Anzeigefrist bei Betrug

Hallo,

im Strafgesetzbuch heißt es:

§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Ent-stellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheits-strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn man einen solchen Fall für gegeben hält: Gibt es eine Frist, innerhalb der nach Bekanntwerden des Vorfalls Strafanzeige erstattet werden muss?

Wenn man außerdem Schadensersatz eingklagen will für Schaden, der durch einen Betrugsfall entstanden ist: Gibt es dafür eine Frist?

Grüße
Carsten

Hallo,

nein, Betrug ist nicht anzeigepflichtig. Eine Strafanzeige ist auch nicht Voraussetzung, um zivilrechtlich Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Gruß Holger

Hallo,

nein, Betrug ist nicht anzeigepflichtig.

meine Frage bezog sich nicht auf Anzeige"pflicht", sondern Anzeige"frist". Muss nach Bekanntwerden eines Tatbestandes, den man für Betrug hält, die Anzeige innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen? Oder ist diese identisch mit der Verjährungsfrist?

Eine Strafanzeige ist auch nicht Voraussetzung, um zivilrechtlich
Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Nein, ein erfolgreich verlaufenes Stafverfahren kann es aber wesentlich einfacher machen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Grüße
Carsten

Hallo,

nein, Betrug ist nicht anzeigepflichtig.

meine Frage bezog sich nicht auf Anzeige"pflicht", sondern
Anzeige"frist". Muss nach Bekanntwerden eines Tatbestandes,
den man für Betrug hält, die Anzeige innerhalb einer
bestimmten Frist erfolgen? Oder ist diese identisch mit der
Verjährungsfrist?

Mir ist keine Frist bekannt. Jedoch sollte man nicht zu lange damit warten, wenn man zivilrechtlich gegen den vom Betrüger verursachten Schaden vorgehen will.

Eine Strafanzeige ist auch nicht Voraussetzung, um zivilrechtlich
Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Nein, ein erfolgreich verlaufenes Stafverfahren kann es aber
wesentlich einfacher machen, Schadensersatzansprüche
durchzusetzen.

Völlig richtig. Ist vor allem hilfreich, wenn der Betrüger damit Schulden verursacht hat und danach in Insolvenz geht, um nicht zahlen zu müssen. Stichwort: unerlaubte Handlung

Liebe Grüße
Asmodine

1 „Gefällt mir“

Hallo,

§ 78 StGB sagt dazu:

§ 78
Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

  1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
  4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
  5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

Also ist die strafrechtliche Verjährung länger als die zivilrechtliche, die 3 Jahre beträgt.

Grüße
EK

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]