Bei Ehepaar A verstirbt der Ehemann und hinterlässt Schulden.
Ehefrau sowie Kinder schlagen das Erbe aus.
Nun tritt eine erneute Erbschaft ein (Tante des verst. Ehemannes, kinderlos - gesetzliche Erbfolge - verst. Ehemann - Kinder des verst. Ehemannes).
Durch die Ausschlagung haben die Kinder keinen Anspruch mehr auf dieses Erbe (lt. Schreiben AG - Ausschlagung).
Wer bekommt nun dieses Erbe? Vater Staat oder die Geschwister des verstorbenen Ehemannes?
Danke!!
Hallo erstmal.
Also bei der Fallbeschreibung scheint wohl einiges durcheinander geraten zu sein…
Wer bekommt nun dieses Erbe? Vater Staat oder die Geschwister
des verstorbenen Ehemannes?
Man beachte die Grafik unter http://www.faz.net/s/RubEC1ACFE1EE274C81BCD3621EF555…
mfg M.L.
Hi
Durch die Ausschlagung haben die Kinder keinen Anspruch mehr
auf dieses Erbe (lt. Schreiben AG - Ausschlagung).
Das kann ich nicht so recht nachvollziehen.
Hat ein Rechtskundiger dies überprüft?
Gandalf
Hallo!
Es ist ein sehr verzwickter Fall. Bei der Ausschlagung des Erbes des Ehemannes (ich nenne ihn A), die im AG stattgefunden hat, wurden Frau und Kinder belehrt (auch schriftlich), dass, sofern eine erneute gesetzliche Erbfolge eintritt, die auf den Ehemann (A) zufallen würde, nichts mehr erhalten werden kann. Also, würde A nochmal 5Mio aus irgendwelchen gesetzlichen Erbfolgen erhalten, wären die Kinder eigentlich erbberechtigt, aber durch die Ausschlagung eben nicht mehr.
Nun tritt genau dieser Fall ein (natürlich keine 5Mio…- Erbfall einer Tante) aber A wäre jetzt wieder an der Reihe der gesetzlichen Erbfolge. Somit also seine beiden Kinder, die aber eben wegen der Ausschlagung nichts bekommen.
Es erben auch die beiden Geschwister von A.
Nun ist allerdings nicht klar, was mit dem 3. Anteil von A bzw. dessen Kinder passiert. Wird dieser Teil nun auf die beiden Geschwister von A aufgeteilt, oder erhält diesen Anteil Vater Staat?
Nun tritt genau dieser Fall ein (natürlich keine 5Mio…-
Erbfall einer Tante) aber A wäre jetzt wieder an der Reihe der
gesetzlichen Erbfolge. Somit also seine beiden Kinder, die
aber eben wegen der Ausschlagung nichts bekommen.
Hallo, Barbie,
ist in diesem Fall nicht die zeitliche Reihenfolge von Bedeutung?
Stirbt die Tante nach dem Vater, ist ja dieser gar nicht mehr in der Lage zu erben. Also müsste nach meinem Verständnis der Sohn als Erbe der Tante eingesetzt werden - unbeschadet dessen, dass er das Erbe des Vaters ausschlug.
m.E. ein Fall für den Fachjuristen.
Gruß
Eckard
Genau, der Vater A ist tot und kann nicht mehr von der Tante erben, nur seine beiden Kinder. Diese beiden Kinder haben aber das Erbe vom Vater bei dessen Tot ausgeschlagen und somit kann keiner dieser beiden Kinder aus einer gesetzlichen Erfolge seitens des verstorbenen Vaters mehr erben (nur noch mütterlicherseits). Die Kinder könnten nur noch erben, wenn sie direkt als Erbe z. B. in einem Testament bestimmt wären.
Aber mir ist trotzdem nicht klar, wer dann diesen Anteil vom Erbe der Tante erhält?
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Hi barbie,
Bei Ehepaar A verstirbt der Ehemann und hinterlässt Schulden.
Ehefrau sowie Kinder schlagen das Erbe aus.
Nun tritt eine erneute Erbschaft ein (Tante des verst.
Ehemannes, kinderlos - gesetzliche Erbfolge - verst. Ehemann -
Kinder des verst. Ehemannes).
