Rückgabe und Umtauschrecht

Person A hat eine Armbanduhr gekauft.

Zu Hause stellt Person fest, das das Zifferblatt schief drin sitzt. An der Ziffer 3 sah man es bseonders deutlich, weil diese Zahl nicht mit dem Uhrenstellknopf in einer Höhe war.

Person gehtwieder in das kleine Fachgeschäft und wollten die Uhr umtauschen. Die Verkaüferin hatte aber das gleiche
Modell nicht mehr da und bot an, die Uhr zum Hersteller zurück
zuschicken um sie dort tauschen zu lassen. Das würde aber erst ab
08.01.07 gehen, weil die Firma Betriebsferien hat und dann müßte man
mit ca. 3 - 4 Wochen Bearbeitungszeit rechnen. Das heißt im Februar
bekomme ich die Uhr wieder.

Person A lehnte ab und wollte vom Kauf zurücktreten und
das Geld wieder haben. Verkaüferin meinte, die Uhr kann sie zurücknehmen,- aber das Geld bekommt Person A nicht wieder - sondern nur einen Gutschein bzw. könnte Person A sich ja auch ein anderes Modell heraussuchen.

Person war damit nicht einverstanden und verwies auf das
14-tägige Rückgabe und Umtauschrecht des BGB.
Verkaüferin antwortete, dass das für sie nicht gilt. Sie haben ihre eigenen Geschäftsbedingungen. Die liegen neben der Kasse aus. Man kann sie ja beim Kauf einsehen.
Desweiteren ist ein Stempel auf dem Kassenbon wo drauf steht:
Umtausch innerhalb von 10 Tagen möglich - keine Geldrückzahlung. Mit
dem Kauf hätte das Person A akzeptiert.

Person A denkt, wenn Veräuferin den gleichen Artikel nicht mehr hat,
der auch erst in 3 bis 4 Wochen wieder lieferbar ist…ist das
doch nicht sein Problem. Veräuferin hat mir einen fehlerhaften Artikel
verkauft, deswegen besteht Person A auf Geldrückgabe, denn ich sehe nicht ein 4 Wochen auf die neue Uhr zu warten…

…die Verkäuferin sagte, sie würde nicht mehr diskutieren…

Kann man sagen, Person A muß sich der Verkäuferin fügen?

Vielen Dank für die Hilfe!

Hallo Mandy!

Person war damit nicht einverstanden und verwies auf das
14-tägige Rückgabe und Umtauschrecht des BGB.

Wo im BGB finde ich etwas über ein gesetzlich verankertes Rückgabe- und Umtauschrecht beim Kauf im Laden? Könnte es sein, daß Du einem weit verbreiteten Irrtum aufsitzt?

Gruß
Wolfgang

Hallo,

das Rückgaberecht besteht nur bei Fernverträge heisst wenn A was über ein Katalog bestellt hat oder … !

A muss dem Verkäufer die möglichkeit geben zu reparieren, habe auch mal was davon gehört das man auch vom Vertrag zurücktretten kann nur ob das wirklich so ist keine Ahnung. Was A machen könnt ist dem Verkäufer die Sache zu Reparatur geben und eine Frist geben ca. von 2 Wochen geben (schriftlich, wie man das machen will keine ahnung evtl. faxen). In der Frist kann man vermerken das man von Kauf sonst zurück tritt da A die Reparatur sonst als gescheitert ansieht !

Da ich davon ausgehe das dem Verkäufer das egal sein wird, sollte sich A überlegen falls es im wirklich das Wert ist einen Anwalt einzuschalten.

Evtl. kommen bessere antworten als die vom Wolfgang.

Gruss.

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Servus!

sollte sich A überlegen falls es im wirklich das Wert ist
einen Anwalt einzuschalten.

Evtl. kommen bessere antworten als die vom Wolfgang.

Es mag eine wortreichere, höflichere und fundiertere Antwort vom Anwalt kommen, eine bessere aber gibt es nicht.

Rückgabe und Umtauschrecht gibt es beim Kauf im Laden nicht, da hat Wolfgang schon recht aber FAQ 1152 http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/faqs/faqlist.fpl… sollte passen.

Gruss
Nils

Hi

Hallo Mandy!

Person war damit nicht einverstanden und verwies auf das
14-tägige Rückgabe und Umtauschrecht des BGB.

