angenommen, eine Person hat bei einem öffentlichen Schuldner einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Noch vor abgeschlossener Klärung der Rechtmäßigkeit des Anspruchs des Schuldners (das dauert aus bestimmten, von der Person nicht zu verantwortenden Gründen einige Wochen und so lange zahlt die Person auch nicht) wird letztendlich der Gerichtsvollzieher eingeschaltet. Das Verfahren des Gerichtsvollziehers überschneidet sich also mit der Klärung der Tatsache, dass die Geldforderung faktisch zu Unrecht erhoben wurde. Der Gerichtsvollzieher ist darüber aber nicht informiert und will natürlich mit Nachdruck das Geld eintreiben. Die Person zahlt also bei diesem den Betrag und zusätzlich die Gebühren des Gerichtsvollziehers. Folglich zahlt der vermeintliche Schuldner später den erhaltenen Betrag wieder zurück. Was ist aber mit den Gebühren des Gerichtsvollziehers? Da will der Schuldner nichts von wissen, die sind also erst mal weg. Hat die Person nicht auch einen Anspruch auf eine Zurückerstattung dieser völlig unnötig entstandenen Zusatzkosten?
Hallo,
die Zahlung an den GV kommt einerseits einer Schuldanerkenntnis gleich (Widerspruch an den GV und Verweigerung der Zwangsvollstreckung wäre im Falle der Nichtanerkennung richtig). Wenn sich beide Parteien im Nachhinein jedoch andererseits einig sind, daß die Forderung zu Unrecht beigetrieben wurde, besteht nur die Möglichkeit, sich die GV-Kosten bei dem Auftraggeber wieder zu holen.
Gruss, Eva
wozu wurde gezahlt, wenn keine schuld vorlag ? Man hätte doch alles dem Gerichtsvollzieher auch erklären können das ein Verfahren läuft. Worauf hat sich der Gerichtsvollzieher bezogen allein auf die Aussage der anderen Partei ?
Da würd ich nur nett grinsen und den Herren raus bitten.
Würde erst den Gerichtsvollzieher ausfindig machen und den Sachverhalt klären, ergibt sich nichts, dann halt den der die Forderungen gestellt hat. Klappt beides nicht, ab zum Anwalt der wird schon wissen wer von beiden zahlen muss und einer ist es sicher !
Hallo Lucian,
leider bringt es gar nichts, so vorzugehen, wie Du schreibst. Der Gerichtsvollzieher m u ß t e tätig werden, da er einen Auftrag hatte aus einer (so wie ich es verstanden habe) öffentlichen Forderung. Das Amt hat ihm die Vollstreckbarkeit bescheinigt und Auftrag erteilt. Ebenso ist er dann verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Kosten zu erheben.
Wenn also sich im Nachhinein herausstellt, daß die Forderung und Eintreibung nicht berechtigt war, kann allein jene öffentliche Stelle, die den Auftrag erteilt hat, Nachteile, die der Person entstanden sind, wieder ausgleichen. Und wenn das zweifelsfrei der Fall ist und keinerlei Fehlverhalten oder Versäumnis der Person vorlag (z.B. etwas um- oder abmelden, was er gar nicht mehr in Anspruch genommen hat, o.ä.) und keine Einspruchsfrist versäumt wurde, wird diese Stelle das auch tun. Sollte ein Fehlverhalten oder Versäumnis bei der Person vorliegen, bringt auch ein Anwalt nichts.
Gruss, Eva