Hallo,
Herr M. ist verstorben (ohne ein Testamant gemacht zu haben) und hinterläßt an seine Frau und seine Kinder ausschließlich Bargeld. Die Kinder wollen auf ihren Erbteil zugunsten ihrer Mutter zunächst verzichten. Ist das überhaupt noch möglich und wenn ja, wie vorgehen?
(falls eines der beiden Kinder Arbeitslosengeld 2 erhalten würde, dann darf man sich nicht bedürftig machen, indem man das Erbe ausschlägt, oder?)
Auch hallo.
Herr M. ist verstorben (ohne ein Testamant gemacht zu haben)
also gesetzliche Erbfolge
und hinterläßt an seine Frau und seine Kinder ausschließlich
Bargeld. Die Kinder wollen auf ihren Erbteil zugunsten ihrer
Mutter zunächst verzichten. Ist das überhaupt noch möglich
und wenn ja, wie vorgehen?
„Die Ausschlagung ist die gegenüber dem Nachlassgericht abzugebende Erklärung des (vorläufigen, also noch nicht endgültigen) Erben, die Erbschaft nicht annehmen zu wollen. Die Ausschlagung der Erbschaft muss innerhalb einer sechswöchigen Ausschlagungsfrist erklärt werden. Die Frist beginnt, wenn der potenzielle Erbe vom Erbanfall und dem Grund seiner Berufung (= Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge) zuverlässig Kenntnis erlangt.“ Quelle 1
(falls eines der beiden Kinder Arbeitslosengeld 2 erhalten
würde, dann darf man sich nicht bedürftig machen, indem man
das Erbe ausschlägt, oder?)
Also man kann ein Erbe auch ablehnen und dieses Recht steht höher als das Interesse des Unterhaltenden den Zahlungsempfänger ‚los zu werden‘.
Siehe auch Quelle 2
Quelle 1: http://www.ruby-erbrecht.de/erbrecht-abc/erbrecht_a/…
(aber bitte nicht mit einem ‚Erbverzicht‘ verwechseln)
Quelle 2: http://www.rechtsanwalt-bultmann.de/index.php/Rechts…
(„nur“ LG, also Achtung wg. Allgemeingültigkeit)
HTH
mfg M.L.