic passiert ist.
„Ersatz müßen glaube ich nur gewerbliche Verkäufer erbringen“
das wäre wunderbar! kann das jemand bestätigen? paragraf? bgb? mehr infos dazu?
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Was den Käufer zufriedenstellt, ist nun wirklich keine Rechtsfrage.
Was seine Rechte angeht:
Eine Leistungspflicht, die zu erbringen unmöglich ist, erlischt gem. § 275 BGB. Gewerblich oder nicht spielt keine Rolle.
Bei Gebrauchtwaren wird im Übrigen eine Stückschuld vereinbart. Es wurde also genau die Sache X und nicht eine Sache aus der Gattung Y verkauft. Wenn die weg ist, ist sie weg, dann bleibt der Vertrag wirksam, aber die Pflicht auf Herausgabe und Eigentumsverschaffung erlischt eben.
Der Käufer kann nun Schadensersatz fordern. Er muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Das wird in § 275 IV BGB noch mal ganz deutlich klargestellt und hat auch nichts mit gewerblich oder nicht zu tun. Die Frage ist: Was war die Sache wert? War sie 10 Euro wert, so schuldet der Verkäufer dem Käufer diese Summe und umgekehrt wird der Kaufpreis geschuldet. Bei Aufrechnung heißt das: Verkäufer muss dem Käufer 9 Euro geben.
Levay
Hallo Levay,
Danke für deine Antwort, auf die ich gewartet habe *g*
Hab sie in die FAQs des eBay-Brettes eingebaut.
Gruß und *
Sticky
hallo levay,
1000dank für die klärung. nun die königsfrage. wie stellt man den wert eines gebrauchtartikels in einer auktion fest? wenn nur 1 euro geboten wurde, kann ich dann sagen der artikel war ein euro wert?
gruss
jo
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Die Frage kann man so allgemein nicht beantworten. Das ist auch keine juristische Frage, denn der Wert ist etwas Tatsächliches, nichts Juristisches. Bei Gold und Diamanten würde ich z.B. einen Sachverständigen heranziehen.
Levay