Wohnungsauflösung nach Tod

Von: , Frage gestellt am Sa, 6. Jan 2007

Hallo,

folgender Fall:

geschiedene alte Frau hat einen gesetzlichen Betreuer und lebt in gemieteter Wohnung. Der gesetzliche Betreuer beauftragt einen Vorort-Betreuer, der der alten Dame bei Einkäufen etc. hilft. Die Betreute erkrankt, kommt in ein Pflegeheim und stirbt relativ rasch.
Das leibliche Einzelkind der Verstorbenen richtet die Bestattung aus und möchte die Wohnung der verstorbenen Mutter auflösen, hat jedoch keinen Wohnungsschlüssel. Den hat der Vorort-Betreuer.
Ein Testament sei nicht vorhanden und das Erbe weder angenommen noch ausgeschlagen.
Welche Maßnahmen kann der Abkömmling ergreifen um sich Zugang zur Wohnung zu verschaffen ?
Bzw. hat er überhaupt ein Recht in die Wohnung zu gelangen, sie zu kündigen etc. oder ein Recht gegen den Vorort-Betreuer oder ... ?

Besten Dank + Grüße
jwd





3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 15 Minuten 0 hilfreich
    Re: Wohnungsauflösung nach Tod

    Auch hallo. Ein Testament sei nicht vorhanden und das Erbe weder
    angenommen noch ausgeschlagen.
    Welche Maßnahmen kann der Abkömmling ergreifen um sich Zugang
    zur Wohnung zu verschaffen ?
    Solange das Einzelkind nicht als Erbe feststeht, hat er gegenüber der Wohnung weder Rechte noch Pflichten. Diese bekommt er erst ab dem Moment der Erbannahme: http://www.ratgeber-erbrecht.info/html/tod_des_miete...
    Der Vorort-Betreuer wird sämtliche Wohnungsschlüssel aber zurückgeben müssen.

    HTH
    mfg M.L.

    • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
      aber ...

      hallo,

      ich verstehe das Erbrecht derart, dass ohne Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge eintritt; und das wäre das Einzelkind.
      Weiter verstehe ich es derart, dass dies automatisch geschied und sofort ab Bekanntgabe/Kennntisnahme des Todes unabhängig ob das Erbe bereits angenommen wurde. Solange halt dann eben vorläufig.
      Und demnach würde doch der Wohnungsinhalt eigentumsmäßig beim (vorläufigen) Erbe liegen - oder ?

      Grüße
      jwd [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
        Re: aber ...

        Hallo nochmal. ich verstehe das Erbrecht derart, dass ohne Testament oder
        Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge eintritt; und das wäre das
        Einzelkind.
        Grundsätzlich ja. Weiter verstehe ich es derart, dass dies automatisch geschieht
        Genauer: erst geht die Sache über das Nachlassgericht. Siehe auch http://www.ruby-erbrecht.de/erbrecht-abc/erbrecht_a/... Und demnach würde doch der Wohnungsinhalt eigentumsmäßig beim
        (vorläufigen) Erbe liegen - oder ?
        Nicht in der Interimszeit (auch wenn das ein sehr kurzer Zeitraum sein kann...). Zudem braucht der Erbe im Fall der Annahme auch die Schlüssel.

        mfg M.L.

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