§127 I StPO

Von: , Frage gestellt am Sa, 7. Okt 2000

Hallo,

nachdem ich dutzende verschiedener Varianten gehört habe, die Frage an wirklich Sachkundige:

1. Ist das Durchsuchen nach vorläufiger Festnahme aus Gründen der Eigensicherung zulässig?

2. Ist es NÖTIG im Falle der Unkenntnis des Betroffenen, nach Ausweis (o.Ä.) zu fragen, oder ist die bloße Unkenntnis Festnahmevoraussetzung?

Gruß,
Frank

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: §127 I StPO

    Hallo,

    nachdem ich dutzende verschiedener Varianten gehört habe, die
    Frage an wirklich Sachkundige:

    1. Ist das Durchsuchen nach vorläufiger Festnahme aus Gründen
    der Eigensicherung zulässig?
    Nein, eine Durchsuchung darf NUR (!!!) durch Polizeibeamte erfolgen, alles andere wäre Amtsanmaßung § 132 StGB und müßte durch die später eintreffende Polizei auch so als Anzeige, gegen den Festnehmenden aufgenommen werden.



    2. Ist es NÖTIG im Falle der Unkenntnis des Betroffenen, nach
    Ausweis (o.Ä.) zu fragen, oder ist die bloße Unkenntnis
    Festnahmevoraussetzung?
    Die Identität des Verdächtigen DARF widerum grundsätzlich nur durch Polizeibeamte festgestellt werden - aber wenn man den Verdächtigen fragt, ob er sich denn Ausweisen würde, kann er dies FREIWILLIG tun, sind danach die Zweifel an seiner Identität geklärt und müßte er entlassen werden. Kommt aber wieder auf den Einzelfall an, da der Normalbürger nicht erkennen muß ob es sich bei dem Ausweis evtl. um eine Fälschung handelt, ein warten auf die Polizei wäre z.B. bei Personen mit fragwürdigen Papieren auf jeden Fall zulässig - andererseits ist bei OMA Bräsicke mit ihren 80 J nicht anzunehmen, das sie einen gefälschten Ausweis mitführt. Probleme gibts in diesem Bereich für den Festnehmenden idR nur wenn der Festgenommene von sich aus eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung erstatten will (hab ich noch nie erlebt) - ob die dann durchkommt ist noch eine ganz andere Frage.

    Die Unkenntnis der Identität ist eine Voraussetzung um als jedermann überhaupt eine Festnahme nach 127 I durchführen zu dürfen, also bei Deinem Nachbarn kannste das vergessen.
    Allerdings heißt es im Wortlaut 127 I "wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine ID nicht sofort festgestellt werden kann" - wenn also ein Mörder sich ausweißt mußt Du ihn nicht gehen lassen, weil Du seine Personalien hast, denn es ist für jeden normalen Menschen klar, daß er bestimmt versucht sich einem Strafverfahren zu entziehen. Der Festnehmende kann das nach seinem Gewissen, also normalem Menschverstand einschätzen -
    auch ein Grund, warum es beim warten auf die Polizei in unklaren Fällen (nicht unsere Oma) keine Probleme gibt.
    Auch eine Durchsuchung wäre in diesem Fall mit Sicherheit durch durch Rechtfertigenden Notstand § 34 StGB abgedeckt, wenn Du annehmen mußt, daß er bewaffnet ist, da ja Gefahr für Dein Leben bestehen könnte, solange Du auf die Polizei wartest.

    Allerdings bei z.B. Ladendieben ist eine Durchsuchung durch den Kaufhausdedektiv nach geklauten Sachen VERBOTEN (s.o.). Sie dürfen nur freiwillig herausgegeben werden.

    Nochmal allgemein zum Festnahmerecht für jedermann - das ist eben für jederman und erfordert damit keine hohen Ansprüche an das Rechtswissen - ein gesundes Rechtsempfinden genügt um keine Probleme zu bekommen - Festnahme grundsätl. ja - Durchsuchung nein -

    L.

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