Rückgabe und Umtauschrecht

Von: , Frage gestellt am Mi, 27. Dez 2006

Person A hat eine Armbanduhr gekauft.

Zu Hause stellt Person fest, das das Zifferblatt schief drin sitzt. An der Ziffer 3 sah man es bseonders deutlich, weil diese Zahl nicht mit dem Uhrenstellknopf in einer Höhe war.

Person gehtwieder in das kleine Fachgeschäft und wollten die Uhr umtauschen. Die Verkaüferin hatte aber das gleiche
Modell nicht mehr da und bot an, die Uhr zum Hersteller zurück
zuschicken um sie dort tauschen zu lassen. Das würde aber erst ab
08.01.07 gehen, weil die Firma Betriebsferien hat und dann müßte man
mit ca. 3 - 4 Wochen Bearbeitungszeit rechnen. Das heißt im Februar
bekomme ich die Uhr wieder.

Person A lehnte ab und wollte vom Kauf zurücktreten und
das Geld wieder haben. Verkaüferin meinte, die Uhr kann sie zurücknehmen,- aber das Geld bekommt Person A nicht wieder - sondern nur einen Gutschein bzw. könnte Person A sich ja auch ein anderes Modell heraussuchen.

Person war damit nicht einverstanden und verwies auf das
14-tägige Rückgabe und Umtauschrecht des BGB.
Verkaüferin antwortete, dass das für sie nicht gilt. Sie haben ihre eigenen Geschäftsbedingungen. Die liegen neben der Kasse aus. Man kann sie ja beim Kauf einsehen.
Desweiteren ist ein Stempel auf dem Kassenbon wo drauf steht:
Umtausch innerhalb von 10 Tagen möglich - keine Geldrückzahlung. Mit
dem Kauf hätte das Person A akzeptiert.

Person A denkt, wenn Veräuferin den gleichen Artikel nicht mehr hat,
der auch erst in 3 bis 4 Wochen wieder lieferbar ist...ist das
doch nicht sein Problem. Veräuferin hat mir einen fehlerhaften Artikel
verkauft, deswegen besteht Person A auf Geldrückgabe, denn ich sehe nicht ein 4 Wochen auf die neue Uhr zu warten......

...die Verkäuferin sagte, sie würde nicht mehr diskutieren...

Kann man sagen, Person A muß sich der Verkäuferin fügen?

Vielen Dank für die Hilfe!

16 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 20 Minuten 1 hilfreich
    Re: Rückgabe und Umtauschrecht


    Hallo Mandy! Person war damit nicht einverstanden und verwies auf das
    14-tägige Rückgabe und Umtauschrecht des BGB.
    Wo im BGB finde ich etwas über ein gesetzlich verankertes Rückgabe- und Umtauschrecht beim Kauf im Laden? Könnte es sein, daß Du einem weit verbreiteten Irrtum aufsitzt?

    Gruß
    Wolfgang

    • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Gewährleistungsrecht

      Hi Hallo Mandy! Person war damit nicht einverstanden und verwies auf das
      14-tägige Rückgabe und Umtauschrecht des BGB.
      Dieses gibt es nicht!!! Es ist nur die Kulanz des Ladens, wenn der sowas einräumt
      Wo im BGB finde ich etwas über ein gesetzlich verankertes
      Rückgabe- und Umtauschrecht beim Kauf im Laden? Könnte es
      sein, daß Du einem weit verbreiteten Irrtum aufsitzt?

      ausserdem kommt hier das Gewährleistungsrecht für fehlerhafte Ware zur Anwendung. Dort hat der Verkäufer 3X das Recht zum nachbessern, erst beim 4. mal kann man auf Wandlung bzw. Rückabwicklung bestehen und das Geld zurückfordern.
      Die Aussagen der Verkäuferin waren schon korrekt... Gruß
      Wolfgang
      LG
      Der Mikesch

      • Antwort von nach 14 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Gewährleistungsrecht

        Wo im BGB finde ich ...
        ausserdem kommt hier das Gewährleistungsrecht für fehlerhafte
        Ware zur Anwendung. Dort hat der Verkäufer 3X das Recht zum
        nachbessern, erst beim 4. mal kann man auf Wandlung bzw.
        Rückabwicklung bestehen und das Geld zurückfordern.
        Hi,

        und wo finde ich nun die 3x???

        Fragend:

        showbee

  2. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Rückgabe und Umtauschrecht

    Hallo,

    das Rückgaberecht besteht nur bei Fernverträge heisst wenn A was über ein Katalog bestellt hat oder ... !

