Falsche Berechnung / Wiederspruch

Von: , Frage gestellt am Fr, 22. Dez 2006

Nehmen wir mal folgenden Fall an :
es geht um eine Falsche Berechnung des Durchschnittseinkommens für eine Kostenbeteiligung
die Sachbearbeiterin hat wissenlich falsche Abrechnung und falsche Kilometer Pauschale genommen da ihr die richtigen nicht vorlagen.
Jetzt sind die richtigen Daten eigereicht aber die Wiederspruchszeit um 5 Tage überschritten.
Die neue Berechnung fällt gut aus spricht 0
die alte nicht 45€ /Monat zu zahlen
die neue Berechnung soll erst ab einreichen der richtigen Daten geleten obwohl doch die 1. Berechnung grundlegend falsch war.
Wäre so ein fall so richtig? Oder müsste die 1. Berechnung nicht hinfällig sein die die Bearbeiterin wissentlich falsche Daten hatte?

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 35 Minuten 0 hilfreich
    Re: Falsche Berechnung / Wiederspruch

    Jetzt sind die richtigen Daten eigereicht aber die
    Wiederspruchszeit um 5 Tage überschritten.
    Hallo,

    na an wem lag wohl der Fehler??? Eine Widerspruchsfrist
    beträgt in der Regel ein Monat. War das nicht genug Zeit???

    Da keine Angaben zum konkreten Verfahren vorliegen
    (Beamtenentschädigung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld,
    Finanzamt, Bafög???) kann man nur allgemein antworten. I.d.R.
    hat der Sachbearbeiter bei mangelhafter Mitwirkung des
    Bürgers Ermessen, dieses füllt er durch Schätzung aus, wenn
    keine Daten vorliegen. Wenn Widerspruchsfrist abgelaufen,
    dann Pech!

    Mfg vom

    showbee

  2. Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
    Re: Falsche Berechnung / Wiederspruch

    Hallo! Wäre so ein fall so richtig? Oder müsste die 1. Berechnung
    nicht hinfällig sein die die Bearbeiterin wissentlich falsche
    Daten hatte?
    Ohne zu wissen um was esüberhaupt genau geht - mir ist das nicht ganz klar geworden, ist ein Verwaltungsakt, wenn er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist angegriffen wird, bestandskräftig und damit eigentlich kaum noch aus der Welt zu schaffen.
    Man kann die Behörde bitten, den Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn er rechtswidrig ist. Aber die Rücknahme ist Ermessensentscheidung und man hat einen Anspruch auf Rücknahme (den man auch einklagen könnte) nur für den sehr seltenen Fall einer Ermessensreduktion auf Null.

    Gruß,

    Florian.

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