Erben sind in diesem Fall die Abkömmlinge des Bruders der Tante, er selbst tritt nicht mehr als Erbe auf.
Durch die Ausschlagung haben die Kinder keinen Anspruch mehr
auf dieses Erbe (lt. Schreiben AG - Ausschlagung).
Aus dem BGB lässt sich das nicht entnehmen. Vererbt werden kann das Recht zur Ausschlagung , die Ausschlagung selbst wird nicht vererbt.
Wer bekommt nun dieses Erbe? Vater Staat oder die Geschwister
des verstorbenen Ehemannes?
Wo kommen denn plötzlich die Geschwister her - Du meinst sicher die Kinder, oder?
Mit dem Tod der Tante ist ein neuer Erbfall eingetreten, der nichts mit dem ersten Erbfall zu tun hat.
Vielleicht spielt hier das Rechtsempfinden dem AG einen Streich: Im 1. Erbfall erbt der Staat die Schulden, im 2. Erbfall sollen die Kinder im Vorteil sein. Das ist zwar nicht schön für den Staat, entspricht aber genau dem, was der Gesetzgeber gewollt hat.
Ein Gang zum Anwalt wäre anzuraten.
Gruß Ralf
Hallo hier mein Kommentar dazu:
Wenn die Tante vorher verstorben ist und der Ehemann diese mitbeerbt hatte, dann geht natürlich diese Tante-Erbschaft mit dem übrigen Vater-Nachlaß durch die Ausschlagung für die Kinder „verloren“. Ist die Tante nach dem Vater verstorben, dann treten dessen Kinder an seine Stelle, so als wenn der Vater nicht gelebt hätte.
Der Staat erbt nur, wenn keine gesetzl. Erben vorhanden sind. Die Verwandtschaft ist aber ellenlang zu durchforsten -bis indie letzte „Ecke“ notfalls bis zu Auswanderern der 3.,4. Erbordnung usw.
Viel Erfolg und ein gutes 2007!
H.G.
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h a l l o Barbie1712 Deine Antwort ist falsch. Es werden die Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge schmerzlich mißachtet!!! Lest bitte meine heutige Antwort!! Sorry…Laßt bitte die Hände weg, wenn Ihr nichts vom Erbrecht versteht…Sorry
H.G.
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Hier scheint grundsätzlich in Mißverständnis vorzuliegen.
Erstens habe ich die erste Frage gepostet und daraufhin geantwortet, da die Angelegenheit scheinbar etwas durcheinander rüberkommt. Ich habe also nicht als „Rechtsexperte“ geantwortet.
- Vater verunglückt; Erbschaft an Ehefrau und 2 Kinder
- Ehefrau und Kinder schlagen diese Erbschaft aus, da Schulden vorhanden sind, werden vom AG belehrt, dass wenn väterlicherseits nochmal eine gesetzliche Erbfolge eintritt, auch diese Erbschaft wegen der ersten Ausschlagung nicht möglich ist.
So, jetzt kommt es zur zweiten Erbschaft. Der verstorbene Vater wäre erbberechtigt, somit also seine Kinder. Lt. Schreiben des AG können diese aber nicht erben, da sie väterlicherseits ausgeschlagen haben.
Dies steht auch lt. AG so fest.
Jetzt ist allerdings meine Frage. Wer bekommt den Anteil, den eigentlich die Kinder erhalten hätten?
Hallo,
die Lösung hängt allein davon ab, ob der 2. Erbfall nach dem
Tod des Vaters/Bruders eintrat oder vorher.
Wenn die Tante vor dem Vater/Bruder starb,fällt diese Erbschaft in den Nachlass des Vaters und wird von der Ausschlagung miterfasst, nicht aber, wenn die Tante nach Vater/Bruder starb.
Übrigens: im ersteren Fall (Tante stirbt vor Vater/Bruder) ist die Ausschlagung wegen Irrtums (über den Umfang des Nachlasses, zu dem die Erbschaft nach der Schwester des Vaters gehört) anfechtbar, wenn von dieser Erbschaft des Vaters zum Zeitpunkt der Ausschlagung noch nichts bekannt war.
Alles klar ?
Schönen Abend noch,
schmaxy.
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