Parken von Anliegerfahrzeugen

Hallo Rechtskundige,

in einer Straße eines Wohngebiets dürfen lt. Beschilderung nur die Anlieger parken. Nehmen wir an, da die Parkplätze knapp sind, zeigt ein genervter Bewohner alle parkenden Autos, die er nicht kennt bzw. ortsfremde Nummernschilder haben, bei der Polizei als unrechtmäßg geparkte Fahrzeuge an.

Kann das Folgen für diese Autofahrer haben (Ordnungswidrigkeit)?

Man muß doch davon ausgehen, dass die „Fremd“-Fahrzeugbesitzer zu Besuch in dieser Straße sind, somit auch Anlieger und daher parken dürfen. Oder müßten diese im Auto ein Schild hinterlegen mit der Adresse, wo sie sich in dieser Strasse (nachprüfbar) aufhalten?

Danke für Eure Hinweise.

Wolfgang D.

Hallo Rechtskundige,

Hallo Ratsuchender,

in einer Straße eines Wohngebiets dürfen lt. Beschilderung nur
die Anlieger parken.

Wie soll das angeordnet sein??
Ein Schild „Parken nur für Anlieger“ kenne ich nicht

Gruß
HaWethie

Vermutlich …
… ist das ein Schild „Einfahrt verboten“ (weiß mit rotem Rand) mit Zusatzschild „Zufahrt nur für Anlieger“. Da kann der Streithammel wohl nicht viel machen. Es können sowohl Besucher als auch regulär dort Wohnende mit ihrem Dienstauto (u.U. auch fremdes Kennzeichen) hineinfahren. Oder ist das nicht so?

Gruß, Dietmar

Hallo Rechtskundige,

Hallo Ratsuchender,

in einer Straße eines Wohngebiets dürfen lt. Beschilderung nur
die Anlieger parken.

Wie soll das angeordnet sein??
Ein Schild „Parken nur für Anlieger“ kenne ich nicht

Es sei ein blaues Parkschild am Anfang des Parkstreifens mit weißem Zusatzschild „Nur Anlieger“.

Wolfgang D.

Hallo Wolfgang,

unter dem Begriff „Anlieger- oder Anwohnerparken“ sind verschiedene Modelle denkbar, die nicht unbedingt auf den ersten Blick ersichtlich sind. Es gibt ganz unterschieldiche Regelungen. Die Stadt München hat z.B. gleich 3 Versionen im Angebot:
http://www.muenchen.de/Rathaus/kvr/strverkehr/parken…

Sicher stellt ein KfZ ohne Berechtigungsausweis einen Verstoß gegen diese Anordnung dar. Ob Politessen oder sonstige Ordnungshüter wegen ständiger „Meldungen“ eines genervten Anwohners gleich losrennen und Knöllchen verteilen, ist fraglich. Möglicherweise wird ihr Engagement auch davon abhängig sein, ob die Anwohnerparkausweise gebührenpflichtig oder gratis sind. Auch in diesem Punkt gibt es nämlich Unterschiede.

Viele Grüße
Mara

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi
abgesehen davon, dass mir diese Version unbekannt ist, wage ich zu bezweifeln, dass sie so zulässig ist - das wäre mal eine Aufgabe für einen Verwaltungsrechtler.

Zur Sache: Sinn des Anhörungs- und Verwarnungsverfahrens ist es, dass man entweder zahlt, wenn man die OWi begangen hat
oder sich äußert, wenn man das nicht hat.

Da an einem fremden Auto grds. nicht dran steht, wo der Fahrer gerade hin ist, ob er also in diesem Fall Anlieger ist, kann er sich äußern und dabei mitteilen, dass und aus welchem Grund er Anlieger war.

Gruß
HaWeThie