Dieses gibt es nicht!!! Es ist nur die Kulanz des Ladens, wenn der sowas einräumt

Wo im BGB finde ich etwas über ein gesetzlich verankertes
Rückgabe- und Umtauschrecht beim Kauf im Laden? Könnte es
sein, daß Du einem weit verbreiteten Irrtum aufsitzt?

ausserdem kommt hier das Gewährleistungsrecht für fehlerhafte Ware zur Anwendung. Dort hat der Verkäufer 3X das Recht zum nachbessern, erst beim 4. mal kann man auf Wandlung bzw. Rückabwicklung bestehen und das Geld zurückfordern.
Die Aussagen der Verkäuferin waren schon korrekt…

Gruß
Wolfgang

LG
Der Mikesch

Hallo,

also hat Wolfgang mit folgender behauptung recht:

Wo im BGB finde ich etwas über ein gesetzlich verankertes Rückgabe- :und Umtauschrecht beim Kauf im Laden? Könnte es sein, daß Du einem :weit verbreiteten Irrtum aufsitzt?

das man also kein Rückgaberecht besitzt bzw. umtauschrecht ? Sicherlich das direkte Rückgaberecht gibts nicht in der Form in der es angedacht war, das geht nur wenn dem Verkäufer es nicht möglich war die Ware zu reparieren / erstezten, aber das umtauschrecht besteht bei Defekter Ware !

Gruss.

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Hallo Lucian

Hallo,

Servus!

sollte sich A überlegen falls es im wirklich das Wert ist
einen Anwalt einzuschalten.

Evtl. kommen bessere antworten als die vom Wolfgang.

Es mag eine wortreichere, höflichere und fundiertere Antwort
vom Anwalt kommen, eine bessere aber gibt es nicht.

also hat Wolfgang mit folgender behauptung recht:

Wo im BGB finde ich etwas über ein gesetzlich verankertes Rückgabe- :und Umtauschrecht beim Kauf im Laden? Könnte es sein, daß Du einem :weit verbreiteten Irrtum aufsitzt?

das man also kein Rückgaberecht besitzt bzw. umtauschrecht ?
Sicherlich das direkte Rückgaberecht gibts nicht in der Form
in der es angedacht war, das geht nur wenn dem Verkäufer es
nicht möglich war die Ware zu reparieren / erstezten, aber das
umtauschrecht besteht bei Defekter Ware !

abber erst nach dem 3. erfolglosen Versuch!!! Also hat die Verkäuferin recht mit ihren Aussagen

Gruss.

LG
Der Mikesch

Hallo Lucian

Hallo,

Servus!

Es mag eine wortreichere, höflichere und

das man also kein Rückgaberecht besitzt bzw. umtauschrecht ?
Sicherlich das direkte Rückgaberecht gibts nicht in der Form
in der es angedacht war, das geht nur wenn dem Verkäufer es
nicht möglich war die Ware zu reparieren

Die Möglichkeit der Nachbesserung muss man aber dem Verkäufer einräumen, auch wenn es eine Weile dauert. Jedenfalls geht es nicht hinzukommen und das in 5 Tagen zu verlangen und wenn der Hersteller Betriebsferien hat, muss man das in Kauf nehmen

LG
Der Mikesch

das man also kein Rückgaberecht besitzt bzw. umtauschrecht ?
Sicherlich das direkte Rückgaberecht gibts nicht in der Form
in der es angedacht war, das geht nur wenn dem Verkäufer es
nicht möglich war die Ware zu reparieren / erstezten, aber das
umtauschrecht besteht bei Defekter Ware !

abber erst nach dem 3. erfolglosen Versuch

… das aber nur dann, wenn eine derartige Klausel in den AGB, die hoffentlich rechtswirksam Vertragsbestandteil wurden, festgelegt ist. Wenn nicht, hat der Käufer die Rechte, wie sie in FAQ:1152 zu lesen sind.

Gruß,
Christian

Hallo,

Hallo Lucian

Hallo,

Servus!

Die Möglichkeit der Nachbesserung muss man aber dem Verkäufer
einräumen, auch wenn es eine Weile dauert. Jedenfalls geht es
nicht hinzukommen und das in 5 Tagen zu verlangen und wenn der
Hersteller Betriebsferien hat, muss man das in Kauf nehmen

LG
Der Mikesch

sicher habe ich doch mit der Nachbesserung auch gesagt, es stimmt auch einen Zeitraum in dem auch die Reparatur möglich ist, aber nicht für die ewigkeit :wink:. 4 Wochen, wer will schon so lange warten ? 2 Wochen reichen doch auch aus, für die Reparatur ! Und wenn der Hersteller Betriebsferien hat, warum soll das zum lasten des Kunden gelegt werden ?

PS. Vielleicht sollte man die FAQ: 1152 ergänzen in dem man schreibt wie lange bei der Sachmangelleistung auf Reparatur gewartet werden muss oder wird das nicht geregelt ?

Gruss.

Wo im BGB finde ich …

ausserdem kommt hier das Gewährleistungsrecht für fehlerhafte
Ware zur Anwendung. Dort hat der Verkäufer 3X das Recht zum
nachbessern, erst beim 4. mal kann man auf Wandlung bzw.
Rückabwicklung bestehen und das Geld zurückfordern.

Hi,

und wo finde ich nun die 3x???