    A muss dem Verkäufer die möglichkeit geben zu reparieren, habe auch mal was davon gehört das man auch vom Vertrag zurücktretten kann nur ob das wirklich so ist keine Ahnung. Was A machen könnt ist dem Verkäufer die Sache zu Reparatur geben und eine Frist geben ca. von 2 Wochen geben (schriftlich, wie man das machen will keine ahnung evtl. faxen). In der Frist kann man vermerken das man von Kauf sonst zurück tritt da A die Reparatur sonst als gescheitert ansieht !

    Da ich davon ausgehe das dem Verkäufer das egal sein wird, sollte sich A überlegen falls es im wirklich das Wert ist einen Anwalt einzuschalten.

    Evtl. kommen bessere antworten als die vom Wolfgang.

    Gruss. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
      Re^2: Rückgabe und Umtauschrecht

      Servus! sollte sich A überlegen falls es im wirklich das Wert ist
      einen Anwalt einzuschalten.

      Evtl. kommen bessere antworten als die vom Wolfgang.
      Es mag eine wortreichere, höflichere und fundiertere Antwort vom Anwalt kommen, eine bessere aber gibt es nicht.

      • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Rückgabe und Umtauschrecht

        Hallo,



        also hat Wolfgang mit folgender behauptung recht: Wo im BGB finde ich etwas über ein gesetzlich verankertes Rückgabe- :und Umtauschrecht beim Kauf im Laden? Könnte es sein, daß Du einem :weit verbreiteten Irrtum aufsitzt?
        das man also kein Rückgaberecht besitzt bzw. umtauschrecht ? Sicherlich das direkte Rückgaberecht gibts nicht in der Form in der es angedacht war, das geht nur wenn dem Verkäufer es nicht möglich war die Ware zu reparieren / erstezten, aber das umtauschrecht besteht bei Defekter Ware !

        Gruss. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Gewährleistungsrecht.....

          Hallo Lucian Hallo, Servus! sollte sich A überlegen falls es im wirklich das Wert ist
          einen Anwalt einzuschalten.

          Evtl. kommen bessere antworten als die vom Wolfgang.
          Es mag eine wortreichere, höflichere und fundiertere Antwort
          vom Anwalt kommen, eine bessere aber gibt es nicht.
          also hat Wolfgang mit folgender behauptung recht: Wo im BGB finde ich etwas über ein gesetzlich verankertes Rückgabe- :und Umtauschrecht beim Kauf im Laden? Könnte es sein, daß Du einem :weit verbreiteten Irrtum aufsitzt?
          das man also kein Rückgaberecht besitzt bzw. umtauschrecht ?
          Sicherlich das direkte Rückgaberecht gibts nicht in der Form
          in der es angedacht war, das geht nur wenn dem Verkäufer es
          nicht möglich war die Ware zu reparieren / erstezten, aber das
          umtauschrecht besteht bei Defekter Ware !
          abber erst nach dem 3. erfolglosen Versuch!!!!! Also hat die Verkäuferin recht mit ihren Aussagen
          Gruss.
          LG
          Der Mikesch

          • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Nachtrag

            Hallo Lucian Hallo, Servus!


            Es mag eine wortreichere, höflichere und
            das man also kein Rückgaberecht besitzt bzw. umtauschrecht ?
            Sicherlich das direkte Rückgaberecht gibts nicht in der Form
            in der es angedacht war, das geht nur wenn dem Verkäufer es
            nicht möglich war die Ware zu reparieren
            Die Möglichkeit der Nachbesserung muss man aber dem Verkäufer einräumen, auch wenn es eine Weile dauert. Jedenfalls geht es nicht hinzukommen und das in 5 Tagen zu verlangen und wenn der Hersteller Betriebsferien hat, muss man das in Kauf nehmen LG
            Der Mikesch

            • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
              Re^6: Nachtrag

              Hallo, Hallo Lucian Hallo, Servus!
              Die Möglichkeit der Nachbesserung muss man aber dem Verkäufer
              einräumen, auch wenn es eine Weile dauert. Jedenfalls geht es
              nicht hinzukommen und das in 5 Tagen zu verlangen und wenn der
              Hersteller Betriebsferien hat, muss man das in Kauf nehmen LG
              Der Mikesch
              sicher habe ich doch mit der Nachbesserung auch gesagt, es stimmt auch einen Zeitraum in dem auch die Reparatur möglich ist, aber nicht für die ewigkeit ;). 4 Wochen, wer will schon so lange warten ? 2 Wochen reichen doch auch aus, für die Reparatur ! Und wenn der Hersteller Betriebsferien hat, warum soll das zum lasten des Kunden gelegt werden ?

              PS. Vielleicht sollte man die FAQ: 1152 ergänzen in dem man schreibt wie lange bei der Sachmangelleistung auf Reparatur gewartet werden muss oder wird das nicht geregelt ?

              Gruss.



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