Fragend:

showbee

Hallo

sicher habe ich doch mit der Nachbesserung auch gesagt, es
stimmt auch einen Zeitraum in dem auch die Reparatur möglich
ist, aber nicht für die ewigkeit :wink:. 4 Wochen, wer will schon
so lange warten ?

Nur mal so aus meiner eigenen Erfahrung vor 2 Jahren: Saturn hat regelmässig 4 Wochen gebraucht um den defekten Lite On DVD Recorder in einen „neuen defekten DVD Recorder“ umzutauschen. Das ganze Spiel ging dann 3x und über 13 Wochen

2 Wochen reichen doch auch aus, für die

Reparatur ! Und wenn der Hersteller Betriebsferien hat, warum
soll das zum lasten des Kunden gelegt werden ?

PS. Vielleicht sollte man die FAQ: 1152 ergänzen in dem man
schreibt wie lange bei der Sachmangelleistung auf Reparatur
gewartet werden muss oder wird das nicht geregelt ?

Gruss.

LG
Der Kater Mikesch

Hallo,

sicher habe ich doch mit der Nachbesserung auch gesagt, es
stimmt auch einen Zeitraum in dem auch die Reparatur möglich
ist, aber nicht für die ewigkeit :wink:. 4 Wochen, wer will schon
so lange warten ? 2 Wochen reichen doch auch aus, für die
Reparatur ! Und wenn der Hersteller Betriebsferien hat, warum
soll das zum lasten des Kunden gelegt werden ?

PS. Vielleicht sollte man die FAQ: 1152 ergänzen in dem man
schreibt wie lange bei der Sachmangelleistung auf Reparatur
gewartet werden muss oder wird das nicht geregelt ?

dazu gibt es keine gesetzliche Regelung. Da die Nachbesserung bei einer Büroklammer im allgemeinen zügiger vonstatten geht als die bei einem 50.000 KW-Schiffsdiesel (wenn nicht gerade eine Büroklammer die Ursache des Problems ist), wäre eine diesbezügliche gesetzliche Regelung auch unsinnig.

Es bleibt immer noch die Möglichkeit, angemessene (!) Fristen mit der Androhung zu setzen, nach deren Verstreichen vom Vertrage zurückzutreten.

Gruß,
Christian

Hallo,

dazu gibt es keine gesetzliche Regelung. Da die Nachbesserung
bei einer Büroklammer im allgemeinen zügiger vonstatten geht
als die bei einem 50.000 KW-Schiffsdiesel (wenn nicht gerade
eine Büroklammer die Ursache des Problems ist), wäre eine
diesbezügliche gesetzliche Regelung auch unsinnig.

Es bleibt immer noch die Möglichkeit, angemessene (!) Fristen
mit der Androhung zu setzen, nach deren Verstreichen vom
Vertrage zurückzutreten.

Gruß,
Christian

aber wenn das nicht gesetzlich geregelt wird, warum sollte dann die Frist eingehalten werden vom Verkäufer ? Welche Konisquenz kann Verkäufer drohn wenn er die Frist nicht einhält und auch dem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht nachkommt ?

Gruss.

Hallo,

aber wenn das nicht gesetzlich geregelt wird, warum sollte
dann die Frist eingehalten werden vom Verkäufer ? Welche
Konisquenz kann Verkäufer drohn wenn er die Frist nicht
einhält und auch dem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht nachkommt
?

der letzte Ausweg ist das Gericht. Auf dem Weg dahin gibt es noch einige andere Zwischensschritte, die aber letztlich alle darauf hinauslaufen, daß - wenn der Verkäufer nicht reagiert - irgendjemand die daraus folgenden Konsequenzen durchsetzen muß und das kann (legal) nun einmal nur ein Gerichtsvollzieher und der vollzieht einen Gerichtsbeschluß (s.o.).

Gruß,
Christian

Hallo,

aus BGB § 440
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Zunächst gilt das ein Kaufvertrag nach § 433 BGB zustande gekommen ist, der für beide Seiten bindend ist. Somit besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Umtausch einer mangelfrei gelieferten Ware.
Man hat somit auch kein Recht sich zu beschwerden, wenn der Händler die Ware nur gegen einen Gutschein oder eine andere Ware zurücknimmt.

Hier aber hat die Kaufsache einen Mangel:
Ein Rücktauschausschluss wäre hier rechtswidrig. Lediglich wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die Fehlerhaftigkeit der Ware (Schönheitsfehler, 2. Wahl, u. a.) hingewiesen wurde, ist in diesen Fällen eine Reklamation ausgeschlossen.

Bei mangelhafter Ware hat man das Wahlrecht zwischen „Mangelbeseitigung“ oder „Ersatzlieferung“. Allerdings gilt weiterhin, dass der Verkäufer zweimal versuchen darf, den Fehler zu beheben.

Danach besteht das Recht zur Kaufpreisminderung oder man kann vom Kaufvertrag zurücktreten
Und erhält sein Geld zurück.

Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]